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  • · Fachbeitrag · EBM-Nr. 01611

    Die Verordnung medizinischer Reha geht in die Verlängerung

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Östringen-Tiefenbach

    | Die extrabudgetäre Vergütung für die Abrechnung der EBM-Nr. 01611 für die Verordnung von medizinischer Rehabilitation (Reha) sollte eigentlich zum 31.03.2021 enden und in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) übergehen, also in den budgetierten Bereich. Doch der Bewertungsausschuss hat beschlossen, diesen Übergang um zwei Jahre zu verschieben. Die Frist bezüglich der Verordnungsbefugnis nach Nr. 01611 mit einer extrabudgetären Vergütung endet nun am 31.03.2023. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es bei der unbudgetierten Vergütung für die Abrechnung der Nr. 01611, für die Zeit danach wird der Bewertungsausschuss hinsichtlich der Finanzierung beraten. |

    Zur EBM-Nr. 01611

    Bis geklärt ist, wie die Vergütung nach dem 31.03.2023 aussieht, können die Vertragsärzte die Nr. 01611 ohne Honorareinbußen ansetzen. Viele Vertragsärzte haben einen nicht unerheblichen zeitlichen und finanziellen Aufwand betrieben, um berufsbegleitend die Zulassung zur Abrechnung der Nr. 01611 zu erhalten. Für den Praxisalltag empfiehlt es sich, im Zusammenhang mit der Verordnung von Reha-Maßnahmen an die Berechnung der Nr. 01611 zu denken.

     

    • EBM-Nr. 01611: Verordnung von medizinischer Rehabilitation
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    01611

    Verordnung von medizinischer Rehabilitation unter Verwendung des Vordrucks Muster 61 gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie) nach § 92 Abs. 1 SGB V

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