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  • · Fachbeitrag · Stiftung von Todes wegen

    So errichten Sie per Testament eine rechtsfähige Stiftung

    von RA Dr. K. Jan Schiffer (www.schiffer.de; www.stiftungsrecht-plus.de)

    | Möchte ein potenzieller Stifter sein Vermögen zu Lebzeiten für andere Zwecke nutzen oder unmittelbar selbst verwalten, besteht die Möglichkeit, die Stiftung zu Lebzeiten vorzubereiten, sie aber erst nach dem Tod zu errichten. Dieser Beitrag zeigt anhand einer Musterformulierung mit Erläuterungen, wie man eine rechtsfähige Stiftung mittels Testament errichten kann. Das folgende Formulierungsbeispiel ist kein „Muster“, das für alle Fälle der letztwilligen Stiftungserrichtung passt, sondern eben nur ein Beispiel. Der Sachverhalt im Einzelfall bestimmt den Inhalt der letztwilligen Verfügung. |

     

    Musterformulierung / Testament zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung

    1. Erbeinsetzung

     

    Ich, Frau t…, geboren am … in …, zurzeit wohnhaft in …, berufe zu meiner alleinigen Erbin die nach meinem Tode nach Maßgabe dieses Testaments zu errichtende rechtsfähige und gemeinnützige (2) XY-Stiftung. Ziffer 6. ist unbedingt zu beachten.

    Die Stiftung soll ihren Sitz in Bonn haben. (3)

    Zweck der Stiftung ist es, besonders begabte, junge Wissenschaftler im Bereich der Humanmedizin durch Stipendien zu fördern. (4)

     

    2. Testamentsvollstreckung

     

    Ich ordne hiermit Testamentsvollstreckung (5) an und bestimme zum Testamentsvollstrecker Herrn Rechtsanwalt

    … (6), der insbesondere für die Anerkennung der Stiftung und deren Steuerbefreiung zu sorgen hat. (7)

     

    Für den Fall, dass der von mir benannte Testamentsvollstrecker vor oder nach Annahme des Amtes wegfällt, soll der Präsident des LG Bonn einen Testamentsvollstrecker ernennen, der die Befähigung zum Richteramt hat. (8)

     

    Der Testamentsvollstrecker erhält für sein Amt eine pauschale Vergütung von 50.000 EUR (zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer). Er darf auf diesen Betrag angemessene Teilzahlungen entsprechend der jeweils bis dahin erbrachten Tätigkeiten nach seinem Ermessen entnehmen. Nach seinem billigen Ermessen erforderliche und nachgewiesene Auslagen darf der Testamentsvollstrecker unabhängig davon abrechnen und jeweils entnehmen. (9)

     

    Sollte ein Wechsel in der Person des Testamentsvollstreckers stattfinden, ist die Vergütung entsprechend dem Umfang der jeweils von ihnen geleisteten Tätigkeit auf die Testamentsvollstrecker zu verteilen. (10)

     

    3. Letztwillige Stiftungserrichtung

     

    Der Testamentsvollstrecker hat in Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht in Köln (11) und der Finanzverwaltung (12) eine den Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechende Satzung auf der Basis (13) des beigefügten Satzungsentwurfs (14) zu verfassen und für die Anerkennung der Stiftung Sorge zu tragen. (15) Mit Anerkennung der Stiftung endet das Testamentsvollstreckeramt. (16)

     

    4. Organmitglieder bei der Stiftung

     

    Die Stiftung hat einen dreiköpfigen Vorstand (17), zu dessen ersten Mitgliedern ernenne ich schon jetzt (18) …, … und …! Der Testamentsvollstrecker soll dafür Sorge tragen, dass die Genannten ihr Amt antreten. (19)

    Soweit diese Personen aus irgendeinem Grund ihr Amt nicht antreten, ernennt der Testamentsvollstrecker die ersten Vorstandsmitglieder. (20)

    … Ggf. entsprechende Regelung für den kontrollierenden Stiftungsrat. … (21)

     

    5. Vermögensausstattung der Stiftung

     

    Angesichts der aktuellen Situation auf dem Finanz- und Kapitalmarkt werde ich bemüht sein (22), der Stiftung als Erbin Vermögen im Wert von mindestens 2,0 Mio. Euro zukommen zu lassen. (23) Nur wenn nach Auffassung des Testamentsvollstreckers dieser Wert im Erbfall zusammenkommt soll die Stiftung errichtet werden. (24) Kommt dieser Wert nicht zusammen, etwa weil ich mein Vermögen zur Gesundheitssorge weitgehend verbraucht habe, wird die Stiftung nicht errichtet. (25)

     

    6. Ersatzerbenbestimmung

     

    Für den Fall, dass die Stiftung nicht errichtet wird, bestimme ich zum Ersatzerben … (passende gemeinnützige Organisation). (26) Der Testamentsvollstrecker hat dann den nach Abwicklung der Verbindlichkeiten verbleibenden Nachlass unverzüglich an diese Organisation zu übertragen. Mit der Übertragung endet dann sein Amt. (27)

     

    7. Sonstiges (28)

     

    Bonn, den … (eigenhändige Unterschrift)

     

     

    • Anmerkungen

    (1)

    Eine Stiftung kann nach dem Tod des Stifters errichtet werden (§§ 83, 84 BGB). Das Stiftungsgeschäft kann in einer Verfügung von Todes wegen bestehen, wobei die Vermögenszuwendung an die Stiftung durch Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage erfolgt. Das „Stiftungsgeschäft“ unterliegt in allen diesen Fällen den besonderen erbrechtlichen Formvorschriften, d. h. es kann als handschriftliches oder notarielles Testament oder in einem Erbvertrag nur vom Stifter persönlich verfasst werden. Die Stellvertretung ist beim Stiftungsgeschäft von Todes wegen ausgeschlossen. Regelmäßig wird für die Stiftungserrichtung durch Verfügung von Todes wegen ein Testament des Stifters infrage kommen.

    Das Testament ist komplett handschriftlich zu verfassen und unter Datums- und Ortsangabe zu unterzeichnen. Alternativ kann das Testament notariell verfasst werden. Das Testament kann jederzeit durch ein neues Testament ersetzt werden. Das neue Testament sollte den Hinweis enthalten, dass das alte Testament vom … aufgehoben wird. Jedes Testament sollte regelmäßig (jährlich?) überprüft werden, ob es noch aktuell ist oder ob es wegen zwischenzeitlicher Ereignisse oder Änderungen anzupassen ist.

    Auch eigenhändige Testamente können im Zentralen Testamentsregister registriert werden (www.testamentsregister.de).

    Dafür müssen sie jedoch in die besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht (Hinterlegung) verbracht werden. Nicht registriert werden können Testamente, die zu Hause im Schrank oder anderswo aufbewahrt werden. Die Hinterlegung eines Testaments ist eine besonders sichere Form der Verwahrung. Das Nachlassgericht benachrichtigt das Geburtsstandesamt des Hinterlegers davon, dass ein Testament in Verwahrung ist. Das Standesamt wiederum gibt dem Nachlassgericht Bescheid, wenn der Erbfall eingetreten ist, sodass das Nachlassgericht das Testament eröffnen kann.

    Es kann zur Absicherung eine Kopie, die mit dem ebenfalls komplett handschriftlichen Hinweis „Bei Nichtauffinden des Originals soll diese Kopie als Original gelten, Ort, Datum Unterschrift“ versehen ist, zu den Akten bei … (Hier bitte die entsprechende Person, z. B. RA, einsetzen.) gereicht werden.“

    (2)

    Zur „Gemeinnützigkeit“ siehe insbesondere §§ 51 bis 68 AO. Eine Stiftung genießt Steuervergünstigungen/Steuerbefreiung, wenn sie nach ihrer Satzung und zugleich ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, kann es erforderlich sein, die Stiftungssatzung den Vorgaben der AO anzupassen. Die Satzung muss die in Anlage 1 zu § 60 bezeichneten Festlegungen enthalten (sog. Mustersatzung). Eine gute Darstellung mit einem Schwerpunkt auf die Sicht der Finanzverwaltung bieten: Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Schiffer in: Schiffer (Hrsg.), Die Stiftung in der Beratungspraxis, 4. Aufl., § 9; nachfolgend zitiert als „Stiftungsbuchc“).

    (3)

    Über die freie Wahl des Stiftungssitzes hat der Stifter die Möglichkeit, das für die Stiftung einschlägige Landesstiftungsrecht und die Stiftungsbehörde zu wählen (ausf. zum Sitz der Stiftung: Mecking, ZSt 04, 199). Als Sitz der Stiftung galt nach § 80 S. 3 BGB a.F., wenn nicht ein anderer bestimmt war, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird (Verwaltungssitz). Eine solche ausdrückliche Regelung zum Sitz der Stiftung enthält das neue Recht nicht mehr. Es gilt jedoch nach wie vor, dass der Ort, an dem die Verwaltung der Stiftung geführt werden soll, in der Regel der Stiftungssitz ist (wie hier etwa Schwarz, DStR 02, 1718 (1722). Das lässt in der Praxis ggf. Ausnahmen zu, die im Einzelfall sinnvollerweise mit den zuständigen Behörden geklärt werden.

    Der Rechtssitz, nach dem sich gemäß § 80 Abs. 1 BGB die für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung zuständige Behörde bestimmt, und der Verwaltungssitz können tatsächlich auseinanderfallen (Hennerkes/Schiffer, BB 92, 1940, 1941; Mecking, ZSt 04, 199, 201 f.). Im Gegensatz zu einer offiziellen Sitzverlegung durch An- und Abmeldung bei den betreffenden Stiftungsbehörden ist eine „schleichende Sitzverlegung“ unzulässig, schon weil dann nicht die innerhalb der Stiftung nach deren Satzung zuständigen Organe entscheiden. Sie erscheint auch deshalb als problematisch, weil dadurch ggf. faktisch die Behördenzuständigkeit umgangen wird.

    (4)

    § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO: Gemeinnütziger Zweck der Förderung von Wissenschaft und Forschung.

    (5)

    Der vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung bestimmte Testamentsvollstrecker (§§ 2197 ff. BGB) hat dessen Anordnungen zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB).

    (6)

    Der Erfolg jeder Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person des Testamentsvollstreckers. Entscheidend ist die fachliche und persönliche Kompetenz eines Testamentsvollstreckers. (ausf. dazu Schiffer/Rott in: Schiffer/Rott/Pruns (Hrsg.), a.a.O., S. 11 ff.). Neben Rechtsanwälten bieten sich hier auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Bankkaufleute und Finanzdienstleister als Testamentsvollstrecker an.

    Die fachlichen Anforderungen an einen Testamentsvollstrecker sind von Fall zu Fall unterschiedlich. Neben den rechtlichen und steuerlichen Fachkenntnissen zur Testamentsvollstreckung sind vorliegend Kenntnisse und Erfahrungen aus dem Stiftungswesen und zur Stiftungserrichtung erforderlich.

    (7)

    Das ist hier die einzige Aufgabe des Testamentsvollstreckers, siehe aber auch bei Anmerkung (29) und (30). Ist kein Testamentsvollstrecker bestellt, die Stiftung aber zur Erbin bestimmt worden, wird vom Nachlassgericht nach Eröffnung des Testaments ein sogenannter Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der zu errichtenden Stiftung bestimmt (§ 1960 BGB). Ist die Stiftung nur Miterbin oder Vermächtnisnehmerin, reicht es, einen Pfleger nach § 1913 BGB zu bestellen.

    (8)

    Der Erblasser kann die Auswahl der konkreten Person des Testamentsvollstreckers auch einem Dritten überlassen (§ 2198 BGB). Für den Fall, dass ein ernannter Testamentsvollstrecker wegfällt, sollte der Erblasser Vorsorge treffen und zugleich einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen. Das Testamentsvollstreckeramt beginnt, wenn der Ernannte das Amt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angenommen hat (§ 2202 BGB). Da das Amt mit dem Tod des Testamentsvollstreckers, bei juristischen Personen mit deren Liquidation oder Verschmelzung (§§ 36 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UmwG) erlischt, ist die Bestimmung eines Ersatztestamentsvollstreckers so überaus wichtig.

    Im Übrigen endet das Amt mit der Erfüllung der Aufgaben sowie zu dem vom Erblasser bestimmten Termin oder Ereigniseintritt. Hier wäre das die Anerkennung der Stiftung.

    (9)

    Der Erblasser bestimmt, ob und ggf. welche Vergütung ein Testamentsvollstrecker erhält. Trifft der Erblasser in seinem Testament keine Aussagen, erhält der Testamentsvollstrecker gem. § 2221 BGB eine angemessene Vergütung. Der Erblasser hat also folgende Möglichkeiten: Er kann entweder die Vergütung ausschließen oder eine Vergütung nach Höhe und Zahlungsweise festlegen (ausf. Schiffer/Rott/Pruns (Hrsg.), Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, 2014).

    Eine solche Anordnung ist der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Sie gilt kraft Bestimmung durch den Erblasser sowohl für den Testamentsvollstrecker als auch für den Erben als angemessen, selbst wenn sie außergewöhnlich hoch sein sollte. Die allgemeinen Schranken, z. B. Sittenwidrigkeit, § 138 BGB, oder Anpassungen im Wege ergänzender Auslegung des Testamentes in Fällen, in denen sich der Umfang der Aufgaben deutlich reduziert hat, gelten selbstverständlich auch im Fall der Anordnung durch den Erblasser. Hier kann angesichts der begrenzten und überschaubaren Aufgabe eine pauschale Vergütung sinnvoll sein.

    (10)

    Das bedeutet nicht unbedingt eine Aufteilung des Honorars pro rata temporis. Maßgebend sind etwa auch die Schwierigkeit der bisher geleiteten Aufgaben und auch deren Bedeutung für die Stiftungserrichtung. Das sind Wertungsfragen, die ggf. nicht ganz einfach zu beantworten sind. Damit nicht der Rechtsweg beschritten werden muss, sollten sich die beiden Testamentsvollstrecker einigen. Hierfür ein Schiedsgericht letztwillig festzulegen, was möglich wäre (siehe Schiffer, Schiedsverfahren: Letztwillige Schiedsklauseln, in: Frieser (Hrsg.), Formularbuch des Fachanwalts Erbrecht, 2011, S. 1000 ff.), erscheint mir übertrieben.

    (11)

    Nach § 15 Abs. 2 StiftG NRW sind Stiftungsbehörden grundsätzlich die Bezirksregierungen. Ihnen obliegt auch die Führung und Aktualisierung des öffentlichen Stiftungsverzeichnisses und die Ausstellung der Vertretungsbescheinigungen (§ 12 StiftG NRW). Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat oder haben soll. (s. Anm. (3)).

    (12)

    Die steuerlichen Gesichtspunkte einer Stiftungserrichtung können verbindlich nur mit der Finanzverwaltung abgeklärt werden. Die Stiftungsbehörden sind da nicht zuständig. Typischerweise leiten die Stiftunsgbehörden die üblichen Voranfragen zur Satzung ohnehin weiter an die Finanzbehörden, wenn sie dort nicht ohnehin seitens des Stifters schon vorgelegt werden. Die Stiftungsaufsicht entscheidet grundsätzlich nicht ohne die „steuerliche“ Zustimmung der Finanzverwaltung.

    (13)

    Die Forderung der exakten Umsetzung des Satzungsentwurfs erschiene praxisfern. Hier ist eine gewisse Flexibilität für den Testamentsvollstrecker gerade auch in der Abstimmung mit den Behörden erforderlich.

    (14)

    Der im Einzelfall passende Inhalt einer Stiftungssatzung ist „ein ganz weites Feld“. Notwendig und zwingend für eine Stiftungssatzung sind zunächst Angaben zu Namen, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung (§ 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 1‒4 BGB). Außerdem muss in der Satzung zur Leitung der Stiftung zumindest die Bildung des Vorstands geregelt sein (§ 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BGB; zur Satzungsgestaltung für eine Stiftung siehe ausführlich Stiftungsbuch, § 3 Rn. 108).

    (15)

    Der Testamentsvollstrecker hat sich dringend darum zu bemühen. Er setzt den Willen des Erblassers um (siehe auch Stiftungsbuch § 10 Rn. 43 ff.). Nach Errichtung der Stiftung ist der Testamentsvollstrecker zur Freigabe des für die Stiftung vorgesehenen Vermögens auf die Stiftung verpflichtet. Es sollte in jedem Fall besonders darauf geachtet werden, dass der Erblasser in seinem Testament unmittelbar selbst seinen Stifterwillen formgültig mit den wesentlichen Merkmalen festlegt, die eine Stiftung kennzeichnen, wie das LG Berlin umfassend noch zu der alten Rechtslage gefordert hat (LG Berlin FamRZ 01, 450).

    Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 S. 3 BGB, wird nach dem aktuellen Stiftungszivilrecht (§ 83 S. 2 BGB) in deutlich liberalerer Haltung, als sie das LG Berlin zur alten Rechtslage eingenommen hatte, der Stiftung durch die Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt. Dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber geht jetzt hier von einem heilbaren Rechtsmangel aus. Das ist konsequent, gilt doch für letztwillige Verfügungen die vom BGH entwickelte sog. Andeutungstheorie (BGHZ 86, 45; BGHZ 94, 36; Schiffer/Scherf, ZErb 06, 335), wonach dem letzten Willen auch bei einer nur geringen Andeutung in der Verfügung mit Blick auf die Unwiederholbarkeit der Erklärung des Erblassers, wenn eben möglich, zur Geltung verholfen wird.

    Eine solche Satzungsergänzung dürfte indes nur in Betracht kommen, wenn im Stiftungsgeschäft/in der letztwilligen Verfügung der Stifter/Erblasser den Stiftungszweck eindeutig angibt und wenn er zugleich eine verbindliche Vermögenszusage macht. Zumindest diese beiden Grundelemente sind unverzichtbar (Schewe, ZSt 04, 301; Schwarz, DStR 02, 1723). Sie lassen sich nicht nur andeuten und dann ergänzen.

    Es reicht also ‒ zumindest nach herrschender Ansicht ‒ nicht aus, diese beiden zentralen Elemente (Stiftungszweck und Vermögensausstattung) einfach nur und ohne Weiteres in einer maschinenschriftlich abgefassten Satzung als Anlage zu dem handschriftlichen Testament festzulegen.

    Der Stifter kann seiner letztwilligen Verfügung unter den genannten Voraussetzungen (!) die von ihm vorgesehene Satzung der Stiftung beifügen, anstatt den Testamentsvollstrecker mit der Fertigung einer Satzung gemäß der letztwilligen Verfügung zu beauftragen. Regelmäßig wird das sinnvoll sein, da der Stifter ja bestrebt ist, seinen konkreten Willen umzusetzen. Er wird ihn deshalb in der Regel nicht von dem Testamentsvollstrecker ausformulieren lassen wollen, sondern ihn zu Lebzeiten mit einem Fachmann selbst verfassen.

    Um Probleme im Anerkennungsverfahren zu vermeiden, wird der Stifter sinnvollerweise den Testamentsvollstrecker bevollmächtigen, etwaige Mängel des Stiftungsgeschäfts bzw. der Stiftungssatzung durch entsprechende Änderungen und Ergänzungen zu beheben. (Stichwort hier: „auf der Basis“).

    (16)

    Der Testamentsvollstrecker kann auch Stiftungsorganmitglied werden. Ist er dann noch zugleich Testamentsvollstrecker, können sich im Einzelfall Interessenkonflikte ergeben, da beide Ämter ggf. unterschiedliche Zielrichtungen haben (siehe auch Schiffer SB, 12, 223). Zur Amtsbeendigung siehe auch Anmerkung (30). Die rechtsfähige Stiftung des Privatrechts entsteht auch bei einem Stiftungsgeschäft von Todes wegen formal erst mit der Anerkennung (§ 83 BGB). Die Anerkennung gilt jedoch für die Zuwendungen des Stifters/Erblassers rückwirkend als schon vor dessen Tode entstanden (§ 84 BGB).

    (17)

    Das wesentliche und das einzige nach dem Gesetz vorgeschriebene (§ 81 Abs. 1 Nr. 5 BGB) Organ einer Stiftung ist deren (Ein-Personen-)Vorstand (ausf. auch Schwintek, Vorstandskontrolle in rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, S. 96 ff.). Seine Größe und Funktion richten sich nach der konkreten Geschäftstätigkeit der Stiftung. Davon hängt insbesondere auch ab, ob er ehrenamtlich, nebenamtlich oder hauptamtlich tätig wird. Nach dem BGB (§ 86 BGB i. V. m. § 26 BGB) hat der Vorstand die Stellung eines gesetzlichen Vertreters der Stiftung, d. h. er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er setzt den Stifterwillen um. Die Vertretungsberechtigung kann in der Satzung wie bei einem Unternehmen als Einzelvertretungsmacht oder als Gesamtvertretungsberechtigung mehrerer Vorstandsmitglieder ausgestaltet werden.

    (18)

    Damit hat der Stifter seinen Willen hier festgelegt und die wichtige Personenauswahl nicht dem Testamentsvollstrecker überlassen.

    (19)

    Das ist nicht mehr und nicht weniger als ein Appell an den Testamentsvollstrecker, damit die einmal gefundenen Organmitglieder nicht doch noch wieder „verloren gehen“. Wichtig ist, in der Satzung festzulegen, ob die Organmitglieder ehrenamtlich oder ggf. auch und unter welchen Umständen und in welcher Höhe vergütet tätig werden (ausf. Stiftungsbuch § 3 Rn. 79 zur Besetzung der Stiftungsorgane).

    (20)

    Hier bietet sich der Testamentsvollstrecker an, wenn der Stifter nicht noch eine dritte Stelle einbinden will.

    (21)

    Hat die Stiftung nur den Vorstand als einziges Organ, hat dieser natürlich alle für die Erfüllung des Stiftungszwecks anfallenden Aufgaben zu erledigen. Ab einer gewissen Größe ist ein Kontrollorgan sinnvoll. Die (freiwilligen) Kontrollorgane bei einer Stiftung ähneln dem Aufsichtsrat bei der AG und dem Beirat bei sonstigen Gesellschaften (zu dem Parallelfall des freiwilligen Unternehmensbeirats siehe Schiffer, in: Arens/Tepper, Praxisformularbuch Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. § 16). Sie werden als Stiftungsrat, Verwaltungsrat, Kuratorium oder auch als Beirat bezeichnet. Der Stiftungsrat überwacht die Umsetzung des Stifterwillens und muss regelmäßig bestimmten wesentlichen Geschäften des Stiftungsvorstands („Zustimmungskatalog“) vorab zustimmen, für die Entlastung des Vorstands, die Jahresrechnung, die Prüfung der Wirtschaftspläne und die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Fachlich versierte und „prominente“ Mitglieder des Stiftungsrats können einen Ansatz für eine erfolgreiche Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung darstellen.

    (22)

    Mehr als ein Bemühen kann das angesichts auch des nicht sicheren Finanzbedarfs des Stifters nicht sein. Man denke nur an Kranken-und Pflegekosten.

    (23)

    Ein theoretisch sehr wohl mögliches deutlich geringeres Stiftungsgrundstockvermögen macht angesichts des aktuellen Kapitalmarkts i. d. R. kaum Sinn. Da bietet sich dann eher eine Zustiftung an. Siehe bei Anmerkung (29).

    (24)

    Wer außer dem Testamentsvollstrecker soll hier entscheiden können?

    (25)

    Das ist die Konsequenz aus Sicht des Stifters, dessen Stifterwille auch hier maßgebend ist.

    (26)

    Damit nicht der Fiskus erbt, ist hier ein Ersatzerbe zu bestimmen, der ganz sorgfältig auszusuchen ist. Ist es eine Stiftung, handelt es sich um ein „Zustiftung“.

    (27)

    Weitere Aufgaben hat der Testamentsvollstrecker im vorliegenden Fall nicht. Siehe aber Anmerkung (28). Das sei hier zumindest angedeutet.

    (28)

    Der Erblasser hat ggf. noch einiges zu regeln (Stichworte: Vermächtnisse, Beerdigungsvorgaben, ...), worum sich der Testamentsvollstrecker kümmern soll.