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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Der Minderjährige wird im Prozess volljährig: So lauten die Anträge zum Unterhalt richtig

    von Dr. Wolfram Viefhues, weiterer Aufsicht führender Richter am AG a.D.

    | Setzt der Anwalt Kindesunterhalt gerichtlich durch, sind verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten. Fehler können hier schnell zum Regress führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das minderjährige Kind im Prozess volljährig wird. Der Beitrag zeigt, worauf Sie achten müssen. |

    1. Verfahrensrechtliche Einordnung

    § 1629 Abs. 1 BGB erlaubt dem Sorgeberechtigten, sein Kind gesetzlich zu vertreten, also auch Kindesunterhalt geltend zu machen. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB ermöglicht bei gemeinsamer elterlicher Sorge dem Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, Unterhalt gegen den anderen Elternteil durchzusetzen, ohne dass die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben oder eine Entscheidung nach § 1628 BGB getroffen worden ist. Die Beweislast für die Obhut hat derjenige Elternteil, der Unterhalt für ein gemeinsames Kind verlangt. Es ist weiter zu unterscheiden

    • die gesetzliche Vertretung des Elternteils gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB und