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  • 06.04.2011 | EBM

    Telefonate: Unter Umständen doch berechnungsfähig!

    Viele Patienten rufen außerhalb der Sprechstunden an, um ihren Hausarzt persönlich sprechen zu können. Nach dem EBM gibt es nur sehr begrenzt Abrechnungsmöglichkeiten für Telefonate - im Wesentlichen nur dann, wenn diese zu „Unzeiten“ erfolgen bzw. als alleinige Kontaktaufnahme mit einem Patienten in einem Folgequartal. „Abrechnung aktuell“ stellt daher Konstellationen vor, wo Abrechnungsmöglichkeiten für Telefonate mit Patienten doch bestehen, und zeigt Varianten mit unterschiedlichen Vergütungen auf.  

    Telefonate während der Sprechstunden (tagsüber)

    Der EBM legt in 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen fest, dass telefonische oder mittelbare Arzt-Patienten-Kontakte mit der Berechnung von Pauschalen (Versichertenpauschalen) abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig sind. Ist bei einem Patienten die Versichertenpauschale berechnet und ruft der Patient im Laufe des Quartals an, besteht für diesen Kontakt keine gesonderte Berechnungsmöglichkeit. Nach dem früheren EBM gab es für derartige telefonische Kontakte die Möglichkeit zur Berechnung der Konsultationsgebühr, die mit der Reform des EBM 2008 weggefallen ist. Die Vergütung für Telefonate wurde in die Versichertenpauschalen eingerechnet.  

     

    Dasselbe gilt für „mittelbare“ Kontakte. Wird der Arzt durch Bezugspersonen oder Angehörige eines Patienten in Anspruch genommen - zum Beispiel, weil Fragen zur Behandlung eines Patienten aufgekommen sind -, handelt es sich um einen „mittelbaren“ Kontakt. Hierfür besteht keine Berechnungsmöglichkeit, wenn bei dem Patienten bereits eine Versichertenpauschale abgerechnet wurde.  

    Telefonate zu Unzeiten

    Für unvorhergesehene Inanspruchnahmen des Vertragsarztes zu „Unzeiten“ und damit auch für Telefonate gibt es im EBM mit den Nrn. 01100 (555 Punkte/19,45 Euro), 01101 (885 Punkte/31,02 Euro) und 01102 (285 Punkte/9,99 Euro) besondere Berechnungsmöglichkeiten. Voraussetzung zur Berechnung der Nrn. 01100 und 01101 ist, dass die Inanspruchnahme „unvorhergesehen“ erfolgt: Es darf sich nicht um verabredete telefonische Konsultationen zu den in den Leistungslegenden genannten Uhrzeiten handeln.