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  • · Fachbeitrag · Reform der Sachaufklärung

    Inhalt des Schuldnerverzeichnisses ab dem 1.1.13

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Ab dem 1.1.13 wird ein Schuldnerverzeichnis durch das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 ZPO n.F. geführt. Ein Vorteil für Gläubiger besteht in dessen bundesweiter Publizität. Gläubiger können über die Plattform www.vollstreckungsportal.de Kenntnis über eventuelle Einträge im Schuldnerverzeichnis erlangen. Der folgende Beitrag schildert den Eintragungsinhalt und die sich für Gläubiger ergebenden Konsequenzen. |

    1. Eintragungsanordnungen

    Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses ist in § 882b ZPO n.F. geregelt. Das zentrale Vollstreckungsgericht führt das Verzeichnis bezüglich der Personen, deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c ZPO n.F., die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 AO oder das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 InsO angeordnet hat. Eine Eintragung in das Verzeichnis erfolgt auch bei Schuldnern, deren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (§ 26 Abs. 2 S. 1 InsO). Die Eintragungsanordnung wird durch das Insolvenzgericht direkt dem nach § 882h ZPO n.F. zuständigen Gericht mitgeteilt.

    2. Inhalt: Grundangaben

    Im Schuldnerverzeichnis werden stets angegeben (§ 882b Abs. 2 ZPO n.F.):