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  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Abnahme von Planungsleistungen: Zwei wichtige Urteile lassen aufhorchen

    | Die Abnahme von Architekten- und Ingenieurleistungen ist spätestens mit dem Inkrafttreten der HOAI 2013 ins Rampenlicht gerückt. Ohne Abnahme keine Honorarschlusszahlung, lautet seitdem der Grundsatz in § 15 HOAI. Zwei neue Urteile zeigen, dass die Abnahme immer noch ein streitanfälliges Thema ist, dem Sie sich mit der gebotenen Sorgfalt widmen sollten. |

     

    OLG Düsseldorf schraubt Anforderungen an Abnahme herunter

    Abnahmefähigkeit der Architektenleistungen bedeutet keineswegs, dass die Leistungen ohne jeden Mangel ganz vollendet sein müssen. Es reicht, dass die Leistungen im Großen und Ganzen, also in der Hauptsache, dem Vertrag entsprechend hergestellt sind. Die Leistungen müssen so sein, dass sie der Auftraggeber billigen kann. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden. Die Richter nennen das „Vorliegen der Abnahmereife“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2014, Az. 5 U 51/13; Abruf-Nr. 143500).

     

    PRAXISHINWEIS | Ob der Auftraggeber die Leistungen tatsächlich gebilligt hat, ist unerheblich. Wichtig ist nur, dass Abnahmereife vorliegt. Diese kann auch dann gegeben sein, wenn die Leistungen trotz einiger Mängel im „Großen und Ganzen“ abnahmereif sind. Abnahmefähigkeit setzt also nicht Mängelfreiheit voraus.