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  • · Fachbeitrag · Pfändungsfreibetrag

    Wenn der Schuldner mit einer nicht unterhaltsberechtigten Person in Bedarfsgemeinschaft lebt

    von Dipl.-Rechtspfleger (FH) Stefan Lissner, Konstanz

    | Der BGH hat entschieden: Der Pfändungsfreibetrag ist nicht deshalb zu erhöhen, weil der Schuldner mit einer nicht unterhaltsberechtigten Person in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt und diese wegen Zurechnung seines Einkommens nicht hilfebedürftig ist ( 19.10.17, IX ZB 100/16, Abruf-Nr. 197572 ). Der Beitrag erläutert, was diese Entscheidung für die Vollstreckungspraxis bedeutet. |

    1. Ausgangslage

    Das Vollstreckungsgericht kann nach § 850f ZPO dem Schuldner auf Antrag von dem nach §§ 850c, 850d und § 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen. Dann muss der Schuldner nachweisen, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels SGB XII oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buchs SGB II für sich und für die Personen, denen er Unterhalt gewähren muss, nicht gedeckt ist.

     

    Ein erhöhter Selbstbehalt kommt auch in Betracht, wenn dies besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, erfordern. Bei allem dürfen überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen, § 850f ZPO.