Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Kein Behandlungsausweis im Ersatzverfahren bei telefonischer Inanspruchnahme

    von Dr. med. Heinrich Weichmann, Lippetal

    | In Fällen von telefonischen Inanspruchnahmen in Folgequartalen erscheint der Patient nicht persönlich in der Praxis, die Krankenversichertenkarte kann nicht eingelesen werden. Üblich war es und ist es, in diesen Fällen für die Abrechnung einen Behandlungsausweis im sogenannten Ersatzverfahren auszustellen. Hierbei stützt(e) man sich auf die Vorgaben des § 20 Bundesmantelvertrag (BMV). Was vielen Ärzten nicht bewusst ist: Schon seit 1. Januar 2011 ist § 20 BMV gestrichen. Wie geht man also vor? |

    Die Abrechnung von Telefonaten in Folgequartalen

    Relativ häufig rufen Patienten in Folgequartalen an, kommen aber nicht persönlich in die Praxis. Die Krankenversichertenkarte kann nicht eingelesen werden, eine Versichertenpauschale ist nicht berechnungsfähig. Für die telefonische Konsultation ist dann die Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale Nr. 01435 abzurechnen. Die Konsultation muss aber von dem Patienten ausgehen. Ruft der Arzt den Patienten von sich aus an, ist die Nr. 01435 nicht berechnungsfähig. Kommt der Patient später im Laufe des Quartals in die Praxis - mit Berechnung einer Versichertenpauschale - entfällt die Berechnung der Nr. 01435.

     

    Wird unter derselben Arztnummer in demselben Quartal bei einem Patienten keine Versichertenpauschale abgerechnet, ist für Telefonate mit Patienten der Verwaltungskomplex Nr. 01430 abzurechnen, wenn Mitarbeiter telefonisch Befunde oder Anordnungen des Arztes weitergeben.