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  • · Fachbeitrag · EBM 2022

    Neuer Reha-Antragsvordruck und höhere Vergütung rückwirkend zum 01.07.2022

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | Seit dem 01.07.2022 gilt für die Beantragung einer Reha-Maßnahme bei GKV-Patienten ein geänderter Vordruck 61. Der alte Vordruck darf seit dem 01.07.2022 nicht mehr benutzt werden. Anlass war die Verabschiedung des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes am 02.07.2020 durch den Bundestag. Das motivierende Ziel für den Gesetzgeber: ein erleichterter Zugang für Patienten vor allem zu einer geriatrischen Rehabilitation. Danach hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 16.12.2021 eine Änderung der Rehabilitations-Richtlinie beschlossen. Der höhere Aufwand für die Reha-Verordnungen schlägt sich auch in der Abrechnung nieder. |

    Vordruckanpassung: zentrale Änderungen für Vertragsärzte

    Die wichtigsten Änderungen des Musters 61 betreffen den Datenschutz, eine Vereinfachung für bestimmte Patienten sowie und u. a. auch die Möglichkeit bestimmte Reha-Einrichtungen zu benennen.

     

    Einwilligung der Patienten

    Der Vertragsarzt muss den Patienten vor der Verordnung fragen, ob dieser der Zusendung des medizinischen Gutachtens durch den Medizinischen Dienst an die verordnende Praxis und auch der Übersendung der Krankenkassenentscheidung an Dritte (beispielsweise Pflegedienst, Angehörige etc.) zustimmt oder nicht. Dies muss der Patient auf dem Vordruck 61 in dem neuen Vordruck-Teil „E“ schriftlich bestätigen.