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  • 25.02.2011 | Steuererklärung 2010

    Reinigung von Berufskleidung: Neue Erkenntnisse zum Werbungskostenabzug

    Der Ansatz von Berufskleidung und deren Reinigungskosten ist eines der letzten Steuerspar-Modelle des „kleinen Mannes“, bei dem man aber allzuoft mit Widerstand der Finanzverwaltung rechnen muss. Erfahren Sie nachfolgend anhand der aktuellen Rechtsprechung, wie Arbeitnehmer ihre Chance auf den Werbungkostenabzug wahren.  

    Aktuelle Entscheidung aus Rheinland-Pfalz

    Die jüngste Rechtsprechung ist zu einer Arbeitnehmerin ergangen, die als Hauswirtschafterin in der Küche und der Cafeteria eines Klosters arbeitet. Hier - so das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz - stellen nur die Kleidungsstücke Kopfbedeckung, T-Shirt, Kittel und Vorbinder Berufskleidung dar. Deren Reinigungskosten sind als Werbungskosten abzugsfähig. Nicht als Berufskleidung gelten dagegen weiße Socken und weiße Hosen; und zwar selbst dann, wenn diese einen kleinen Aufnäher mit den Insignien des Arbeitgebers tragen (Urteil vom 28.10.2010, Az: 2 K 1638/09; Abruf-Nr. 110638).  

     

    Praxishinweis

    Zur „weißen Hose“ gibt es es aber auch andere Rechtsprechung. Das FG Saarland ist zum Beispiel der Meinung, dass bei weißen Hosen, wie sie im Krankenhaus getragen werden (müssen), es so gut wie ausgeschlossen ist, dass diese auch im privaten Bereich getragen werden. Es hat deshalb entsprechende Reinigungskosten anerkannt (Gerichtsbescheid vom 20.4.2010, Az: 2 K 1179/09; Abruf-Nr. 103507). Wir halten diese Auffassung durchaus auf andere Fälle übertragbar, in denen aus Hygiene- und anderen Gründen besondere weiße Hosen getragen werden müssen.  

    Bemessung der Werbungskosten

    Das FG Rheinland-Pfalz hat sich darüber hinaus dazu geäußert, wie die Reinigungskosten zu ermitteln sind. Es gilt folgende Formel:  

     

    Anzahl kg Berufswäsche pro Waschgang x Anzahl Waschgänge pro Jahr x Kosten je Waschgang  

     

    • Anzahl kg Wäsche pro Waschgang: Hier kam das FG zum Ergebnis, dass 650 Gramm Arbeitskleidung pro Arbeitstag und Waschgang angefallen waren (43 g für Kopfbedeckung, 169 g für das T-Shirt, 303 g für den Kittel, 135 g für den Vorbinder).

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