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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    Unfallflucht: Obliegenheiten und Strafbarkeit sind zwei Paar Schuhe

    | Versicherungsbedingungen, die den VN in der Kaskoversicherung verpflichten, den Unfallort nicht zu verlassen ohne die „gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten“, begrenzen auch die versicherungsrechtliche Obliegenheit auf die in § 142 Abs. 1 StGB genannten Pflichten. Eine Pflicht, den VR entsprechend § 142 Abs. 2 StGB nachträglich unverzüglich zu benachrichtigen, lässt sich hieraus zumindest dann nicht ableiten, wenn in den AKB zugleich eine Pflicht enthalten ist, jedes Schadensereignis innerhalb einer Woche anzuzeigen. Diese Klarstellung traf das OLG Dresden. |

     

    Sachverhalt

    Der VN war am 1.4.15 nachts gegen 2:30 Uhr bei Schneefall und Eisglätte auf der Autobahn unterwegs. Er geriet mit seinem Fahrzeug ins Schleudern und prallte gegen die Leitplanke. An der Leitplanke entstand ein Schaden von ca. 350 EUR, das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden. Zwischen VN und VR ist umstritten, wie lange der VN an der Unfallstelle verblieb. Der VN meldete den Unfall nicht bei der Polizei. Seine Schadensmeldung beim VR ging dort am 2.4.15 ein. Der VR hält sich wegen einer Obliegenheitsverletzung des VN für leistungsfrei.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Dresden verurteilte den VR, den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung zu zahlen (27.11.18, 4 U 447/18, Abruf-Nr. 207858). Für die arglistige Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit nach den AKB 2015 trägt der VR die Beweislast. Diesen Beweis hat er nicht geführt.