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  • · Fachbeitrag · Nachehelicher Unterhalt

    Vereinbarungen im Unterhaltsrecht

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    | Ehepartner, die beide voll berufstätig sind und bleiben möchten, gehen nicht selten eine kinderlose Ehe (double income, no kids) in der Überzeugung ein, dass ein Scheitern der Ehe ohne vermögensrechtliche Konsequenzen bleiben soll. Im fortgeschrittenen Alter sehen Ehepartner durch eine Heirat möglicherweise ihre Altersversorgung in Gefahr. Immer mehr Ehepartner möchten per Ehevertrag regeln, welcher Ehegattenunterhalt nach Trennung und Scheidung zu zahlen ist. Anwalt und Notar sollten für eine gute Beratung wissen, welche Möglichkeiten der vertraglichen Gestaltung bestehen. |

    1. Notwendige Daten müssen ermittelt und fixiert werden

    Vor Beratung und Fixierung einer Vereinbarung sollte zunächst geklärt werden, ob es sich bei dem Ehevertrag möglicherweise bereits um eine Scheidungsfolgenvereinbarung handelt, weil sich die Ehe in einer Krise befindet. Die Staatsangehörigkeit der Ehegatten gibt das anzuwendende Recht vor. Essentiell ist zudem die Tatsache, ob Kinder existieren oder gewünscht sind. Es sollte prognostiziert werden, wie sich die Vermögensverhältnisse der Ehepartner entwickeln. Der Anwalt/Notar muss die Vorstellungen der Parteien vom Inhalt des Ehevertrags und die Beweggründe für seinen Abschluss in einer Präambel des Vertrags nachweisbar dokumentieren. Ist für den Notar eine ungleiche Verhandlungsposition der Ehegatten bei Vertragsabschluss erkennbar, muss er die Beurkundung ablehnen. Indiz für eine entsprechende Disparität ist eine Schwangerschaft der Frau (Brambring, FGPrax 04, 175).

    2. Ehevertrag muss notariell beurkundet werden

    Nach § 1410 BGB müssen Eheverträge grundsätzlich bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Die Bevollmächtigung eines Dritten ist nur in Grenzen möglich. Genügt ein Ehevertrag nicht der Form des § 1410 BGB, ist er formnichtig und damit unverbindlich. Gleiches gilt für einen privatschriftlichen Vorvertrag sowie die Aufhebung oder Änderung eines Ehevertrags.

     

    Durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UÄG) ist seit 1.1.08 in § 1585c S. 2 BGB konkret für den Unterhalt vorgeschrieben, dass eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung der notariellen Beurkundung bedarf, wenn sie vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird. § 1585c BGB erlaubt sowohl Verlobten als auch Ehegatten, den nachehelichen Unterhalt durch eine vorsorgende Vereinbarung (BGH FamRZ 85, 788) zu regeln. § 1585c S. 2 BGB erfasst auch Scheidungsvereinbarungen vor Rechtskraft der Ehescheidung. Der maßgebliche Unterschied zwischen einer Scheidungsfolgenvereinbarung und einem vorsorgenden Ehevertrag liegt in der Ehesituation.

    3. Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit (BGH NJW 98, 1857). Im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG (FamRZ 01, 343 und 985) hat der BGH mit seiner Grundsatzentscheidung vom 11.2.04 (FamRZ 04, 601) zwar nicht den Grundsatz der Ehevertragsfreiheit aufgegeben, dieser jedoch Grenzen gesetzt. Es hat eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens stattzufinden (BGH FamRZ 08, 386).

     

    Dabei stellt der BGH eine Rangordnung der Scheidungsfolgen auf, nach der sich die Intensität der Dispositionsfreiheit richtet. Die nachteilige Belastung des anderen Ehegatten wiegt umso schwerer, je mehr die Abbedingung des gesetzlichen Unterhaltsrechts in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift (BGH FamRZ 04, 601). Allerdings gibt es keinen unverzichtbaren Mindeststandard an Scheidungsfolgen (BGH FamRZ 05, 1444). Zum Kernbereich zählen in erster Linie der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB, der Unterhalt wegen Alters nach § 1571 BGB und der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB. Auch der Versorgungsausgleich steht als vorweggenommener Altersunterhalt nur begrenzt zur Disposition.

     

    Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die für den belasteten Ehegatten unzumutbar ist. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt (BGH FamRZ 04, 601; 07, 450). Neben den objektiven Folgen der Vereinbarung sind die subjektiven Beweggründe der Ehepartner zu berücksichtigen. Zur Prüfung gehört auch die Frage, ob die benachteiligte Vertragspartei wegen subjektiver Unterlegenheit eine schwächere Verhandlungsposition hatte (BGH FamRZ 06, 1097), etwa aufgrund einer Zwangslage (BGH FamRZ 05, 1449). Eine Schwangerschaft indiziert eine Disparität bei Vertragsabschluss. Dies führt nicht direkt zur Nichtigkeit, aber zwingend zu einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle (BGH FamRZ 07, 1310; 08, 386).

     

    Sofern der Vertrag der Wirksamkeitskontrolle standhält, erfolgt eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB. Es ist zu prüfen, inwieweit der begünstigte Ehegatte im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft seine ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht. Dies tut er, wenn er sich in unzumutbarer Weise auf die Abbedingung von unterhaltsrechtlichen Scheidungsfolgen beruft, obwohl sich nunmehr in diesem Zeitpunkt eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt (BGH FamRZ 04, 601; 08, 382). Dieser Fall liegt in der Regel vor, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von den ursprünglich geplanten und dem Vertrag zugrunde gelegten Lebensverhältnissen abweicht (BGH FamRZ 08, 582). Im Rahmen der Inhaltskontrolle ist den berechtigten Belangen beider Vertragsparteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung zu tragen und der Vertrag anzupassen. Dabei dient die richterliche Anpassung vorrangig dem Ausgleich ehebedingter Nachteile.

     

    4. Arten des Unterhaltsverzichts

    Ein Verzicht ist in verschiedenem Umfang möglich.

     

    a) Vollständiger Verzicht

    Der Verzicht auf sämtliche gesetzliche, nacheheliche Unterhaltsansprüche ist gerechtfertigt, wenn die Ehegatten die gegenseitige Verantwortung über die Ehescheidung hinaus abbedingen wollen und dies dem gelebten oder geplanten Ehetyp entspricht. Dies gilt vor allem für die Partnerschaftsehe beiderseits berufstätiger, vermögensmäßig unabhängiger und kinderloser Personen. Das gilt auch bei Wiederverheiratung Älterer im Ruhestandsalter, wenn beide einkommensmäßig versorgt sind. Außerhalb dieser Fallgruppen bedarf der Unterhaltsverzicht der besonderen Rechtfertigung oder der Kompensation durch unterhaltssichernde Leistungen des einkommensstärkeren Partners an den einkommensschwächeren Partner.

     

    Musterformulierung / Totalverzicht auf nachehelichen Unterhalt

    • 1. Die Beteiligten verzichten wechselseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, auch für den Fall der Not. Sie nehmen den Verzicht gegenseitig an.
    • 2. Bei diesem Verzicht gehen die Beteiligten in ihrer gegenwärtigen, jeweils voll existenzsichernden, beruflichen und vermögensmäßigen Situation davon aus, dass beide während der Ehe berufstätig bleiben und Kinder nicht gewünscht sind.
    • 3. Der Notar hat uns über die Folgen dieses Unterhaltsverzichts belehrt, insbesondere über das Risiko, dass im Fall der Scheidung jeder für sich selbst für den eigenen Unterhalt zu sorgen hat.

    Dieser wirksame uneingeschränkte Verzicht auf nachehelichen Unterhalt lässt das Unterhaltsstammrecht erlöschen. Die Formel, dass der Verzicht für den Fall der Not gilt, ist deklaratorisch. Eine Anpassung nach Treu und Glauben im Hinblick auf eine unerwartete Notlage des verzichtenden Ehegatten scheidet aus (Wendl/Dose/Wönne, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 6 Rn. 615). Da das Gesetz den Begriff des Notbedarfs nicht kennt, sind die Voraussetzungen vertraglich zu definieren. Sofern der Notbedarf vertraglich vom Verzicht ausgenommen wird, kann für Zeiträume, in denen eine Notlage besteht, der notwendige Unterhalt verlangt werden (BGH FamRZ 80, 1104).

     

    Musterformulierung / Unterhaltsverzicht mit Ausnahme der Not

    • 1. Wir verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt und nehmen den Verzicht gegenseitig an. Ausgenommen davon ist der Fall, dass bei einem Ehegatten im Zeitpunkt der Ehescheidung ein Notbedarf besteht.
    • 2. Ein Fall des Notbedarfs liegt vor, wenn ein Ehegatte aus eigenem Einkommen für sich den notwendigen Eigenbedarf für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete nach der Düsseldorfer Tabelle in ihrer jeweiligen Fassung nicht decken kann. Es wird dann, soweit die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, nachehelicher Unterhalt bis zur Höhe dieses notwendigen Eigenbedarfs geschuldet. Im Übrigen verbleibt es beim Unterhaltsverzicht.

    b) Besondere Berücksichtigung des Betreuungsunterhalts

    Möglich und naheliegend ist, einen Unterhaltsverzicht auch für den Betreuungsunterhalt zu erklären. Entsprechend den Grundsätzen der richterlichen Ausübungskontrolle ist zu bestimmen, dass sich der durch den Verzicht begünstigte Ehegatte so lange nicht hierauf berufen kann wie die Voraussetzungen des § 1570 BGB vorliegen.

     

    Musterformulierung / Kein Verzicht im Fall des § 1570 BGB

    • 1. Die künftigen Ehegatten verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt einschließlich des Falls der Not und nehmen den Verzicht gegenseitig an.
    • 2. Ausgenommen davon ist der Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2, § 1573 Abs. 2 BGB. Der Verzicht tritt wieder in Kraft, sofern die Voraussetzungen dieses Unterhaltsanspruchs nicht mehr vorliegen. Anschlussunterhalt wird nicht geschuldet.
    • 3. Für das Maß des Unterhalts gilt § 1578 BGB.
    c) Durch Betreuung auflösend bedingter Unterhaltsverzicht

    Insbesondere bei jungen Eheleuten bietet sich ein gestufter Ehevertrag an. Der Ausschluss des Unterhalts ist auflösend bedingt durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes und der damit verbundenen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit eines Ehegatten. Damit wird ein Unterhaltsverzicht bei Eintritt der Bedingung unwirksam und durch das gesetzliche Recht des nachehelichen Unterhalts ersetzt.

     

    Musterformulierung /  Kindesbetreuung als auflösende Bedingung

    Die künftigen Ehegatten verzichten gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt. Dieser Unterhaltsverzicht ist dadurch auflösend bedingt, dass ein gemeinsames Kind geboren oder adoptiert wird und ein Ehegatte zur Betreuung des Kindes seine Berufstätigkeit aufgibt. In diesem Fall steht dem Berechtigten nach den gesetzlichen Vorschriften Unterhalt zu.

    Möglich ist auch, den Unterhaltsverzicht in dem Sinn zu befristen, dass er nach einer bestimmten Ehedauer auch bei Kinderlosigkeit wirksam wird.

     

    Weiterführende hinweise

    • Einzelheiten zu weiteren möglichen Unterhaltsverträgen, etwa zur betragsmäßigen Begrenzung des Verzichts, stellen wir mit Musterformulierungen in einer der folgenden Ausgaben vor.
    • FK 12, 137 dazu, wann eine Unwirksamkeit des Verzichts auf Trennungsunterhalt den gesamten Vertrag erfasst
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 195 | ID 35968620