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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Gesetzliche Lösung zum Monatsanfangsproblem gilt auch für Altfälle

    Die im Rechtsmittelverfahren vorzunehmende Beurteilung von noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten zur „Monatsanfangsproblematik“ des Pfändungsschutzkontos hat auch nach den durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12.4.11 (BGBl I S. 615 f.) geänderten § 835 Abs. 4 S. 1, § 850k Abs. 1 ZPO zu erfolgen, wenn die Pfändung vor Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden hat (BGH 14.7.11, VII ZB 85/10, Abruf-Nr. 112767, und 28.7.11, VII ZB 94/10, Abruf-Nr. 113107).

    Sachverhalt

    Der Gläubiger (G.) betreibt gegen den Schuldner (S.) die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem AG geschlossenen Vergleich. Am 24.8.10 erging ein PfÜB, durch den unter anderem die Ansprüche des S. gegen die Drittschuldnerin (D.) gepfändet wurden. S. führt bei D. ein P-Konto gemäß § 850k ZPO. Nachdem der S. im Oktober 2010 den ihm zustehenden Freibetrag gemäß § 850k Abs. 1 ZPO a.F. von 1.151,81 EUR bereits in voller Höhe ausgeschöpft hatte, ging am 27.10.10 auf dem Konto Arbeitslohn für November 2010 ein. S. hat beantragt, den PfÜB dahin zu ändern, dass die Pfändung für den Monat Oktober in Höhe von 1.151,81 EUR für unwirksam erklärt und der ihm zustehende Freibetrag für den Monat Oktober um 1.151,81 EUR erhöht wird. G. hat die sofortige Auszahlung des im Oktober eingegangenen Arbeitslohns verlangt und sich gegen die Verdoppelung des Freibetrags gewandt. Das AG hat dem Antrag des S. entsprochen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des G. hat das LG zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.

     

    Entscheidungsgründe

    Die mit Wirkung zum 16.4.11 in Kraft getretene Neuregelung des § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO findet auch bei Altfällen aus der Zeit vor diesem Stichtag Anwendung. Die Anwendbarkeit neuer Prozessgesetze auf anhängige Rechtsstreitigkeiten richtet sich in erster Linie nach den vom Gesetzgeber - regelmäßig in Gestalt von Überleitungsvorschriften - getroffenen positiven Regelungen. Soweit diese fehlen, erfassen Änderungen des Prozessrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren.