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  • 29.07.2014 · IWW-Abrufnummer 142215

    Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 22.03.2012 – 10 U 344/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Dresden

    10 U 0344/11
    2 O 3000/06 LG Leipzig

    Verkündet am 22.03.2012

    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In dem Rechtsstreit
    A… , Regionalverband … e.V.
    vertreten durch die Vorstandsmitglieder …
    - Kläger und Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
    gegen
    W… mbH i.L.
    vertreten durch den Nachtragsliquidator …,
    - Beklagte und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …
    Weitere Beteiligte auf Beklagtenseite:
    A… mbH
    vertreten durch den Geschäftsführer …,
    - Streithelferin der Beklagten -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
    K. J.

    - Streithelfer der A… mbH -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

    wegen Schadensersatzforderung

    hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2011 durch
    Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K.,
    Richter am Oberlandesgericht H. und
    Richter am Oberlandesgericht F.
    für Recht erkannt:

    I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 28.01.2011 - Az.: 2 O 3000/06 - wie folgt abgeändert:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 184.892,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 178.399,66 EUR seit dem 02.09.2006 und aus weiteren 6.492,50 EUR seit dem 30.09.2008 zu zahlen.

    2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

    III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagte 67% und der Kläger 33%. Die Kosten der Streithilfe durch die Streithelferin der Beklagten werden dem Kläger zu 33% und der Streithelferin zu 67% auferlegt.

    Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Beklagte 86% und der Kläger 14%. Die Kosten der Streithilfe durch die Streithelferin der Beklagten werden dem Kläger zu 14% und der Streithelferin zu 86% auferlegt.

    Der Streithelfer K. J. hat die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen selbst zu tragen.

    IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 20% abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des von ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20% leistet.

    Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 20% abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20% leistet. Ferner darf der Kläger die Vollstreckung der Streithelferin der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 20% abwenden, wenn nicht die Streithelferin der Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20% leistet.

    V. Die Revision wird nicht zugelassen.

    und beschlossen:

    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 214.990,88 EUR festgesetzt.

    Gründe:

    I.

    Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Mangelhaftigkeit mehrerer Erkeranlagen, die als Holzkonstruktionen errichtet und mit Holzrahmenfenstern versehen wurden.

    Mit Architektenvertrag vom 30.06./04.07.1995 (Anl. K1) beauftragte der Kläger die Beklagte unter anderem mit den Architektenleistungen für das Bauvorhaben „Neubau Altenpflegeheim '… … ' in …“ entsprechend den Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15 HOAI a.F.. Auf den Vertragstext nebst Anlagen wird Bezug genommen.

    Die Beklagte beauftragte wiederum die Firma „A… mbH“ (fortan: Fa. A… GmbH) mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Phasen 6 bis 9 gemäß § 15 HOAI a.F. in Bezug auf das in Rede stehende Bauvorhaben. Die Fa. A… GmbH beauftragte ihrerseits Herrn K. J. mit der Erbringung der Leistungen entsprechend den Phasen 8 und 9 gemäß § 15 HOAI a.F..

    Das Leistungsverzeichnis, auf dessen Grundlage die Arbeiten für die Errichtung der Erkeranlagen und den Einbau der Holzrahmenfenster durch die Klägerin an die Fa. E. GmbH in Auftrag gegeben wurden, wurde durch die Fa. A… GmbH erstellt (Anlagenkonvolut K2).

    Am 02.09.1999 erfolgte vor Ort am Bauobjekt eine Übergabeverhandlung, an der unter anderem die Beklagte, Vertreter des Klägers sowie der im Auftrag des Klägers tätigen „A… mbH“ teilnahmen. Der Inhalt der Übergabeverhandlung wurde in einem schriftlichen Protokoll festgehalten, auf das Bezug genommen wird (Anl. B1).

    Zum unstreitigen Sachverhalt, dem streitigen Vortrag sowie den Anträgen der Parteien in erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
    Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 214.990,88 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 207.441,46 EUR seit dem 02.09.2006 und aus weiteren 7.549,42 EUR seit dem 30.09.2008 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei dem Kläger wegen Planungsfehlern und mangelhafter Bauüberwachung nach § 635 BGB a.F. zum Schadensersatz verpflichtet. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

    Die Beklagte hat gegen das ihr am 09.02.2011 zugestellte Urteil des Landgerichts Leipzig mit am 04.03.2011 beim Oberlandesgericht Dresden eingegangenem Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich Sonntag, dem 08.05.2011, mit am 09.05.2001 beim Oberlandesgericht Dresden eingegangenem Schriftsatz begründet.

    Sie trägt vor, das Urteil werde in vollem Umfang angefochten. Die Anfechtung beziehe sich jedoch nicht auf die Ausführungen zu der ermittelten Schadenshöhe, mit Ausnahme des Zinsbeginns, der sich nicht aus dem Urteil nachvollziehen lasse. Ferner rügt sie, die durch das Landgericht ausgesprochene Verurteilung sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Insbesondere habe sich das Landgericht nicht hinreichend mit dem Einwand der Verjährung auseinandergesetzt, den sie ausdrücklich aufrecht erhalte. Unabhängig von der Verjährungsfrage scheitere ein Schadensersatzanspruch daran, dass der Kläger die Fa. E. GmbH nicht in der gesetzlich notwendigen Art und Weise zur Nachbesserung aufgefordert gehabt habe. Insoweit sei es unerheblich, darüber zu spekulieren, ob der Insolvenzverwalter diese Aufforderung akzeptiert oder - zu Recht oder zu Unrecht - abgelehnt habe. Auch hätte das Landgericht im Rahmen der Schadensbemessung den durch den Kläger erlangten Vorteil berücksichtigen müssen, der darin bestehe, dass er anstelle des mangelhaften alten Werkes ein neues erhalte. Entscheidend sei insoweit nicht der Zeitpunkt des Auftretens der Mängel, sondern der Umstand, dass der Kläger das alte Werk bis Herbst 2006, somit mehr als 7 Jahre lang, habe nutzen können. Gehe man davon aus, dass eine derartige Holzfensteranlage 35 Jahre lang halten müsse, habe der Kläger den Vorteil einer um 20% längeren „Gesamtlaufzeit“ erworben, was zu einer entsprechenden Herabsetzung des von ihm erlittenen Schadens führe. Bei der Annahme, die Bauüberwachung sei mangelhaft gewesen, habe das Landgericht ihren Vortrag nicht berücksichtigt, wonach sie durch Herrn J. die Bauüberwachung in regelmäßigen kurzen Abständen vorgenommen habe. Schließlich habe sich das Landgericht auch nicht mit ihrem Sachvortrag befasst, wonach die Herstellung der Erkerwand aus Holz für sich genommen keinen Planungsfehler darstelle, weil Holz seit Jahrhunderten ein geeigneter Werkstoff für die Herstellung entsprechender Bauteile sei.

    Die Beklagte beantragt,

    das Urteil des Landgerichts Leipzig abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

    Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Im Übrigen bestreitet er, dass die Holzerkeranlage lediglich eine Lebensdauer von 35 Jahren gehabt hätte und behauptet, die Lebensdauer hätte mindestens 50 Jahre, bei guter Pflege sogar mindestens 70 Jahre betragen.

    II.

    Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, hat aber lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

    Auf das zwischen den Parteien bestehende Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
    1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten gemäß § 635 BGB a.F. ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 184.892,16 EUR zu.

    a. Mit der von ihr erhobenen Verjährungseinrede kann die Beklagte bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil es an einem schlüssigen Vortrag zur Abnahme des Architektenwerkes als dem maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist fehlt.

    Dem „Protokoll über die Übergabeverhandlung“ vom 02.09.1999 (Anl. B1) kann eine Abnahme der von der Beklagten erbrachten Architektenleistungen durch den Kläger nicht entnommen werden. Gegen die Annahme einer Abnahme spricht die Feststellung im Protokoll, dass noch „Restarbeiten festgestellt“ worden seien, die Beklagte mithin noch nicht einmal die von ihr im Rahmen der Bauüberwachung zu erbringenden Leistungen vollständig erbracht hatte. Im Übrigen hatte sie sich unstreitig auch verpflichtet, die Leistungen der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI a.F. zu übernehmen. In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegen den Architekten erst nach Erbringung dieser Leistungen zu laufen (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., Einl. Rdnr 77). Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer Teilabnahme der bis dahin erbrachten Architektenleistungen liegen nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziff. 23 der dem Architektenvertrag beigefügten „Grundlagen für die Zusammenarbeit zwischen der A… … GmbH, K. und dem mit der Planung und Baudurchführung beauftragen Architekten“. Nachdem der Kläger der Beklagten in dem beim Landgericht Leipzig geführten selbständigen Beweisverfahren gegen die Fa. E. GmbH (LG Leipzig - 6 OH 4932/04) am 04.07.2005 den Streit verkündet hatte, war die fünfjährige Verjährungsfrist bei Klageerhebung im hiesigen Verfahren am 31.08.2006 keinesfalls abgelaufen.

    b. Die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte müsse sich hinsichtlich der Errichtung der Holzerkeranlagen sowohl Planungsfehler als auch Fehler bei der Bauüberwachung vorwerfen lassen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

    aa. Die Planung der Beklagten war mangelhaft, weil sie der Fa. E. GmbH im Rahmen der Detailplanung nicht die erforderlichen Vorgaben zur Ausführung der Holzerkeranlagen gemacht hat.

    Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. S. in seinem schriftlichen Gutachten vom 26.05.2005 im selbständigen Beweisverfahren (LG Leipzig - 6 OH 4932/04) ausgeführt hat, waren mehrere Ausführungsmängel für die aufgetretenen Schäden an den Holzbauteilen „mitverantwortlich“. Die Schäden seien zum einen auf die Ausführung von „stumpfen Stößen an den Eckstielen“ und zum anderen auf die ungenügend geschützte „Kopplungsfuge“ zurückzuführen. Ferner sei die nicht allseitig aufgebrachte Beschichtung der Holzteile schadensursächlich.
    Unstreitig hat die Beklagte für die Holzerkeranlagen keine Detailplanung erstellt. Mit ihrem Einwand, die Erkeranlagen seien nicht durch sie, sondern durch die Fa. E. GmbH zu planen gewesen, kann sie nicht durchdringen. Die Beklagte wäre im Rahmen des ihr übertragenen umfassenden Planungsauftrags jedenfalls verpflichtet gewesen, die Vorschläge der Fa. E. GmbH zur Ausführung der Erkeranlagen daraufhin zu überprüfen, ob sie den einschlägigen Regeln der Technik entsprechen. Dabei hätte sie der Fa. E. GmbH insbesondere Vorgaben zur Ausbildung der „Stöße an den Eckstielen“, zum Schutz der Kopplungsfuge sowie zur Aufbringung der Beschichtung machen müssen. Da sie dies nicht getan hat, muss sie sich die durch den Sachverständigen festgestellten Verstöße der Fa. E. GmbH gegen die einschlägigen Regeln der Technik als eigene Planungsfehler zurechnen lassen.

    bb. Die Bauüberwachung der Beklagten war mangelhaft, weil sie im Rahmen der Bauüberwachung nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bauausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Letzteres war nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. jedenfalls hinsichtlich der stumpfen Stöße im Eckstielbereich, den ungenügend abgedichteten Kopplungsfugen sowie der fehlenden allseitigen Beschichtung der Holzteile nicht der Fall.

    Ferner hat der Sachverständige Dipl.-Ing. S. in seinem Gutachten vom 26.05.2005 (dort Seite 4) darauf hingewiesen, dass nach dem durch die Fa. A… GmbH im Auftrag der Beklagten erstellten Leistungsverzeichnis die Paneele unterhalb der Fenster als „geschlossene Flächen in der Gesamtdicke des Rahmenteils, allseitig mit Leichtmetallverkleidung d=1mm“, hätten ausgeführt werden sollen (vgl. Seite 10 des Leistungsverzeichnisses vom 14.11.1997 in der Anlage zum Gutachten im selbständigen Beweisverfahren). Tatsächlich hat die Fa. E. GmbH aber keine solchen Leichtmetallverkleidungen angebracht. Dies stellt nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. einen Ausführungsmangel dar, der zu der Schadensentstehung beigetragen hat (vgl. Seite 18 des Gutachtens). Indem die Beklagte die Abweichung vom Leistungsverzeichnis zugelassen hat, hat sie nach Aktenlage ihre Bauüberwachungspflicht verletzt. Auf diesen Umstand hat der Senat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 24.11.2011 hingewiesen.

    c. Soweit die Beklagte rügt, das Landgericht habe verschiedene Umstände, die zu einer Reduzierung des Schadensersatzanspruchs des Klägers führten, nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt, hat ihre Berufung teilweise Erfolg.

    aa. Zu Recht beanstandet die Beklagte, das Landgericht habe bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs im Rahmen der Vorteilsausgleichung keinen Abzug „neu für alt“ vorgenommen.

    Der Auffassung des Landgerichts, ein Abzug sei nicht vorzunehmen, weil die Mängel an der Holzerkeranlagen bereits nach 3 ½ Jahren aufgetreten seien, kann sich der Senat nicht anschließen. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitraum, während dessen der Kläger die Holzerkeranlagen genutzt hat, d.h. den Zeitraum vom Herbst 1999 bis zu ihrer Erneuerung im Herbst 2006, mithin ca. 7 Jahre. Dieser Zeitraum ist zur voraussichtlichen „Gesamtnutzungsdauer“ der Holzerkeranlagen in Bezug zu setzen. Bei der „Gesamtnutzungsdauer“ geht der Senat unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers von 50 Jahren aus. Die Annahme einer längeren Haltbarkeit erscheint im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S., wonach eine Holzkonstruktion unter den gegebenen Umständen selbst bei fachgerechter Ausführung nur eine eingeschränkte Haltbarkeitsdauer gehabt hätte, nicht angemessen. Für ihre Behauptung, die Holzerkeranlagen hätten lediglich eine „Gesamtnutzungsdauer“ von 35 Jahren gehabt, hat die Beklagte keinen Beweis angetreten.

    bb. Mit ihrem Einwand, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger vorrangig etwaige Gewährleistungsansprüche gegenüber der Fa. E. GmbH hätte geltend machen müssen, hat die Beklagte keinen Erfolg.

    Der Architekt, der wegen eines Baumangels auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch genommen wird, während der Bauunternehmer wegen desselben Baumangels an sich zunächst nur nachbesserungspflichtig ist, haftet neben dem Bauunternehmer als Gesamtschuldner. Dem Bauherrn steht es danach frei, ob er den Bauunternehmer oder den Architekten in Anspruch nimmt (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rdnr 2483). Der Kläger war daher nicht verpflichtet, die Fa. E. GmbH gemäß § 634 Abs. 2 BGB a.F. zur Nachbesserung aufzufordern.

    Die Beklagte kann ferner auch nicht mit Erfolg einwenden, der Kläger wäre verpflichtet gewesen, gegenüber der Werklohnforderung der Fa. E. GmbH, die aus der Beauftragung mit den Arbeiten zur Beseitigung der Mängel resultiert, mit einer Schadensersatzforderung aus Gewährleistung aufzurechnen. Wenn der Kläger berechtigt war, wahlweise die Fa. E. GmbH oder die Beklagte in Anspruch zu nehmen, dann durfte er auch die Mängel auf Grund eines separaten Auftrags durch die Fa. E. GmbH, die hierfür das kostengünstigste Angebot unterbreitet hatte, beseitigen lassen und die hierfür angefallenen Kosten gegenüber der Beklagten geltend machen.

    cc. Die Beklagte kann schließlich auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, der Kläger habe gegen eine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen, weil er nicht die Beklagte mit der Bauüberwachung in Bezug auf die Mängelbeseitigungsarbeiten beauftragt hat.

    Grundsätzlich kann ein Auftraggeber aus Gründen der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB zwar gehalten sein, den schadensersatzpflichtigen Architekten zur Planung, Koordination und Beaufsichtigung der Mangelbeseitigung durch den Unternehmer heranzuziehen (Motzke, Preußner, Kehrberg, Kesselring, Die Haftung des Architekten, 9. Aufl., Kap. J, Rdnr 179). Vertritt der Architekt gegenüber dem Auftraggeber aber - wie auch im vorliegenden Fall - unmissverständlich die Auffassung, dass er die Mängel am Bauwerk nicht zu vertreten habe, darf der Auftraggeber annehmen, dass der Architekt nicht bereit sein wird, kostenfrei Architektenleistungen zu erbringen. Etwas anderes mag dann gelten, wenn der Architekt gegenüber dem Auftraggeber zu erkennen gibt, dass er hierzu bereit ist. Mit dem im Nachhinein geltend gemachten Einwand, wenn der Auftraggeber ihn nur gefragt hätte, wäre er selbstverständlich bereit gewesen, die erforderlichen Leistungen für ihn kostenfrei zu erbringen, kann der Architekt nicht durchdringen.

    Mit der Berufungsbegründung hat die Beklagte erklärt, sie wende sich im Übrigen nicht gegen die „Ausführungen des Urteils zu der ermittelten Schadenshöhe“. Ausgehend von einem durch das Landgericht ermittelten Schadensersatzbetrag in Höhe von 214.990,88 EUR sowie einem Abzug „neu für alt“ in Höhe von 30.098,72 EUR (=7/50) ergibt sich eine Schadensersatzforderung des Klägers in Höhe von 184.892,16 EUR.

    2. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger kann lediglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit verlangen, da es sich bei der Klageforderung nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 ZPO handelt.

    Soweit die Beklagte mit der Berufung beanstandet, der Zinsbeginn lasse sich aus dem Urteil des Landgerichts nicht nachvollziehen, hat ihr Rechtsmittel keinen Erfolg. Der Zinsbeginn folgt jeweils aus dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Klageantrags. Die ursprüngliche Klage wurde dem Beklagten am 31.08.2006 zugestellt. Die Zustellung der Klageerweiterung vom 18.09.2008 wurde am 23.09.2008 verfügt. In der mündlichen Verhandlung am 24.11.2011 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten eingeräumt, dass er den Schriftsatz am 26.09.2008 erhalten hat.

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO regelt nur die Kostenpflicht zwischen dem Nebenintervenienten und dem Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei (Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 101 Rdnr 1), nicht aber zwischen dem Streithelfer des Nebenintervenienten und der gegnerischen Hauptpartei. Dem Streithelfer K. J. steht daher kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger zu.

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegt.