· Fachbeitrag · Verwaltungsvollstreckung
Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und Haftbefehl durch Gerichtskassen
(BGH 18.12.14, I ZB 27/14, Abruf-Nr. 177171) |
Praxishinweis
Die Entscheidung gibt den Gerichtskassen bei der Beitreibung von Gerichtskosten (§ 1 Nr. 4 JBeitrO) klare Handlungsanweisungen für Verfahren auf Beantragung der Abgabe einer Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher. Der BGH stellt klar, dass ein nicht unterschriebener und nur mit einem aufgedruckten Dienstsiegel versehener Vollstreckungsauftrag gerade nicht den gesetzlichen Formerfordernissen der Verwaltungsvollstreckung genügt.
Denn bei der „normalen Vollstreckung“ muss dem Gerichtsvollzieher mit dem Vollstreckungsauftrag die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels übergeben werden. Hierdurch wird der Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung legitimiert und ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu quittieren (§ 754 Abs. 1, 2 ZPO). Bei der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels werden i.d.R. kaum Zweifel an Ernsthaftigkeit und Authentizität eines - auch formlos - erteilten Vollstreckungsauftrags mit dem Ziel der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestehen.
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