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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Im „GOÄ-Spiegel“ erhalten Sie GOÄ-Abrechnungstipps für Ihre Praxis. Die Themen resultieren aus Fragen der AAA-Leser oder aus GOÄ-Seminaren. Bitte beachten Sie den Hinweis am Ende des Beitrags, auf unser kommendes und für Abonnenten kostenloses Online-Seminar. |

    Früherkennung ist „Privat wie Kasse“

    Viele Ärzte bieten spezielle Früherkennungsuntersuchungen an, zum Beispiel eine rheumatologische Früherkennung. Die Abrechnung erfolgt dann - je nach Art der Früherkennung - mit den durchgeführten Untersuchungen, häufig auch unter Analogansatz der Nr. 29 GOÄ (Gesundheitsuntersuchung). Zunehmend erstatten private Kostenträger die Arztrechnung dann nicht, oft ohne nähere Begründung oder lapidar nur mit dem Hinweis: „Diese Leistung ist nicht versichert“.

     

    Leider erfolgt die Ablehnung zu Recht. Die Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherungen wie auch die Beihilfeverordnungen sehen einen Erstattungsanspruch für Früherkennungen nur im Rahmen von Leistungen vor, wie sie in der GKV Richtlinieninhalt sind. Während dies in den Beihilfeverordnungen noch recht offen erfolgt (zum Beispiel in der Bundesbeihilfeverordnung in § 41, der auf das SGB V verweist), ist dies in der PKV gut versteckt.