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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Wie viele Drittschuldner dürfen in PfÜB-Antrag?

    | Will der Gläubiger bei mehreren Drittschuldnern pfänden, stellt sich die Frage, ob es eine Höchstzahl gibt, die im PfÜB-Antrag eingetragen werden darf. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie mit dieser Situation umgehen. |

     

    1. Keine Beschränkung

    Grundsätzlich gilt: Die Zahl der Drittschuldner ist nicht beschränkt. Diese müssen aber klar erkennbar und an der richtigen Stelle im Antrag genannt werden. Wenn Sie eine Anwaltssoftware nutzen, sind meist auch mehrere Drittschuldner problemlos einzutragen. Aber: Reicht der Platz auf Seite 3 bzw. 5 des amtlichen Formulars nicht, dürfen weitere Drittschuldner in einer gesonderten Anlage aufgeführt werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Keinesfalls dürfen Sie weitere Drittschuldner unter “Anspruch G” eintragen. Dies ergibt sich aus dem Klammerzusatz auf Seite 6 bzw. 7. Dort dürfen nur Ansprüche an weitere Drittschuldner aufgeführt werden. Die Bezeichnung weiterer Drittschuldner an dieser Stelle betrifft aber gerade keinen Anspruch (vgl. VE 15, 37). Fügen Sie eine strukturierte Anlage bei, auf der die gesamten Drittschuldner benannt sind und machen Sie die Anlage zum Gegenstand des Antrags (auf Seite 3 bzw. 5 bei Drittschuldnerbezeichnung auf die Anlage verweisen). Vergessen Sie dabei nicht, jedem weiteren aufgeführten Drittschuldner auch einen konkreten Anspruch von Seite 4 bzw. 5 zuzuordnen.