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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Bei der Berechnung der 500 Euro-Grenze sind Nebenforderungen zu berücksichtigen

    Betragsmäßig in einem Vollstreckungsbescheid ausgewiesene Nebenforderungen sind bei der Berechnung der 500 EUR-Grenze im Sinne von § 755 Abs. 2 S. 2 HS 1 ZPO zu berücksichtigen (AG Augsburg 26.8.13, 1 M 6899/13, Abruf-Nr. 133802).

     

    Sachverhalt

    Im Rahmen eines Gerichtsvollzieherauftrags sollte durch den Gerichtsvollzieher zunächst nach § 755 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO die Anschrift des Schuldners ermittelt werden. Die Vollstreckung erfolgte aufgrund eines Vollstreckungsbescheids, in dem als geltend gemachter Anspruch steht: 
„I. Hauptforderung in Höhe von 352,79 EUR, II. Kosten wie nebenstehend in Höhe von 74,75 EUR, III. Nebenforderungen in Form von Mahnkosten in Höhe von 10 EUR sowie Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit aus 352,79 EUR in Höhe von 70,20 EUR und IV. laufende Zinsen in Höhe von 14,80 EUR, Summe: 522,54 EUR sowie laufende Zinsen.“

     

    Der Gerichtsvollzieher lehnte den Auftrag wegen der Höhe der Forderung ab. Der eingelegten Erinnerung half der Amtsrichter ab.

     

    Praxishinweis

    In der Literatur ist streitig, ob bei der Berechnung des Mindestwertes von 500 EUR Nebenforderungen und die Kosten der Vollstreckung außer Acht gelassen werden müssen, wenn sie nicht allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrages sind (§ 755 Abs. 2 S. 2 HS 2 ZPO). Betragsmäßig titulierte Nebenforderungen fallen nicht darunter (Mroß, DGVZ 12, 177; AnwBl 13, 21; a.A. BeckOK zum gleichlautenden § 802 l ZPO Rn. 5; Harnacke u.a., DGVZ 13, 3, Fall 13).

     

    Bei der Berechnung der 500 EUR-Grenze geht das Gesetz von „vollstreckbaren Ansprüchen“ aus. Danach ist der im Vollstreckungsbescheid ausgewiesene Gesamtbetrag, vorliegend 522,54 EUR, maßgeblich. Zudem wird in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses für die r
gewählte Formulierung angegeben „Durch die gegenüber dem Bundesrats-Entwurf geänderte Formulierung des S. 2 wird klargestellt, dass es bei der Wertgrenze auf den Betrag der titulierten Forderung ankommt“(BT-Drucksache 16/13432, 45). Außerdem wird dort aufgeführt: „Durch bloßes Zuwarten und Auflaufenlassen von Zinsen als Nebenforderung kann die Wertgrenze ebenfalls nicht erreicht werden“. Es wird demnach einmal auf die Titulierung und zum anderen auf die Nichtbeeinflussbarkeit abgestellt, sodass betragsmäßig titulierte Nebenforderungen zu berücksichtigen sind.

     

    Die Entscheidung ist auch auf die Fälle der Drittauskünfte nach § 802l Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO anzuwenden, da dort zur Berechnung der 500 EUR-Grenze dieselbe Formulierung wie im Fall des § 755 ZPO verwendet wird.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 3 | ID 42434853