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  • 22.03.2019 · IWW-Abrufnummer 207858

    Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 27.11.2018 – 4 U 447/18

    Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung verpflichten, den Unfallort nicht zu verlassen ohne die "gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten", begrenzen auch die versicherungsrechtliche Obliegenheit auf die in § 142 Abs. 1 StGB genannten Pflichten. Eine Pflicht, den Versicherer entsprechende § 142 Abs. 2 StGB nachträglich unverzüglich zu benachrichtigen, lässt sich hieraus zumindest dann nicht ableiten, wenn in den AKB zugleich eine Pflicht enthalten ist, jedes Schadensereignis innerhalb einer Woche anzuzeigen.


    Oberlandesgericht Dresden

    Urt. v. 27.11.2018


    In dem Rechtsstreit
    J. S.
    - Kläger und Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte H... & Kollegen, ...
    gegen
    XXX Versicherung AG, ...
    vertreten durch den Vorstand
    - Beklagte und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte:
    Rechtsanwälte D. E. & Partner, ...

    wegen Schadensersatz

    hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
    Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S.,
    Richterin am Oberlandesgericht R. und
    Richterin am Oberlandesgericht Z.

    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2018 am 27.11.2018

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22.02.2018 - 2 O 3137/16 - wie folgt abgeändert:
    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.050,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2015 zu zahlen.

    Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.01.2017 freizustellen.
    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

    2. Die Kosten des Rechtstreites I. und II. Instanz tragen die Beklagte zu 7/10 und der Kläger zu 3/10.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    4. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Beschluss:

    Der Gegenstandswert des Berufungsverfahren wird auf 7.200,00 EUR festgesetzt.

    Gründe

    I.

    (Von der Aufnahme des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs.2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

    II.

    Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet.

    A.

    Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 5.050,00 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Anwaltskosten aus der bestehenden Vollkaskoversicherung zu.

    1.

    a) Der Senat hält es nach § 286 ZPO für erwiesen, dass der Kläger mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug in den frühen Morgenstunden des 1.4.2015 auf der BAB xx in Höhe K..., Fahrtrichtung L... eine Mittelleitplanke beschädigt und damit einen Versicherungsfall gem. Ziffer A. 2.1.1 der dem Vertrag zugrunde liegenden AKB 2015 ausgelöst hat. Dass der Kläger hierfür keine Zeugen benannt hat, steht einer solchen Würdigung, anders als die Beklagte meint, nicht entgegen. Aus der im Wege des Urkundsbeweises vom Senat beigezogenen staatsanwaltlichen Ermittlungsakte ergeben sich vielmehr zahlreiche Indizien, die in der Gesamtschau mit einer Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie endgültig auszuschließen, den behaupteten Verkehrsunfall nahelegen: Belegt ist hiernach, dass am Nachmittag des 01.04.2015 auf der BAB xx Richtung L... bei Kilometer 41.230 eine Beschädigung der Mittelleitplanke festgestellt wurde, was sich mit den Angaben des Klägers zum Unfallort deckt. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige S. hat in seinem Gutachten vom 13.04.2015 (Anlage K5) überdies bestätigt, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers durch einen Aufprall auf eine Autobahnmitteilleitplanke erklärt werden können und dass an dem Transporter des Klägers hierdurch ein wirtschaftlicher Totalschaden im Sinne der AKB entstanden ist. Ausdrücklich hat er einen Anstoß gegen die vordere linke Fahrzeugecke und eine streifende Beschädigung an der linken Fahrzeugseite festgestellt. Bei dieser Sachlage kann letztlich dahinstehen, ob sich der Unfall genauso zugetragen hat wie vom Kläger behauptet, weil jedenfalls feststeht, dass er auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Für die Eintrittspflicht der Kaskoversicherung reicht dies aus.

    b) Für die arglistige Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit gemäß Ziffer E. 2.1 und E. 1.1.3 AKB 2015 trägt die Beklagte die Beweislast (vgl. statt aller Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 30. Aufl., § 28 Rn. 168; BGH, Beschluss vom 12.12.2007 - IV ZR 40/06; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2016 - 5 U 75/14, Rn. 56). Diesen Beweis hat sie nicht geführt.

    aa) Nach E.1.1.3, 1. Unterpunkt AKB 2015 ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Unfallort nicht zu verlassen, "ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht)". Entgegen der Auffassung der Beklagten geht diese Aufklärungsobliegenheit nicht über die Verwirklichung des Tatbestandes des § 142 Abs. 1 StGB hinaus. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2018 - IV ZR 23/17 - juris).

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (so BGH, a.a.O.). Zu einer vergleichbaren Klausel hat der 6. Senat des Oberlandesgerichts Dresden mit Urteil vom 17. April 2018 (6 U 1480/17) folgendes ausgeführt:

    "Die entsprechenden Klauseln der AKB sind dahingehend auszulegen, dass derjenige, der durch das Verlassen der Unfallstelle den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB ("unerlaubtes Entfernen vom Unfallort") erfüllt, grundsätzlich auch seine Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung verletzt (BGH, Urteil vom 01.12.1999, IV ZR 71/99, Rdn. 9, juris). Eine darüber hinausgehende Reichweite der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers ergibt sich aus den vorgenannten Klauseln der AKB hingegen nicht. Allerdings wird anknüpfend an deren Wortlaut, wonach der Versicherungsnehmer den Unfallort nicht verlassen dürfe, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, teilweise davon ausgegangen, dass eine - von den Anforderungen des § 142 StGB losgelöste und darüber hinausgehende - versicherungsvertragliche Aufklärungspflicht bestehe (so etwa OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014, 7 U 121/14, Rdn. 39 ff. - obiter dictum; wohl auch KG Berlin, Beschluss vom 15.07.2014, 6 U 197/13, Rdn. 10 ff., jeweils juris). Dem folgt der Senat nicht. Zwar ist es zutreffend, dass die geltende Regelung in den AKB, die auf den Straftatbestand des § 142 StGB keinen Bezug nimmt, eine eigenständige Aufklärungspflicht begründet. Allerdings ist deren Reichweite nach dem Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zu ermitteln. Ein solcher wird die vertragliche Pflicht, den Unfallort nicht vor Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen zu verlassen, auf den Straftatbestand des § 142 StGB beziehen. Er darf deshalb davon ausgehen, seinen Aufklärungsobliegenheiten gerecht zu werden, wenn er den strafrechtlich sanktionierten Handlungspflichten, die als allgemein bekannt zu gelten haben, gerecht wird (so etwa OLG München, Urteil vom 26.02.2016, 10 U 2166/15, Rdn. 4 ff.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2016, 5 U 75/14, Rdn. 44 ff., 50; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 15.04.2016, 20 U 240/15, Rdn. 31 ff.; jeweils juris). Insbesondere besteht daher aufgrund der AKB nicht die Pflicht, vor Verlassen des Unfallorts stets die Polizei zu rufen, wenn innerhalb der Wartefrist des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB keine feststellungsbereiten Personen eintreffen (so etwa OLG München, a.a.O., Rn. 5; OLG Saarbrücken, a.a.O., Rdn. 50; vgl. auch OLG Hamm, a.a.O., Rn. 38)."

    Dem schließt sich der Senat auch für die hier verwendete Klausel an. Die Formulierung in den AKB 2015 der Beklagten knüpft an den Tatbestand der Unfallflucht gemäß § 142 Abs. 1 StGB an, indem der Fahrer verpflichtet wird, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die "gesetzlich erforderlichen" Feststellungen zu ermöglichen und dabei auch die "gesetzlich erforderliche Wartezeit" zu beachten. Auch der Hinweis auf die "Unfallflucht" lässt für einen verständigen Versicherungsnehmer den Schluss zu, dass sich seine versicherungsrechtlichen Obliegenheiten mit den an ihn gestellten strafrechtlichen Verhaltensanforderungen nach § 142 Abs. 1 StGB decken und ihm versicherungsrechtlich keine weitergehenden Pflichten auferlegt werden.

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann zwar die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit begründen, wenn auch der Versicherer nicht unverzüglich benachrichtigt wird. Der Zweck des § 142 StGB bestehe darin, die privaten Interessen der Unfallbeteiligten und Geschädigten zu schützen, insbesondere die ihnen aus dem Verkehrsunfall erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche zu sichern und dem Verlust von Beweismitteln zu begegnen (so BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - juris). Dies decke sich regelmäßig mit dem Interesse des Versicherers an der vollständigen Aufklärung des Unfallherganges und der Unfallursachen, das mit dem Verlassen des Unfallortes nachhaltig beeinträchtigt wird. Dabei gehe es auch darum, dem Versicherer die Feststellung von Tatsachen zu ermöglichen, aus denen sich seine Leistungsfreiheit ergeben könne. Insbesondere bestehe ein Interesse an der Feststellung etwaiger alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit sowie der Person des Fahrers. Sei eine eindeutige Haftungslage auch unabhängig von der Fahrtauglichkeit des Unfallbeteiligten gegeben (etwa, weil nur ein Sachschaden an einem stehenden Objekt verursacht worden sei), könne auch eine spätere Meldung dem Unverzüglichkeitsgebot genügen. Bei nächtlichen Unfällen mit eindeutiger Haftungslage - wie hier - könne je nach Sachverhalt hiervon ausgegangen werden, wenn der Unfallbeteiligte die Feststellungen bis zum frühen Vormittag des darauffolgenden Tages ermögliche (BGH, a.a.O.).

    Eine solche an § 142 Abs. 2 StGB anknüpfende Obliegenheit setzt jedoch voraus, dass diese in den Versicherungsbedingungen einen Anknüpfungspunkt findet, der dem Versicherungsnehmer verdeutlicht, dass von ihm nicht lediglich die Einhaltung der Wartezeit, sondern weitergehende Aktivitäten gegenüber der Versicherung erwartet werden. Dies ist hier indes nicht der Fall. Die von der Beklagten in den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag einbezogenen AKB sehen weder in E.1.1.3 noch an anderer Stelle eine Obliegenheit vor, entsprechend § 142 Abs. 2 StGB die erforderlichen Feststellungen gegenüber der Polizei, dem Geschädigten oder der Versicherung unverzüglich nachzuholen, wenn sich der Versicherungsnehmer nach Ablauf der Wartefrist oder berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat. Dies hätte hier aber umso eher nahegelegen, weil die AKB 2015 nicht lediglich auf § 142 StGB in Gänze verweisen, sondern allein den Wortlaut von § 142 Abs. 1 StGB nahezu wörtlich wiedergeben. Es tritt hinzu, dass auch in E.1.1.1 AKB 2015 - insofern anders als in § 142 Abs. 2 StGB geregelt - gerade keine Pflicht aufgenommen wurde, den Versicherer unverzüglich über einen Schadensfall zu informieren, sondern dort allein die Verpflichtung des Versicherungsnehmers vorgesehen ist, der Versicherung "jedes Schadensereignis, das zu einer Leistung .. führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen". Der verständige Versicherungsnehmer, der die Klauseln in E.1.1.3, 1. Unterpunkt und E.1.1.1 AKB im Zusammenhang würdigt, wird daraus den Schluss ziehen, dass er zwar gehalten ist, den Unfallort grundsätzlich erst dann zu verlassen, wenn die gebotenen Feststellungen getroffen worden sind oder die Wartefrist abgelaufen ist, dass er aber, wenn er sich in diesem Sinne erlaubt entfernt hat, den Unfall beim Versicherer erst innerhalb dieser Wochenfrist anzuzeigen hat und dass auch versicherungsrechtlich keine weitergehende Obliegenheit besteht, sich unverzüglich bei der Polizei oder dem Geschädigten zu melden. Dass ihn ein solches Verhalten unter Umständen der Gefahr aussetzt, sich trotz Ablaufs der Wartefrist nach § 142 Abs. 2 StGB strafbar zu machen, löst für sich genommen eine versicherungsrechtliche Obliegenheit nicht aus.

    bb) Vorliegend hält der Senat es gem. § 286 ZPO für erwiesen, dass der Kläger den Unfallort erst nach Ablauf der gebotenen Wartefrist (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verlassen hat. Die Angemessenheit der Wartezeit ist abhängig von dem voraussichtlichen Eintreffen feststellungsbereiter Personen, dem Grad des Feststellungsinteresses der Berechtigten und dem Interesse des Unfallbeteiligten, die Unfallstelle zu verlassen (vgl. Zopfs in Münchner Kommentar zum StGB, 3. Aufl., 2017, § 142 Rdnr. 81). Unter den hier obwaltenden Umständen betrug sie zwischen fünf und zehn Minuten. Maßgeblich hierfür sind folgende Erwägungen: Mit dem Eintreffen feststellungsbereiter Personen war auf der Autobahn um 2.30 Uhr bei schlechten Witterungsbedingungen am 01.04.2015 in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Bei vergleichbaren Umständen hat der 6. Senat in der o.a. Entscheidung eine Wartefrist von zehn Minuten für ausreichend erachtet. Hier trat aber hinzu, dass der eingetretene Fremdschaden (in Höhe von 350,00 €) an der Leitplanke schon nach bloßem Augenschein gering und die Haftungslage eindeutig war; andererseits hätte ein Verbleib des Klägers an der Mittelleitplanke der Autobahn bei schlechten Witterungs- und Sichtverhältnissen eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und für den Kläger selbst begründet. Zudem herrschten schwierige Witterungsverhältnisse. Es ist allgemein bekannt, dass das Sturmtief Niklas in der Zeit vom 29.03.2015 bis 02.04.2015 über weite Teile von Deutschland hinweg zog. Es herrschten in dieser Nacht ausweislich der Ermittlungen in der Staatsanwaltschaft Mühlhausen (295 Js 47949/15) Schneefall, Hagel und Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt. Zudem bestand die Gefahr von Eisglätte auf den Fahrbahnen, was die Personengefahr bei einem Verbleib an der Mittelleitplanke noch weiter erhöhte. Unter diesen Umständen war lediglich eine Minimalwartefrist einzuhalten (vgl. allgemein zu minimalen Wartezeiten: Fischer in Kommentar zum StGB, 65. Aufl., 2018, § 142 Rn 36).

    Diese Wartezeit hat der Kläger eingehalten. Ausweislich der zeitnahen und insoweit glaubhaften Schilderungen des Klägers gegenüber der Polizei vom 21.4.2015 hat er an der Leitplanke angehalten und den Schaden in Augenschein genommen, ist dann aber kurz darauf weitergefahren, was er plausibel damit begründet hat, die gesamten Umstände an dem Abend mit angekündigten Windstärken von 9 Beaufort laut Radio hätten ihn zum Weiterfahren veranlasst. Ein Verstoß gegen die ihn nach E.1.1.3, 1. Unterpunkt AKB 2015in Verbindung mit § 142 Abs. 1 StGB treffende versicherungsrechtliche Obliegenheit ist hiernach nicht anzunehmen. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger gegenüber der Beklagten und dem Landgericht versucht hat, nachträglich eine längere Wartezeit glaubhaft zu machen, indem er behauptet hat, ein Warndreieck aufgestellt und sich sodann ca. 20 Minuten hinter die Leitplanke gestellt zu haben. Anschließend will er sich dann wegen der Kälte ins Auto gesetzt und nochmals eine geraume Zeit gewartet haben, bevor er nach ca. einer Stunde festgestellt haben will, dass sein Auto habe gestartet werden können. Erst dann sei nach Hause gefahren. Diese Angaben hält der Senat angesichts der konkreten Witterungsverhältnisse und der entgegenstehenden Angaben gegenüber der Polizei nicht für glaubhaft. Eine eigenständige Obliegenheitsverletzung gegenüber der Versicherung liegt hierin indes nicht, eine solche nimmt auch die Beklagte nicht für sich in Anspruch.

    cc) Wie ausgeführt war der Kläger anschließend nicht gehalten, nach erlaubtem Entfernen vom Unfallort den Versicherer zu einem Zeitpunkt über den Unfall zu informieren, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwenden können (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11 - juris). Ob sein Versicherungsmakler, der hierfür von ihm benannte Zeugen G., eine solche Mitteilung bereits am 1.4.2015 gegen 10:00 Uhr an die Beklagte übermittelt hat, bedarf aus diesem Grund keiner Vertiefung, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die gebotene Information die Beklagte jedenfalls am 02.04.2015 erreicht hat.

    c) Dies kann jedoch auch dahinstehen. Selbst wenn man abweichend von der unter b) ausgeführten Auffassung den AKB 2015 der Beklagten eine Obliegenheit entnehmen wollte, entsprechend § 142 Abs. 2 StGB unverzüglich gegenüber der Versicherung die unterbliebenen Feststellungen zu dem Verkehrsunfall zu ermöglichen, bleibt die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag in Höhe des tenorierten Betrages verpflichtet. Eine auf dieser Grundlage dem Kläger vorzuhaltende Obliegenheitsverletzung wäre nach Auffassung des Senats als lediglich leicht fahrlässig anzusehen. Ein arglistiges Verhalten des Klägers - das die Beklagte zu beweisen hätte - würde voraussetzen, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und gewusst hätte, dass sein Verhalten die Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11). Allein daraus, dass der objektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt ist, kann nicht auf eine arglistige Handlungsweise geschlossen werden (vgl. BGH, a.a.O.). Hierfür ist auch vorliegend nichts ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls unter Alkoholeinfluss gestanden und aus diesem Grund den Unfall zu spät gemeldet hätte. Mit Blick auf die in E. 1.1.1 AKB 2015 gewährte Wochenfrist durfte er vielmehr ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, mit der Schadensanzeige gegenüber seinem Versicherungsmakler, die am 02.04.2015 und damit innerhalb der Wochenfrist nach Ziffer E. 1.1.1 AKB 2015 bei der Beklagten einging, alles seinerseits Erforderliche getan zu haben.

    d) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass vorliegend auch nichts dafür spricht, dass eine unterstellt verspätete Information der Beklagten über den Unfalleintritt für die Feststellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich geworden ist (Ziffer E.2.2. AKB 2015). Für den vom Versicherungsnehmer zu führenden Kausalitätsgegenbeweis genügt bereits die Feststellung, dass die Beachtung der aus § 142 StGB folgenden Rechtspflichten durch den Versicherungsnehmer dem Versicherer keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschafft hätte (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11). Ein auf zusätzliche Aufklärungsmöglichkeiten bei rechtzeitiger Information gestützter Tatsachenvortrag steht zur sekundären Darlegungslast der Versicherung. Vorliegend lässt die Beklagte indes im Dunkeln, welche Initiativen sie ergriffen hätte, wenn der Kläger sie von dem Unfall nicht erst am 02.04.2015, sondern bereits am frühen Morgen des 01.04.2015 informiert hätte. Feststellungen zu einer etwaigen Alkoholisierung des Klägers hätte sie jedenfalls auch am 01.04.2015 nicht treffen können.

    e) Dem Kläger steht der Höhe nach allerdings nur ein Anspruch in Höhe von 5.050,00 € (Wiederbeschaffungswert von 11.550,00 € abzüglich Restwert von 6.000,00 € und Selbstbeteiligung von 500,00 €) zu. Der Kläger hat insoweit gegen seine Pflicht aus Ziffer E. 1.3.2 AKB 2015 verstoßen und das beschädigte Fahrzeug veräußert, ohne die Weisungen der Beklagten einzuholen. Auf diese Verpflichtung hat auch der Gutachter S. im Sachverständigengutachten vom 13.04.2015 ausdrücklich hingewiesen.

    2.

    Die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung hat die Beklagte in Höhe einer 1,3 Gebühr zuzüglich 20.00 € Auslagenpauschale und 19 % Mehrwertsteuer auf einen Gegenstandswert von 5.050,00 €, mithin in Höhe von 546,69 € zu erstatten, da sie sich mit der Zahlung in Verzug befand, §§ 249, 286 BGB. Des Weiteren hat die Beklagte dem Kläger Zinsen aus der Hauptforderung seit Verzugseintritt am 27.10.2015 und aus den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seit Rechtshängigkeit zu erstatten, §§ 286, 288, 291 BGB.

    B.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

    Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 3 ZPO.

    RechtsgebietAKBVorschriftenZiffer E.2.1 AKB; Ziffer E.1.1.3 AKB