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  • 16.12.2014 · IWW-Abrufnummer 143500

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 23.10.2014 – 5 U 51/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf
    I-5 U 51/13
    Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 28.02.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert:
    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 54.566,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 12.400 EUR seit dem 20.07.2005, aus weiteren 8.700 EUR seit dem 25.01.2007 und aus weiteren 32.866,30 EUR seit dem 29.01.2008 zu zahlen.
    Die Entscheidung über die von den Beklagten erklärte Aufrechnung in Höhe von insgesamt 107.917,79 EUR wegen der im Tatbestand unter Ziffer 1. bis 11. dargestellten Einzelpositionen bleibt vorbehalten.
    Die Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagten zu 95% und der Kläger zu 5%, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Den Parteien wird gestattet, eine Vollstreckung des jeweiligen Gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe:
    I.
    Der Kläger macht gegen die Beklagten einen restlichen Honoraranspruch für Architektenleistungen in Höhe von 57.591,30 € geltend, wobei er zuletzt einen Betrag von 3.025 € für Mängelbeseitigungskosten als Abzug anerkennt.
    Die Beklagten sind Eigentümer der Wohnung Nr. … in dem Hochhaus … in D…(P…-Haus). Mit der individuellen Innenraumgestaltung der Wohnung (Innenausbau) beauftragten sie den Kläger. Dieser erstellte unter dem Datum 31.08.2002 ein Honorarangebot (Anl. K1), welches die Beklagten am 04.09.2002 annahmen. Mit der korrigierten Teilschlussrechnung vom 25.3.2008 (Anl. K 5) rechnet der Kläger die von ihm erbrachten Leistungen ab. Die Beklagten behaupten, es sei eine Pauschalpreisvereinbarung geschlossen worden. Darüber hinaus rügen sie verschiedene Pflichtverletzungen des Klägers im Zusammenhang mit der Bauüberwachung. Sie erachten insgesamt nur eine Restforderung von 8.679,67 € für begründet und rechnen mit Schadensersatzforderungen wegen von ihnen behaupteten Mängeln in Höhe dieses Betrages primär und im Übrigen hilfsweise auf, wobei sie die einzelnen Forderungen in der Reihenfolge ihrer Aufzählung in der Klageerwiderung vom 03.07.2008 (Bl. 49 GA) zur Aufrechnung gestellt haben. Hierzu haben sie in erster Instanz behauptet:
    a. Mängel Duschraum: Die Zu- und Abluftanlage des Badezimmers sei mangelhaft, insbesondere nicht regelbar. Die Duschtasse sei extrem flach und nur mit geringer Neigung ausgestattet, so dass Wasser überlaufe. Der Whirlpool sei so eingebaut, dass die Armaturen der Dusche vom Einstieg oder von außen nicht zu erreichen seien. Hinzu käme, dass beim Duschen Spritzwasser in erheblichem Umfange in den Raum trete. Die Elektroanschlüsse über dem Waschbecken sei en nicht mittig angebracht worden, was eine optische Beeinträchtigung darstelle, die nicht ohne weiteres zu beseitigen sei, da das Badezimmer insgesamt mit Marmor verkleidet ist. Zur Beseitigung dieser Mängel seien Kosten i. H. v. 30.000 EUR für die Neuherstellung aufzuwenden, wobei der Sachverständige B… bereits Schadensbeseitigungskosten in Höhe von mindestens 2.400 EUR festgestellt habe. Nachgewiesen seien auch die Kosten gemäß der Kostenkalkulation der Firma N… vom 16.1.2008 i. H. v. 6.000 EUR.
    b. Vorflur: Für die Beseitigung der Mängel im Vorflur würden Kosten i.H.v. 17.633,42 EUR anfallen. Unstreitig sind die Einbauschränke nicht brandsicher eingebaut, obwohl dies erforderlich gewesen wäre und vom Bauaufsichtsamt auch mit Schreiben vom 17.10.2005 beanstandet wurde. Die Beklagten meinen, dass deshalb ein Austausch der Schränke erforderlich sei.
    c. Schlafzimmer: Der Kläger habe für das Schlafzimmer der Beklagten ein 2m breites Brett geplant. Auf dieser Basis seien auch die technischen Installationen und die sonstigen raumbildenden Arbeiten ausgeführt worden. Aus tatsächlichen Gründen könne nur ein Bett mit einer Breite von 1,60 m aufgestellt werden, weil ansonsten die Tür des Badezimmers nicht mehr geöffnet werden könne. Zur Anpassung der Anschlüsse und Ausbauten seien Kosten in Höhe von ca. 3.000 EUR erforderlich.
    d. Küche: Der Kläger habe die Planung der Küche so vorgenommen, dass die Heizschlangen der Fußbodenheizung auch in dem Bereich der Schränke weiter fortgeführt worden sei. Für die deshalb erforderliche Isolierung würden Kosten in Höhe von rund 4.000 EUR anfallen.
    e. Arbeitszimmer: Im Arbeitszimmer seien die Jalousien und die im Fenster eingebauten Führungsschienen nicht ordnungsgemäß aufeinander abgestimmt, so dass auch bei geschlossenen Jalousien an den Rändern entlang Licht in das Zimmer falle. Hier sei es erforderlich, komplett neue Jalousien zu erwerben. Dies würde Kosten von mindestens 3.000 EUR verursachen. Auch habe sich der Kläger, was die die Gestaltung insbesondere des Klappbettes anbelangt, nicht an die planerischen Vorgaben der Beklagten gehalten. Insoweit haben die Beklagten erklärt, dass ein Schadensersatzanspruch vorläufig nicht geltend gemacht werde (Bl. 123 GA).
    f. Einweisung Anlagentechnik: Es würden Kosten in Höhe von ca. 2.000 EUR anfallen, weil die Beklagten keine Einweisung in die Anlagentechnik durch die beiden ausführenden Unternehmen erhalten haben und ein neues noch zu beauftragendes Unternehmen die Anlage insgesamt erst neu untersuchen müsse, um eine Einweisung geben zu können.
    g. Heizkreispläne:
    Kosten in Höhe von mindestens 2.000 EUR würden deshalb entstehen, weil den Beklagten bis heute die Pläne für die Heizkreisinstallation nicht vorliegen würden, obwohl sie den Kläger hierzu mehrfach aufgefordert hätten. Es seien deshalb neue Pläne zu erstellen.
    h. Nichtbenennung von Subunternehmern: Weitere Kosten i. H. v. 455,18 EUR gemäß der Rechnung der Firma B… vom 28.04.2007 seien entstanden, weil der Kläger sich geweigert habe, den von der Firma E… mit der Errichtung der Sonderbeleuchtung im Badezimmer beauftragten Subunternehmer namentlich zu benennen.
    Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
    Der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger nur ein Honoraranspruch i. H. v. 43.933,19 € brutto zustehe, da die Parteien rechtswirksam eine Pauschalvereinbarung getroffen hätten. Der Kläger habe ein bindendes Pauschalangebot abgeben. Dies sei ihm auch bewusst gewesen. Denn er habe die Beklagten anfänglich nur auf der Grundlage dieser getroffenen Pauschalvereinbarung in Anspruch genommen und ihnen mit Schreiben vom 25.12.2006, dort Seite 2, dann quasi „angedroht“, zu einer Abrechnung gemäß den Bestimmungen der HOAI überzuwechseln, sofern sie seinem damaligen Zahlungsverlangen nicht nachkommen sollten. Dem Kläger sei es verwehrt, sich darauf zu berufen, dass damit die Mindesthonorarvorgaben der HOAI unterschritten sein, da die Beklagten hiervon keine Kenntnis gehabt hätten. Auch den von ihm dargelegten Rechen- und Kalkulationsfehler im Angebot könne er den Beklagten nicht anlasten, so dass es bei dem vereinbarten pauschalen Honorar zu verbleiben habe. Mehrleistungen nach § 4a HOAI habe der Kläger nicht dargelegt.
    Von seiner Pauschalvergütung seien Zahlungen i.H.v. 29.000 € abzuziehen, wie es der Kläger selbst in seiner Rechnung vom 19.06.2005 (Bl. 13) angegeben habe. Die verbleibende Restforderung von 14.933,19 € sei durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Planungs- und Überwachungsfehlern erloschen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen B… seien wegen Ausführungsfehlern im Badezimmer Schadensbeseitigungskosten in Höhe von mindestens 2.400 € angefallen. Hinzu kämen weitere Kosten für die Mängelbeseitigung an der Duschtüre und Arbeitsleistungen für die Neueinbringung der Wannenverkleidung und des Wannenrandes i.H.v. 6.000 € gem. der Kostenkalkulation der Fa. N… vom 16.01.2008. Aus dem Gutachten des Sachverständigen E… ergebe sich ein weiterer Schaden i.H.v. 3.599,75 € wegen Nichtbeachtung der baurechtlichen Brandschutzvorschriften bei dem Einbau der Schränke im Vorflur. Schließlich ergäben sich aus den Gutachten der Sachverständigen P… und M… noch mindestens weitere Kosten von 5.500 €.
    Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Die Annahme des Landgerichts, es sei ein Pauschalpreis i. H. v. 43.933,19 € vereinbart worden, sei rechtsfehlerhaft. Das von den Beklagten angenommene Honorarangebot sehe eine solche Pauschale nicht vor. Dass die Parteien übereinstimmend trotz des abweichenden Wortlauts eine Pauschale gewünscht hätten, habe das Landgericht gerade nicht festgestellt. Nach dem unsubstantiierten und widersprüchlichen Vortrag der Beklagten soll der Pauschalpreis auch nur mündlich vereinbart worden sein. Dies wäre ohnehin unwirksam. Allein sein Schreiben vom 25.12.2006, in dem er ankündigte, nach den Vorschriften der HOAI abzurechnen, wenn die Beklagten seiner Zahlungsaufforderung nicht nachkämen, rechtfertige den Rückschluss auf eine wirksame Pauschalpreisvereinbarung nicht. Denn das Schreiben bezog sich nur auf seine Teilrechnung vom 19.6.2005 (Bl. 54 GA), die bereits über 46.400 € lautete. Dabei habe er schon zuvor in den jeweiligen Kostenfortschreibungen sein voraussichtliches Architektenhonorar der Höhe nach angepasst. So habe er bereits am 25.8.2004 (Anlage K 14) ein Architektenhonorar i. H. v. 74.000 € errechnet und den Beklagten mitgeteilt. Dass das Architektenhonorar in Abhängigkeit zu den Baukosten stehe, sei somit aus den Kostenfortschreibungen ersichtlich gewesen. Er habe lediglich bei einer Abschlagsrechnung ein falsches Formular verwandt. Ferner lasse das Urteil Ausführungen zum Vertrauen der Beklagten auf die Pauschalvergütung vermissen.
    Unstreitig hätten die Beklagten nur 25.300 € auf die streitgegenständlichen Planungsleistungen des Klägers und nicht 29.000 €, wie das Landgericht angenommen habe, gezahlt.
    Hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche habe das Gericht die von den Beklagten vorgegebene Reihenfolge nicht beachtet. Der Abzug i. H. v. 3.025 € gemäß Gutachten E… werde zwar nicht mehr infrage gestellt, die Mehrwertsteuer sei allerdings nicht anzusetzen. Die Ausführungen zu den Mindestmangelbeseitigungskosten i.H.v. 5.500 € für angeblich von den Sachverständigen P… und M… festgestellte Mängel seien unzureichend, weil diese keine Kosten ermittelt hätten. Im Übrigen fehle es schon an der Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Beklagten, insbesondere eines Fehlverhaltens des Klägers.
    Der Kläger beantragt,
    unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 54.566,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.400 € seit dem 20.7.2005, aus 8.700 € seit dem 6.1.2007 und im Übrigen seit dem 29.1.2008 zu zahlen.
    Die Beklagten beantragen,
    die Berufung zurückzuweisen.
    Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen dabei ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ergebe sich überdies daraus, dass der Kläger hinsichtlich der Kostenfortschreibungen mitgeteilt habe, die Kosten seien zu hoch und könnten gemeinsam auf ein vernünftiges Maß reduziert werden (s. Anl. K 8). Nur im Vertrauen auf die Pauschalvergütung hätten sie ihr Kapital in eine hochwertige Wohnungseinrichtung investiert. Dadurch sei aber der Planungsaufwand des Klägers nicht größer geworden, was gerade die Pauschalvergütung rechtfertige. Für einen Großteil der Baumaßnahmen wie z.B. die Einbauküche habe der Kläger auch keine Planungsleistungen erbringen müssen. Soweit der Kläger Planungsleistungen tatsächlich erbracht habe, seien diese teilweise wertlos, insbesondere im Hinblick auf seine Ideen zur Umgestaltung des 19. OG (Dachterrasse), weshalb die Vergütung um 50% zu mindern sei. Der Kläger habe sich auch nicht ausreichend um das Projekt gekümmert.
    Weiter tragen sie ergänzend zu den bereits erstinstanzlich zur Aufrechnung gestellten Forderungen unter Beibehaltung der Reihenfolge der Klageerwiderung ergänzend vor, wobei sie zum Teil höhere Beträge bzw. den Anspruch erstmals beziffert geltend machen (Klappbett im Arbeitszimmer) und auch neue Baumängel – wie das Fehlen einer Revisionsklappe im Badezimmer – rügen.
    Mit Schriftsatz vom 18.07.2014 machen die Beklagten darüber hinaus geltend, dass der Kläger den Schrank für den Wärmemengenzähler fehlerhaft geplant habe und führen hierzu aus, dass der Zähler nicht ausgetauscht werden könne. Es sei deshalb nötig, den Schrank komplett abzubauen und neu zu konstruieren, was mindestens Kosten in Höhe von € 1.000 verursache. Hiervon hätten sie erstmalig bei dem erstmals 2014 anstehenden Austausch des Wärmemengenzählers Kenntnis erlangt. Mit weiterem Schriftsatz vom 26.08.2014 machen sie geltend, dass eine am 08.04.2014 stattgefundene Brandschau ergeben habe, dass die Gittertür im Treppenhaus 8 des 18. OG die Entnahmeeinrichtung blockiere, so dass ein Anschließen der Schlauchleitung nicht möglich sei. Sie behaupten, dass die Gittertür, die 16.487,61 € gekostet habe, ebenfalls vom Kläger geplant worden sei. Insgesamt beziffern die Beklagten den ihnen entstandenen Schaden zuletzt wie folgt:
    1. Badezimmer/ Dusche – wegen der in Ziffer I.a. beschriebenen Mängel, dem Siphon der Duschtasse und des Fehlens einer Revisionsklappe: EUR 30.000,00
    2. Brandschutzvorflur (gem. I.b.) EUR 26.975,00
    3. Elektroinstallation im Schlafzimmer (gem. I.c.) : EUR 5.000,00
    4. Heizschlangen Küche (I.d.): EUR
    4.000,00
    5. Jalousie Arbeitszimmer (I.e.): EUR 10.000,00
    6. Klappbett Arbeitszimmer (I.e.): EUR 10.000,00
    7. Einweisung Anlagentechnik (I.f.): EUR
    2.000,00
    8. Heizkreispläne (I.g.): EUR 2.000,00
    9. Nichtbenennung Subunternehmer(I.h.): EUR 455,18
    10. Schrank f. Wärmemengenzähler
    (Blockade des Wärmemengenzählers):
    EUR 1.000,00
    11. Gittertür zwischen 18. und 19. Obergeschoss): EUR 16.487,61
    Gesamt EUR 107.917,79
    Die Beklagten rügen weiter erstmals mit Schriftsatz vom 20.02.2014 die fehlende Fälligkeit der Schlussrechnungsforderung. Zur Begründung führen sie an, der Kläger habe seine Rechnung nicht nach den Vorgaben der HOAI erstellt, in dem er die anrechenbaren Kosten nicht auf der Basis der DIN 276 Stand 1981 ermittelt habe, sondern für alle Leistungsphasen eine Kostenermittlung nach Gewerken vorlege. Dieses Vorbringen sei nicht verspätet, denn sie hätten bisher wegen der Entscheidung des Landgerichts auf diese Thematik nicht eingehen müssen. Erst nach dem Vergleichsvorschlag des Senats habe Anlass bestanden, die Rechnung im Einzelnen zu prüfen.
    Hierzu tragen sie weiter vor, dass die Parteien in dem Architektenvertrag die anrechenbaren Kosten verbindlich auf 176.875 € für alle Leistungsphasen festgelegt hätten. Hilfsweise machen sie geltend, dass der Kläger die vorhandene Bausubstanz nicht berücksichtigen dürfe, jedenfalls nicht in Kombination mit dem Umbauzuschlag. Bei der Kostenberechnung vom 28.10.2002 sei ein geringerer Betrag für die anrechenbaren Kosten anzusetzen, da der Kläger nicht mitgeteilt habe, dass es sich um Nettokosten handele. Sie seien deshalb berechtigt, den von ihnen errechneten Mehrwertsteuerbetrag abzuziehen. Der Kläger könne auch nur die Mindestsätze abrechnen, da die vertragliche Vereinbarung des Mittelsatzes in Kombination mit der Vereinbarung der Berücksichtigung vorhandener Bausubstanz und eines Zuschlags für raumbildende Ausbauten zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung führe. Schließlich könne er auch nicht die vollen Honoraransätze der HOAI abrechnen, weil er die Leistungen in den einzelnen Leistungsphasen nicht vollständig erbracht habe.
    Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Die Akte des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 9/07 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat darüber hinaus einen Ortstermin durchgeführt.
    II.
    A. Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Denn die Klage ist zulässig und – vorbehaltlich der im Tenor genannten, von den Beklagten zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche – begründet.
    Der Erlass eines Vorbehaltsurteils durch den Senat ist gemäß § 302 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Verhandlung über die Klageforderung ist zur Entscheidung reif, während über die im Tenor genannte Gegenforderung der Beklagten teilweise noch nicht abschließend entschieden werden kann. Insoweit ist weiter aufzuklären, ob gerügte Mängel (Fehlen der Revisionsklappe, Nichtaustauschbarkeit des Wärmemengenzählers) bestehen bzw. ob die Planung des Klägers auch die Gittertür umfasste.
    Nach § 302 Abs. 1 ZPO kann ein Vorbehaltsurteil grundsätzlich auch dann ergehen, wenn die Aufrechnungsforderung – wie hier – in rechtlichem Zusammenhang mit der Klageforderung steht. Dem Erlass eines Vorbehaltsurteils steht vorliegend die Art der Gegenforderung nicht entgegen.
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies zwar in der Regel der Fall, wenn ein Besteller mit Ansprüchen auf Ersatz von Fertigstellungsmehrkosten und Mängelbeseitigungskosten gegen die Werklohnforderung eines Unternehmers aufrechnet, da diese Ansprüche dazu dienen, das durch den Vertrag geschaffene Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung herzustellen. Die enge synallagmatische Verknüpfung der Werklohnforderung mit der Forderung auf mangelfreie Erfüllung des Vertrages finde dabei zunächst Ausdruck in einem Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers im Falle einer mangelhaften oder nicht fertig gestellten Leistung nach § 320 Abs. 1 BGB, so dass es ein nicht hinnehmbares Ergebnis wäre, wenn eine aus dem Leistungsverweigerungsrecht erwachsene auf Zahlung gerichtete Gegenforderung dazu führen würde, dass der Werklohn– wenn auch nur vorübergehend – durchsetzbar wäre (BGH Urt. v. 24.11.2005– VII ZR 304/04 – Tz. 12 ff).
    Bei der von den Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung gegen den klagenden Architekten wegen der nach der Behauptungen der Beklagten im Bauwerk verkörperten Mängel der Planung oder der Bauaufsicht besteht diese enge synallagmatische Verknüpfung jedoch nicht. Denn wegen solcher Mängel des Architektenwerks haftet der Architekt von vornherein nur auf Schadensersatz. Diese Ansprüche sind nicht aus einem Leistungsverweigerungsrecht erwachsen. Nach Auffassung des Senats ist in solchen Fällen ein Vorbehaltsurteil daher zulässig und sachgerecht (so auch OLG Dresden Urt. 10.10.2013 – 1 U 9/13 Rn. 50, juris; ausdrücklich offengelassen in BGH Urt. v. 07.04.2011 – VII ZR 209/07 Tz. 21, VersR 2011, 1396), zumal begründete Schadensersatzansprüche grundsätzlich von der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sind, so dass auch der Besteller nicht mit dem Insolvenzrisiko belastet wäre.
    Hinzu kommt im Streitfall, dass der Architektenvertrag seit 2005 beendet ist und die Entscheidungsreife der Gegenforderung gerade wegen der Mängel fehlt, die die Beklagten erstmals 2014 gerügt haben, so dass es der Senat dringend als geboten erachtet, dem Kläger den noch ausstehenden Betrag nunmehr zukommen zu lassen. Hinsichtlich der bisher gegenständlichen Mängel wird auf die vorläufige Bewertung des Senats in dem Beschluss vom 26.11.2013 verwiesen. Die Beklagten werden durch das Vorbehaltsurteil somit nicht schlechter gestellt, wie ein Besteller der die Honorarforderung bei Fälligkeit ausgeglichen hat und wegen später aufgetretener Mängel Ansprüche gegen den Architekten geltend macht, zumal die Beklagten die Forderung wegen der in 2014 gerügten Mängel ohnehin nur noch wegen § 215 BGB der Klageforderung entgegen halten können.
    B. Dem Kläger steht in der zuerkannten Höhe ein restlicher Honoraranspruch gegen die Beklagten gemäß § 631 Abs. 1 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1 HOAI zu. Maßgebend für die Entscheidung sind die Vorschriften der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der bis zum 18. August 2009 geltenden Fassung.
    Der fällige restliche Honoraranspruch des Klägers beträgt – wie von ihm abgerechnet - brutto 57.591,30 €.
    1. Die Parteien haben entgegen der vom Landgericht im Beschluss vom 06.11.2009 vertretenen Auffassung, die es auch dem Urteil vom 28.02.2013 zu Grunde gelegt hat, in dem Architektenvertrag vom 31.08./ 04.09.2002 (Anl. K 1, Bl. 6 ff GA) keine Pauschalpreisabrede getroffen. Zwar hat der Kläger in der Schlussbestimmung Ziffer 14.5. seines Angebotes vom 31.08.2002, das die Beklagten am 04.09.2002 angenommen haben, ausgeführt, dass er sich an dieses Angebot bis zum 05.09.2002 gebunden halte. Diese Bindungswirkung betraf jedoch nur die „festen“, nicht die „variablen“ Parameter der Honorarvereinbarung. Der Angebotspreis i. H. v. 43.933,19 € brutto wird damit nicht zum Festpreis, wie schon daraus folgt, dass er lediglich auf der Grundlage von geschätzten anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI errechnet wurde (Ziffer 6.3.1.1 des Angebotes).
    Soweit sich dem Vortrag der Beklagten entnehmen lässt, dass diese den Abschluss einer mündlichen Pauschalpreisabrede von netto 40.000 € behaupten wollen, wäre dies wegen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 HOAI a. F. unwirksam. Denn nach dieser Vorschrift wäre eine solche Honorarvereinbarung schriftlich bei Auftragserteilung zu treffen gewesen. Soweit das Honorar unter den Mindestsätzen der HOAI liegt, wäre dies zudem nach § 4 Abs. 2 HOAI a.F. nur in einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall zulässig. Ein solcher Ausnahmefall kann nur entweder durch besonders enge Beziehung zwischen den Parteien oder sonstige besondere Umstände begründet werden. Hierfür ist es nicht ausreichend, wenn sich – wie hier – im Laufe einer geschäftlichen Zusammenarbeit der Vertragsparteien Umgangsformen entwickelt haben, die als freundschaftlich zu bezeichnen sind (BGH BauR 1997, 1062), zumal der Beklagte zu 2) nach seinem eigenen Vorbringen (Schriftsatz vom 28.10.2008, dort Seite 2 = Bl. 109 GA) mit der Vergabe von Architektenaufträgen durch die Fa. M…-Werke GmbH nicht einmal befasst war, Die Vertragsverhandlungen und Auftragserteilungen sind danach allein durch die Prokuristen der genannten Firma erfolgt, so dass sich beim Beklagten zu 2) hier auch kein besonderes Vertrauen in eine – wie auch immer geartete – Handhabung von Honorarfragen durch den Kläger bilden konnte.
    Sollten die Parteien tatsächlich vor Abschluss des Vertrages einen Festpreis abgesprochen haben, wäre dies wegen der dann getroffenen anders lautenden schriftlichen Vereinbarung ohnehin obsolet. Denn, dass die Parteien entgegen des eindeutigen Wortlauts der vertraglichen Regelungen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass gleichwohl das (angeblich) mündlich Abgesprochene Gültigkeit haben soll, wird von den Beklagten schon nicht schlüssig vorgetragen. Für den Kläger spricht die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Vertragsurkunde. Abweichungen hiervon wären von den Beklagten darzulegen und zu beweisen (BGH, Urteil vom 5. 7. 2002 - V ZR 143/01 (KG) – juris). Diese bieten aber keine Erklärung dafür an, weshalb der geschäftserfahrene Beklagte zu 2), damals Geschäftsführer der M…-Werke GmbH, das Angebot des Klägers vom 31.08.2002 unterzeichnete, obwohl dies das angeblich abgesprochene Pauschalhonorar von 40.000 € netto (46.400 € brutto) gerade nicht vorsah.
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt eine spätere – auch mündliche – Abänderung einer getroffenen Vergütungsvereinbarung erst wieder nach Beendigung der Architektentätigkeit in Betracht, so dass auch Bestätigungen (z.B. im Sinne des § 144 BGB) oder stillschweigende Änderungen oder Abschlagsrechnungen bzw. Abschlagszahlungen keinen rechtlichen Einfluss haben (BGH, BauR 2003, 748; Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 9. Auflage, § 4 Rn. 57). Demzufolge ist es ohne Belang, dass der Kläger in seiner 1. Abschlagsrechnung vom 02.01.2013 (Bl. 12) von einem „vereinbarten Pauschalhonorar“ spricht. Nach Beendigung der Tätigkeiten des Klägers befanden sich die Parteien über die Vergütungshöhe bereits im Streit, so dass der Abschluss einer nachträglichen Honorarvereinbarung auch nicht angenommen werden kann.
    Schließlich ist der Kläger auch nicht an seine Teilrechnung vom 19.06.2005 über € 46.400 brutto (Bl. 52 f GA) gebunden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann einem Architekten die nachträgliche Erhöhung seiner Schlussrechnung – auf die Bezeichnung als Teilrechnung käme es nicht an, wenn tatsächlich eine Schlussrechnung vorliegt, was von den Beklagten vorgetragen wird – nach Treu und Glauben verwehrt sein, wenn beim Auftraggeber schutzwürdig berechtigtes Vertrauen erweckt wurde, dass es sich um eine abschließende Berechnung handelt (vgl. die Nachweise bei Locher/Koeble/Frik, a.a.O., Rn 39). Der Kläger ist vorliegend schon deshalb nicht gehindert, eine überarbeitete und in der Höhe abweichende neue Schlussrechnung vorzulegen, weil die Beklagten die Rechnung vom 19.06.2005 nicht bezahlt haben. Es fehlt somit an der Darlegung schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten, mithin, dass diese sich durch finanzielle Dispositionen auf die Geltung der vermeintlichen Schlussrechnung eingerichtet haben (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 05. Dezember 2000 – 3 U 481/00 –, juris).
    2. Der Honoraranspruch des Klägers ist auch fällig. Nach § 8 Abs. 1 HOAI a.F. wird das Honorar fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.
    Wenn § 8 Abs. 1 HOAI a.F. von der vertragsgemäßen Leistungserbringung durch den Architekten spricht, so ist damit die Abnahmefähigkeit des Architektenwerkes gemeint. Eine Abnahme selbst ist dagegen keine Fälligkeitsvoraussetzung. Die Abnahmefähigkeit des Architektenwerkes bedeutet nicht, dass dieses ohne jeden Mangel ganz vollendet ist; es genügt, wenn das Werk im Großen und Ganzen („in der Hauptsache“) dem Vertrag entsprechend hergestellt ist und vom Bauherrn gebilligt werden kann. Ob tatsächlich eine Billigung durch den Bauherrn erfolgt, ist unerheblich. Vorliegend kann dahinstehen, ob trotz der von den Beklagten gerügten Mängeln von Abnahmereife auszugehen ist. Denn jedenfalls ist der Vergütungsanspruch des klagenden Architekten auch ohne Abnahmereife fällig, da die Beklagten nicht mehr Erfüllung des Vertrages, sondern nur noch Minderung und Schadensersatz geltend machen (BGH BauR 2002, 1399 ff. zitiert nach juris).
    Soweit die Beklagten mit ihrem Einwand, der Anspruch des Klägers sei nicht fällig, da dieser die anrechenbaren Kosten nicht nach der DIN 276 Stand 1981 berechnet habe, die fehlende Prüffähigkeit der Rechnung geltend machen wollen, sind sie mit diesem Einwand ausgeschlossen. Denn sie haben diesen Einwand nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung erhoben (Senat, Urteil vom 14.5.2009 – I - U 131 / 08 = NJW RR 2010, 28 ff.).
    3. Der Kläger hat sein Honorar zutreffend mit 57.591,30 EUR berechnet. Hiervon hat der Kläger selbst 3.025 EUR in Abzug gebracht, so dass noch die mit der Berufung begehrten 54.566,30 EUR verbleiben.
    Der Kläger, der mit den Leistungsphasen 1-3, 5-9 beauftragt worden ist, hat Grundleistungen im Sinne des § 15 HOAI erbracht. Sein Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten nach der Honorartafel gemäß § 16 HOAI.
    a) Dabei hat der Kläger seiner Honorarrechnung in zulässiger Weise für die anrechenbaren Kosten für die Leistungsphasen 1-3 die Kostenberechnung vom 28.10.2002 (Anl. K8), für die Leistungsphasen 5-7 den Kostenanschlag vom 25.8.2004 (Anlage K 14) und schließlich für die Leistungsphase 8 die Kostenfeststellung vom 10.1.2006 (Anlage K 15) zu Grunde gelegt.
    Entgegen der von den Beklagten vertreten Auffassung haben die Parteien auch keine Baukostenvereinbarung nach § 4 a HOAI a.F. über anrechenbare Kosten von 176.875 € getroffen. Nach dieser Vorschrift können die Vertragsparteien abweichend von den in der Verordnung vorgeschriebenen Honorarermittlungen schriftlich bei Auftragserteilung vereinbaren, dass das Honorar auf der Grundlage einer nachprüfbaren Ermittlung der voraussichtlichen Herstellungskosten nach Kostenberechnung oder nach Kostenanschlag berechnet wird. Eine solche Abrede findet sich in dem Architektenvertrag nicht. Vielmehr wird ausdrücklich auf § 10 HOAI (a.F.) Bezug genommen.
    Soweit die Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 20.02.2014 beanstanden, dass die Kostenermittlungen des Klägers nicht den Anforderungen der DIN 276 (1981) entsprechen, weil diese nach Gewerken erfolgt seien, ist dies in dieser Pauschalität nicht richtig und im Übrigen auch unerheblich. Lediglich bei der Kostenberechnung vom 28.10.2002 sind die Baukosten gewerkespezifisch ermittelt und aufgestellt worden, worauf der Kläger unter 2.1.1 dieser Baukostenberechnung selbst hinweist. Denn dort heißt es, dass die nachfolgende Kostenschätzung nicht den formalen Anforderungen der DIN 276 entsprechen würde, ohne dass die Beklagten dies bis zu ihrem Schriftsatz vom 20.02.2014 jemals zum Anlass genommen hätten, eine andere Form der Gliederung vom Kläger zu verlangen.
    Zwar sind grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 2 HOAI die anrechenbaren Kosten unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung vom April 1981 zu ermitteln. Die Kostenermittlung als Anknüpfungstatbestand für die Honorierung von Architektenleistung dient aber lediglich der Überprüfung der Rechnungsstellung; ihre inhaltlichen Anforderungen bestimmen sich deshalb allein danach, was die berechtigten Informationsinteressen des Auftraggebers und Umfang und Differenzierung der Angaben erfordern. Dabei ist es ausreichend, wenn der Architekt das System der jeweiligen Kostenermittlungen nach § 10 Abs. 2 HOAI beachtet hat. Hierbei braucht das Formblatt der DIN 276 selbst für die jeweiligen Kostenermittlungen nicht verwandt werden, eine sachlich gleichwertige Kostenermittlung reicht aus, sofern die Systematik der DIN 276 berücksichtigt oder sogar eine genauere Kostenermittlung aufgestellt wird und der Auftraggeber in der Lage ist dies nachzuvollziehen (vergl. BGH, BauR 1999, 1318; Werner/Pastor, der Bauprozess, 14. Auflage, Rn. 979, Senat, a. a. O.).
    Der Einwand ist folglich ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber – wie hier die Beklagten – keine Prüfungsinteressen geltend macht, weil er die angesetzten Kosten der Höhe nach nicht in Zweifel zieht (BGH NJW 2000, 206). Die Beklagten beschränken sich vorliegend auf die rein formale Rüge, ohne dass sie die angesetzten Kosten der Höhe nach auch nur bestritten hätten. Mit Ausnahme ihres Vortrags zur angeblich fehlerhaften Behandlung der Mehrwertsteuer in der Baukostenberechnung vom 28.10.2002 sind keine Einwendungen von ihnen gegen die angesetzten anrechenbaren Kosten erhoben worden. Damit sind diese als unstreitig zugrunde zu legen.
    Die Beklagten behaupten zu Unrecht, dass der Kläger bei seiner Baukostenberechnung vom 28.10.2002 (Anl. K6) nicht darauf hingewiesen habe, dass es sich bei den Baukosten um Nettokosten handele. Denn in Z. 2.1.4. der Baukostenberechnung heißt es gerade, dass die Mehrwertsteueranteile in den angegebenen Kosten nicht enthalten sind.
    Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Kläger auch berechtigt, die anrechenbare Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a HOAI a.F. bei den Honorarabrechnungsphase 1- 3 und 5 gemäß § 10 Abs. 2 HOAI a.F. zu berücksichtigen. Denn § 10 Abs. 3 a, 1. Halbsatz HOAI enthält eine grundsätzliche und preisrechtlich bindende Anordnung, dass die vorhandene Bausubstanz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3a 1. Halbsatz zu berücksichtigen ist. Das Argument der Beklagten, das Bauwerk habe sich bei Vertragsschluss erst im Rohbau befunden, weshalb keine Bausubstanz vorhanden gewesen sei, trägt nicht. Denn der vom Kläger geschuldete Innenausbau basiert zwingend auf der vorhandenen Bausubstanz bzw. hat sich technisch und gestalterisch an dieser zu orientieren, mag sich das Gebäude im Zeitpunkt der Beauftragung auch noch in der Errichtung befunden haben. Die Parteien haben lediglich in zulässiger Weise den Umfang der Anrechnung schriftlich vereinbart (BGH, Urteil vom 12.01.2006 – VII ZR 2 04 – BGHZ 165,382 ff. zitiert nach juris). Denn Z. 6.4.1. des Architektenvertrages sieht vor, dass die vorhandene Bausubstanz mit 30 % des ca. Erstellungswertes von ca. 165 m² mal 1500 € in Anrechnung gebracht wird. Dies ergibt rechnerisch 74.250 €, die der Kläger auch zutreffend bei den genannten Leistungsphasen berücksichtigt hat. Der Auftraggeber kann sich gegen diesen Ansatz nun mit den Argumenten über die Geschäftsgrundlage bzw. die Überschreitung des richtig berechneten Höchstsatzes nach HOAI wehren (Locher/Koeble/Frik, a.a.O., § 10 Rn. 90). Hierzu wird von dem Beklagten aber nichts Konkretes vorgetragen.
    Die Unwirksamkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Parteien zudem einen Umbauzuschlag nach § 25 Abs. 2 HOAI vereinbart haben. Dem Innenarchitekten, der als Subplaner ausschließlich mit Leistungen des raumbildenden Ausbaus beauftragt wird, steht der Zuschlag nach § 25 Absatz 2 HOAI zu. Ein Verzicht auf diesen Zuschlag wäre sogar wegen eines Unterschreitens der Mindestsätze unwirksam. Die Berücksichtigung der vorhandenen Bausubstanz nach § 10 Abs. 3a HOAI a.F. kann und wird in der Regel mit dem Umbauzuschlag zusammenfallen. Entsprechend dem System der HOAI sind sowohl die vorhandene Bausubstanz als auch der Umbauzuschlag additiv zu berücksichtigen. Der BGH weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass die Frage des Umbauzuschlags nichts mit der Frage zu tun hat, welche Kosten im Einzelnen anzurechnen sind und damit die Honorargrundlage bilden (BGH BauR 1986, 593; Werner/Pastor, der Bauprozess, 10. Auflage, Rn. 847). Auch hier verfängt das Argument der Beklagten, dass das Gebäude bei Auftragserteilung noch nicht fertig gestellt war, nicht. Denn der Bauträger war verpflichtet, den Beklagten die streitgegenständliche Wohnung zu verschaffen. Die Aufgabe des Klägers bestand darin, den Innenausbau den Wünschen der Beklagten anzupassen. Auch dies ist ein „Umbau“.
    b) Die Vereinbarung des Mittelsatzes ist weder grundsätzlich noch unter Berücksichtigung der sonstigen Vertragsbedingungen zu beanstanden.
    c) Die Beklagten können auch nicht mit dem mit Schriftsatz zum 20.02.2014 erhobenen Einwand gehört werden, einzelne dem Kläger übertragende Teilleistungen des Architektenvertrages (einzelne Grundleistungen einer Leistungsphase) seien unvollständig erbracht, wenn nicht die unvollständigen Teilleistungen des Architekten zu einem Mangel des Werks geführt haben. Der Kläger kann daher die volle Vergütung verlangen; die Beklagten sind auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beschränkt. Sofern sich keine Mängel feststellen lassen, ist auch eine Kürzung der Vergütung nicht berechtigt (BGH, Urteil vom 11.03.1982 – VII ZR 128/ 81BGHZ 83,181 ff. zitiert nach juris; Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 786 mit weiteren Nachweisen).
    d) Die Vergütung des Klägers ist nicht nach §§ 633, 634 Nr. 3, 638 BGB wegen der von den Beklagten behaupteten Kostenüberschreitung pauschal um 10% zu mindern. Denn die Beklagten tragen bereits eine Pflichtverletzung des Klägers nicht schlüssig vor. Zwar bewegt sich der Architekt – auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Kostenrahmens oder einer Kostenobergrenze – nicht in einem wirtschaftlich freien Raum. Hier sah die Kostenschätzung des Klägers ausweislich des Angebots Baukosten lediglich in einer Höhe von 115.000 € vor, die tatsächlichen Kosten betrugen ausweislich der Kostenfeststellung rd. 500.000 €. Der Kläger hat jedoch durch Vorlage der Kostenfortschreibungen (Anl. K 8 bis K 11) dargelegt, dass er die Beklagten stets über die aktuelle Kostenentwicklung informiert hat, die unwidersprochen auf Sonderwünsche der Beklagten zurückzuführen ist. Dabei war der Kläger ausweislich des Anschreibens vom 27.10.2002 (Anl. K 8) um Kostenreduzierung bemüht.
    Eine Minderung kommt auch nicht mit der Begründung in Betracht, dass sich die Planung der Dachterrasse wegen fehlender Genehmigungsfähigkeit nicht hat realisieren lassen. Der Kläger hat hierzu von den Beklagten nicht bestritten vorgetragen, dass eine Dachterrasse nicht zu den anrechenbaren Kosten zähle, die Gegenstand der Honorarklage seien.
    e) Unstreitig haben die Beklagten auf die streitgegenständlichen Architektenleistungen auch nur den vom Kläger berücksichtigten Betrag von 25.300 €, und nicht – wie vom Landgericht angenommen – 29.000 € gezahlt. Soweit der Kläger in der Rechnung vom 19.06.2005 (Bl. 13) einen Betrag von 29.000 € angesetzt hatte, hat er dies in seinem Schreiben vom 25.06.2006 (Bl. 54 GA) korrigiert. Die Beklagten behaupten auch keine höheren Zahlungen. Sie verweisen lediglich auf eine weitere Zahlung von 6.020,33 € auf die nicht streitgegenständliche Rechnung vom 17.10.2002 (Bl. 344 GA), mit der der Kläger aber ausdrücklich die vor Vertragsabschluss – im Zeitraum 14.08. bis 02.09.2002 – erbrachten Beratungs- und Architektenleistungen abschließend auf Stundenlohnbasis abgerechnet hat. Da die Beklagten genau diesen Rechnungsbetrag von 6.020,33 € angewiesen haben, haben sie eine konkludente Zahlungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB vorgenommen, so dass sie den Betrag nicht mehr auf die streitgegenständliche Rechnung über die Honoraransprüche des Klägers aus dem erst danach abgeschlossenen Architektenvertrag verrechnen können. Sofern sie geltend machen wollen, dass diese Zahlung zu Unrecht erfolgt sei, etwa weil dem Kläger für die mit dieser Rechnung vom 17.10.2002 abgerechneten Tätigkeiten der geltend gemachte Honoraranspruch nicht zustünde, kämen allenfalls Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung in Betracht, mit denen die Beklagten aber die Aufrechnung gegen den streitgegenständlichen Honoraranspruch erklären müssten. Dies ist bislang nicht erfolgt, so dass sich ein Eingehen hierauf erübrigt.
    Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Nach Ziffer 8 des Vertrages konnte der Kläger Akontozahlungen anfordern und die Zahlungen waren innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung zu leisten. Eine Mahnung war somit entbehrlich.
    IV. Nebenentscheidungen
    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
    Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.
    Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird bis hierher auf 54.666,30 EUR festgesetzt. Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 43 Abs. 1, 45 Abs. 3,
    48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO festgesetzt. Die offene Aufrechnungsforderung der Beklagten hat keine Berücksichtigung gefunden. Über sie ist noch nicht entschieden.