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  • · Fachbeitrag · HOAI 2013

    Die Abnahme Ihrer Planungsleistungen können Sie auch selbst herbeiführen

    | Die Abnahme der Architekten- und Ingenieurleistungen ist eine Voraussetzung, damit das Honorar fällig wird. Das regelt § 15 HOAI. Diese Honorarhürde ist weniger hoch als vermutet, weil Sie die Abnahme auch selbst herbeiführen können. Erfahren Sie nachfolgend, was Sie dazu veranlassen sollten. |

    Abnahme zieht wichtige Folgen nach sich

    Viel wichtiger als die Abnahme an sich sind die Folgen, die die Abnahme nach sich zieht. Da ist zunächst die Beweislastumkehr. Sie sorgt dafür, dass nach der Abnahme der Bauherr die Beweislast trägt, dass Ihr Werk mangelhaft ist. Außerdem sorgt die Abnahme für den Start und damit automatisch auch für das Ende des Gewährleistungszeitraums. Und drittens ist die Abnahme eben Voraussetzung für die Fälligkeit Ihrer Honorarschlussrechnung.

    BGH-Urteil enthält klare Regeln zur Abnahme

    Neue Regeln zur Abnahme enthält eine vom BGH mit Beschluss vom 24. April 2014 (Az. VII ZR 109/12) gebilligte Entscheidung des OLG Dresden (Urteil vom 22.3.2012, Az. 10 U 344/11; Abruf-Nr. 142215). Die Richter haben drei Dinge klargestellt:

     

    • Stehen Beginn und Ende des Gewährleistungszeitraums von Architekten- und Ingenieurleistungen in Streit, muss der Planer schlüssig vortragen, wann die Abnahme tatsächlich erfolgte.
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    • Ein als „Protokoll über die Übergabeverhandlung“ bezeichnetes Schriftstück stellt keine Abnahme dar, wenn in diesem Protokoll festgehalten ist, dass noch Restarbeiten erforderlich sind. Daraus geht nämlich hervor, dass die Leistungen noch nicht fertiggestellt sind.

     

    • Die Abnahme muss unmissverständlich zustande kommen (und sollte am besten auch als solche bezeichnet werden). Ist es möglich, das Werk trotz der Mängel bestimmungsgemäß in Betrieb zu nehmen oder zu nutzen, kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

     

    PRAXISHINWEIS | Aus diesen Gründen empfehlen wir, die Abnahme schriftlich zu beantragen, ein Formular zu verwenden und bei verweigerter Abnahme die Abnahmewirkung konsequent selbst herbeizuführen. Verweigert Ihr Auftraggeber die Abnahme, setzen Sie ihm eine Frist, um die Abnahmewirkung nach Fristablauf zu erreichen.

     

    In drei Schritten zur Abnahme

    Ziehen Sie aus der BGH-Entscheidung die richtigen Schlüsse und kommen Sie in drei Schritten zur Abnahme:

     

    1. Abnahme mit Schreiben an Auftraggeber vorbereiten

    Schritt Nummer eins ist einfach. Schreiben Sie den Auftraggeber an. Teilen Sie ihm mit, dass Sie die beauftragten Leistungen ordnungsgemäß abgeschlossen haben und die Abnahme wünschen. Gewähren Sie dem Auftraggeber eine angemessene Vorlauffrist und nennen Sie ihm möglichst mehrere Alternativtermine, aus denen er wählen kann.

     

    2. Abnahmeformular nutzen

    Schritt Nummer zwei ist die eigentliche Abnahme. Diese sollte möglichst schriftlich erfolgen. Nutzen Sie am besten ein Abnahmeformular. Ein Musterformular finden Sie auf pbp.iww.de unter „Downloads“ → Arbeitshilfen → Architekten-/Ingenieurleistungen → Abnahmeformular für Planungsleistungen.

     

    3. Mahnschreiben bei verweigerter Abnahme mit Fristsetzung einsetzen

    Kommt die Abnahme nicht zustande, weil der Auftraggeber sich weigert, brauchen Sie aber die Abnahme, um die Voraussetzung für die Honorarabrechnung zu schaffen, empfehlen wir, die Abnahmewirkung mit Hilfe der Regelung in § 640 BGB herbeizuführen. Dieses Ziel erreichen Sie mit folgendem Musterschreiben:

     

    Musterschreiben / Abnahme der Planungsleistung

    Betreff: Baumaßnahme Umbau und Erweiterung des ... in …

    Abnahme der Planungs- und Bauüberwachungsleistungen für die Tragwerksplanung gemäß Vertrag vom ... in Verbindung mit dem Nachtrag vom …

    Unser Schreiben vom … (Beantragung der Abnahme)

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,

     

    mit Schreiben vom … hatten wir die Abnahme beantragt und dabei verschiedene Terminalternativen für die Durchführung der Abnahme vorgeschlagen. Die Leistungen sind, wie bereits im Bezugsschreiben mitgeteilt, fertiggestellt und im Wesentlichen mangelfrei.

     

    Die vorgenannten Termine haben Sie nicht eingehalten. Deshalb setzen wir Ihnen hiermit eine Frist, die Abnahme bis zum … durchzuführen. Nach fruchtlosem Frist-ablauf tritt die Wirkung des § 640 Abs. 1 BGB ein. Der Abnahme steht es danach gleich, wenn Sie die Leistungen nicht innerhalb der oben erwähnten - angemessenen - Frist abnehmen.

     

    Mit freundlichen Grüßen

    Planungsbüro ...

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 8 | ID 42831454