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  • 31.08.2010 | Kontopfändung

    Schuldner hat mehrere P-Konten: Das ist zu tun

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Jede natürliche Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen (§ 850k Abs. 8 S. 1 ZPO). Missbrauchsfälle sind aber zu befürchten. Der folgende Beitrag erläutert, wie Sie gegensteuern.  

     

    Versicherung des Schuldners

    Damit dem Schuldner klar ist, dass das Führen mehrerer P-Konten strafrechtliche Folgen haben kann (z.B. Vereiteln der Zwangsvollstreckung, § 288 StGB; Betrug, § 263 StGB), muss er gegenüber dem Kreditinstitut versichern, dass er kein weiteres Schutzkonto führt (§ 850k Abs. 8 S. 2 ZPO).  

     

    Praxishinweis

    Um der missbräuchlichen Einrichtung mehrerer Pfändungsschutzkonten desselben Schuldners effektiv entgegenzuwirken, müssen Banken eine Ermächtigung für die SCHUFA vorsehen, zum Zweck der Überprüfung der Versicherung des Schuldners nach § 850k Abs. 8 S. 2 ZPO ihnen auf Anfrage Auskunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden zu erteilen (§ 850k Abs. 8 S. 3 ZPO). Nicht weitergegeben werden dürfen die Stammdaten des P-Kontos. Nur das Kriterium „Pfändungsschutzkonto ja/nein“ darf für die Erteilung der Bankauskunft verwendet werden. Es darf überdies nur für die Bankauskunft verwendet werden, nicht für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score-Werten. Die Kreditinstitute sind aber berechtigt, die Tatsache der Einrichtung eines P-Kontos der SCHUFA mitzuteilen (§ 850k Abs. 8 S. 4 ZPO).  

     

    Problem: Missbrauchsgefahr besteht kraft Gesetzes

    Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass an die SCHUFA ca. 80 Prozent der Kreditinstitute angeschlossen sind. Insoweit bleibt zumindest eine Missbrauchsmöglichkeit von ca. 20 Prozent. Des Weiteren sind die Banken von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, sondern nur „berechtigt“ Mitteilung an die SCHUFA zu machen. Der Verfasser weiß aber aus persönlichen Gesprächen mit Banken, dass sie sich wegen dieser Formulierung aus Kostengründen weigern werden, eine entsprechende Mitteilung zu machen. Insofern wird diese Gesetzeslücke dazu führen, dass Schuldner durchaus in der Lage sein werden, mehrere P-Konten zu führen!