Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Zwischenruf

    Anwaltsvergütung bei der letztwilligen Stiftungserrichtung

    von RA Dr. K. Jan Schiffer (www.schiffer.de und www.stiftungsrecht-plus.de)

    | Der BGH (22.2.18, IX ZR 115/17, Abruf-Nr. 200475 ) hat entschieden, dass die auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit eines Anwalts grundsätzlich als Beratung (§ 34 Abs. 1 RVG) und nicht als Betreiben eines Geschäfts (Nr. 2300 VV RVG) zu honorieren ist. Das gilt auch für letztwillig errichtete Stiftungen. Diese Frage war lange Zeit umstritten. |

     

    1. Stiftungserrichtung mit Beratungsgebühr?

    Für den Entwurf eines Testaments erhält der Rechtsanwalt nach RVG damit ein Honorar von maximal 250 EUR (netto). Das ist natürlich nicht angemessen. Ganz besonders nicht bei der letztwilligen Stiftungserrichtung. Denn hier sollte der Stifter im Idealfall den konkreten Stiftungszweck und das der Stiftung zuzuwendende Vermögen in der letztwilligen Verfügung genau benennen (ausf. Schiffer, npoR 18, 105). Insbesondere sollte er seinen Willen in der Stiftungssatzung zusammen mit einem Fachmann formulieren und ‒ als sicherster Weg ‒ die Stiftungssatzung formwirksam als letztwillige Verfügung verfassen. Am besten sollte schon vorweg mit der Stiftungsbehörde alles abgestimmt sein. Das alles kann ersichtlich nicht für 250 EUR (netto) geleistet werden.

     

    2. Honorarvereinbarung

    Die im Schrifttum wohl überwiegende Meinung hat sich stets für die deutlich höhere Geschäftsgebühr in solchen Fällen ausgesprochen. (s. etwa Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., § 34 Rn. 14 und Nr. 2300 VV Rn. 17). Dem ist der BGH nicht gefolgt.

     

    PRAXISTIPP | Ein Rechtsanwalt, der ein Testament entwirft, sollte seinem Auftraggeber unbedingt vor Beginn der Tätigkeit erläutern, dass ein solcher Entwurf für eine letztwillige Stiftung wirtschaftlich für 250 EUR nicht tragbar ist. Er sollte deshalb mit dem Auftraggeber eine angemessene Honorarvereinbarung treffen.

     

    Der Rechtsanwalt wird dabei zu beachten haben, dass gegebenenfalls der Entwurf eines Testaments von einem Notar „billiger“ ist. Für eine letztwillige Stiftungserrichtung erscheint die Beauftragung eines Notars aber nicht ohne Weiteres sinnvoll. Geht es doch um fundierte und entsprechend zeitaufwendige Beratung und nicht nur um eine Beurkundung! Da ist das Kostenargument nur eines von vielen.

     

    Eine gute Beratung erfordert einen entsprechenden Aufwand und einen entsprechenden Preis. Wenn der potenzielle Mandant das nicht so sieht, sollte der Rechtsanwalt das Mandat im Zweifel ablehnen. Eine gute und auf den Fall bezogene Beratung ist und bleibt gerade auch bei der letztwilligen Stiftungserrichtung unerlässlich. Sie ist ihren Preis wert, und den sollten wir weiterhin als Organ der Rechtspflege ganz selbstbewusst fordern.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 106 | ID 45301698