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  • · Fachbeitrag · Gesetzentwurf

    „Jahressteuergesetz 2018“ ‒ Teil 1: Betreiber von Internet-Marktplätzen sollen in Zukunft für die Umsatzsteuer ihrer Händler haften!

    von Dr. Stephan Peters, Warendorf

    | Die Betreiber von Internet-Marktplätzen sind in den Fokus der Bundesregierung geraten. Das Geschäftsmodell ist bekannt. In- und ausländischen Kunden wird über Internet Marktplätze der Zugang zu einer Vielzahl von Kunden auf dem deutschen Markt geschaffen. Dass neben eigenen Produkten der Plattformbetreiber auch Dritte die Plattform nutzen, um ihre Produkte an den Kunden zu bringen, ist kaum ersichtlich. Die gesamte Leistungspalette von Lieferung der Ware bis hin zur Abwicklung der Zahlung erfolgt regelmäßig über den Betreiber der Plattform. So gut das Geschäft für die Verkäufer läuft, so schlecht läuft es oftmals im Hinblick auf die von den Händlern abzuführende Umsatzsteuer. Der Steuerschaden wurde im Rahmen eines Antrags von Bundestagsabgeordneten der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus dem Jahr 2017 unter Berufung auf die Deutsche Steuergewerkschaft auf ca. 1 Mrd. EUR geschätzt (BT-Drs. 18/12556). Um dieser Entwicklung entgegenzutreten und das Umsatzsteueraufkommen zu sichern sowie zum Schutz der redlichen Marktteilnehmer, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet vorgelegt und nimmt die Betreiber von Internet-Marktplätzen stärker in die Verantwortung. Der folgende Beitrag soll die beabsichtigten Regelungen darstellen und die möglichen Folgen skizzieren. |

     

    Wer ist betroffen?

    Wann liegt überhaupt ein Internet-Marktplatz i. S. d. Gesetzes vor und wer ist Betreiber? Diese grundsätzlichen Begrifflichkeiten wird der Gesetzgeber in § 25e Abs. 5 und 6 UStG klären. Ein elektronischer Marktplatz im Sinne der Vorschrift ist danach „eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten, der nicht Betreiber des Marktplatzes ist, ermöglicht, Umsätze auszuführen“. Der Begriff des Marktplatzes ist damit sehr weit gefasst. Betreiber ist, „wer einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Dritten ermöglicht, auf diesem Marktplatz Umsätze auszuführen“.

     

    Wie ist die Haftung des Betreibers ausgestaltet?

    Zur Sicherung des Umsatzsteueraufkommens aus Lieferungen über diese Marktplätze sieht die Bundesregierung in dem Gesetzentwurf ein mehrstufiges System vor. Dabei wird zwischen professionellen Händlern und Privatanbietern unterschieden. Zunächst werden die Betreiber von elek-tronischen Marktplätzen verpflichtet, über die Nutzer, deren Umsätze in Deutschland Daten zu sammeln (§ 22f neu UStG). Auf Verlangen sind diese dann dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln (§ 22f Abs. 3 neu UStG), damit geprüft werden kann, ob der jeweilige Händler seinen umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.

     

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