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  • · Fachbeitrag · Drittschuldnererklärung

    Drittschuldnerhaftung für Zahlungsaufforderung

    | In der Vollstreckungspraxis kommt es immer wieder zu folgender Situation: Der Gläubiger lässt dem Drittschuldner über den Gerichtsvollzieher einen PfüB zustellen. Innerhalb der Zweiwochenfrist gibt der Drittschuldner die Erklärung nach § 840 ZPO nicht ab; der Rechtsanwalt des Gläubigers erinnert schriftlich an die Abgabe der Erklärung und berechnet hierfür gemäß Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr, die er vom Drittschuldner wegen Verzugs erstattet verlangt. Zu Recht? |

    1. Keine Geschäftsgebühr für bloße Erinnerung

    Nein. Unterlässt es der Drittschuldner, die geforderten Angaben zu machen, kann der Gläubiger grundsätzlich von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ‒ bei einem solventen Drittschuldner ‒ ohne Kostenrisiko einklagen (BGH VE 12, 28). Insofern kann der Gläubiger eine Leistungsklage erheben, jedoch keine Auskunftsklage.

     

    Folge: Der Schadenersatz bedeutet auf den Fall bezogen, dass der Drittschuldner dem Gläubiger für die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Aufforderung zur Zahlung der gepfändeten Forderung haftet.