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  • · Fachbeitrag · Corona

    Zwangsräumung: Wenn der Schuldner unter Quarantäne steht ...

    | Gleich mehrere Leser berichten Folgendes: Kurz vor dem Termin zur Zwangsräumung übersendet der Schuldner dem Gerichtsvollzieher eine Kopie des Schreibens des zuständigen Gesundheitsamts, in dem er aufgrund COVID-19 unter Quarantäne gestellt wurde. Darf der Gerichtsvollzieher trotzdem die Räumung durchführen? |

     

    Antwort: Nein! Grundlage für die Anordnung der Quarantäne ist § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Gemäß IfSG sind die Gesundheitsämter u. a. berechtigt, Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und sog. Ausscheider in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort „abzusondern“ (Quarantäne).

     

    Die Entscheidung, ob eine Person die häusliche Quarantäne verlassen kann, trifft das zuständige Gesundheitsamt in Abstimmung mit der ärztlichen Betreuung. Die Maßnahme endet also nicht automatisch, sondern erst, wenn die zuständige Behörde sie wieder aufgehoben hat.

     

    MERKE | Zweck des IfSG ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG). Diesem Zweck läuft es daher zuwider, wenn der Gerichtsvollzieher beim erkrankten Schuldner im Beisein von weiteren Beteiligten (Mitarbeiter des Transportunternehmens, Gläubiger) räumen und sich und andere damit einer Ansteckungsgefahr aussetzen würde.

     

    Der Gerichtsvollzieher muss daher den anberaumten Räumungstermin unverzüglich aufheben und den Gläubiger informieren; ggf. muss er den Schuldner analog § 139 Abs. 2 ZPO auf die Möglichkeit eines Vollstreckungsschutzantrags gemäß § 765a ZPO hinweisen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Auswirkung der Umsatzsteuersenkung auf die Zwangsvollstreckung, VE 20, 157
    • So pfänden Sie Corona-Überbrückungshilfen für Solo-Selbstständige und Einzelunternehmer, VE 20, 142
    • Corona-Krise ‒ Trauriger Anlass, aber: Pfänden Sie jetzt, VE 20, 73
    • Corona-Krise ‒ Wenn der Gerichtsvollzieher sich weigert, zu vollstrecken, VE 20, 73
    • So pfänden Sie Hilfen für Solo-Selbstständige und Einzelunternehmer, VE 20, 81
    • Räumungsschutz in Corona-Zeiten verlängert, VE 20, 93
    • Welche Zahlungen als Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise sind pfändbar?, VE 20, 98
    • Zweites Pandemie-Gesetz beschlossen: Das sind die Folgen für Gläubiger, VE 20, 112
    • Zwangsräumung trotz Infektionsgefahr? Ja!, VE 20, 132
    • P-Konto: Corona-Soforthilfe pfändbar, wenn Schuldner Zweckgebundenheit nicht glaubhaft macht, VE 20, 135
    Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 166 | ID 46807084