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23.02.2011 · IWW-Abrufnummer 110638

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 28.09.2010 – 2 K 1638/09

Aufwendungen einer Hauswirtschafterin für das Reinigen heller kochfester Kleidung, bei der es sich nicht um typische Berufskleidung handelt, sind auch dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen solcher Kleidung fordert.


Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 28.09.2010
2 K 1638/09

Tatbestand
Streitig sind die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Kleiderwäsche sowie die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für die Berufsausbildung eines Kindes.

Die Klägerin, Mutter einer am 18. Juli 1990 geborenen Tochter, ist als Hauswirtschafterin im Kloster N, nicht selbständig tätig. Während ihrer Arbeitszeit - sie wird in der Küche, der Cafeteria etc. des Klosters eingesetzt - ist sie laut dem Hygieneplan für Personal des Klosters sowie einer Bestätigung dessen Verwaltungsdirektors vom 6. Mai 2008 (Bl. 14 und 30 Einkommensteuerakten 2007) gehalten, helle kochfeste Kleidung (Kopfbedeckung, T-Shirt, Hose, Sokken, Kittel und Vorbinder), die sie in „gewöhnlichen”, d. h. allgemeinen Textilgeschäften auf eigene Kosten erwirbt, zu tragen und diese täglich bzw. je nach Tätigkeit auch im Laufe eines Arbeitstages nochmals zu wechseln.

Ihre Tochter, für die sie Kindergeld erhält, befand sich im Streitjahr in Berufserstausbildung in S. Dort war sie seit August in einem Wohnheim untergebracht.

Mit Einkommensteuererklärung für 2007 machte die Klägerin u. a. Kosten in Höhe von 469 € für die Reinigung von Arbeitskleidung in ihrer eigenen Waschmaschine sowie Aufwendungen in Höhe von 2.805 € für die Erstausbildung der Tochter als außergewöhnliche Belastung und den Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines Kindes geltend. Die Reinigungskosten hatte sie dabei wie folgt ermittelt: Bei - laut Bestätigung des Arbeitgebers - 263 Arbeitstagen seien jeden 3. Arbeitstag, mithin an 88 Tagen, 6 kg Berufskleidung, in 2007 mithin insgesamt 528 kg an Wäsche angefallen, was bei Reinigungskosten von 0,89 € pro Kilogramm zu Aufwendungen in Höhe von 469 € führe.

Das Finanzamt ließ mit Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 11. März 2008 jedoch lediglich Reinigungskosten für 120 kg Wäsche á 0,89 €, insgesamt also 107 € zum Werbungskostenabzug zu. Darüber hinaus versagte es die Berücksichtigung sowohl der als außergewöhnliche Belastung erklärten Kosten für die Berufsausbildung der Tochter als auch den o. g. Freibetrag für ausbildungsbedingten Sonderbedarf.

Mit hiergegen und wegen weiterer, vorliegend nicht mehr streitbefangener Positionen fristgerecht eingelegtem Einspruch wendete die Klägerin ein, sämtliche Berufskleidungsstücke trügen einen Aufnäher „Kloster N”. Sie habe ihre Wäsche im Einzelnen ausgewogen. Die Kopfbedeckung wiege 43 g, das T-Shirt 169 g, die Hose 456 g, die Socken 53 g, der Kittel 303 g und der Vorbinder 135 g, insgesamt also 1.159 g. Diese Kleidungsstücke seien von einer privaten Nutzung ausgeschlossen. Aus hygienischen Gründen müsse sie sie arbeitstäglich zweimal wechseln, da sie auch alle Putzarbeiten selbst erledigen müsse.

Hierzu reichte sie eine Bestätigung des Verwaltungsdirektors des Klosters vom 6. Mai 2008 ein, wonach die Kleidung, in die der Schriftzug „Kloster Ns” eingenäht sei, täglich und je nach wechselnder Tätigkeit auch noch einmal im Laufe eines Arbeitstages gewechselt werden müsse.

Außerdem bat sie um Erläuterung, aus welchen Gründen die mit der Berufsausbildung ihres Kindes zusammenhängenden Kosten sowie der o. g. Freibetrag nicht berücksichtigungsfähig seien.

Das Finanzamt ließ daraufhin wissen, für jedes zu berücksichtigende Kind sei ein Freibetrag von 1.824 €, der das sächliche Existenzminimum abdecke, sowie ein Freibetrag von 1.080 € für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf abzugsfähig. Im Falle der Klägerin habe das ausgezahlte Kindergeld jedoch zu einer günstigeren Besteuerung geführt, so dass hierdurch sämtliche Aufwendungen für das Kind abgegolten seien. Nur bei auswärtiger Unterbringung eines volljährigen Kindes komme eine weitere steuerliche Begünstigung in Betracht.

Die Klägerin verfolgte ihren Einspruch in diesem Punkt daraufhin nicht mehr weiter.

Dem Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2009 in hier nicht interessierenden Punkten sowie insoweit abgeholfen, als die Reinigungskosten nunmehr mit 226 € zum Ansatz kamen. Im Übrigen wurde er zurückgewiesen. Das Finanzamt ging dabei davon aus, dass im Streitjahr 1,3 kg Wäsche für zu berücksichtigende Arbeitskleidung pro Arbeitstag angefallen sei (43 g für Kopfbedeckung, 169 g T-Shirt, 303 Kittel, 135 Vorbinder = 650 g x 2 Waschgänge pro Arbeitstag), was bei Kosten von 0,66 € je kg Wäsche und 263 Arbeitstagen Aufwendungen von 226 € verursacht habe.

Hierzu führte es aus, nur bei der Kopfbedeckung, dem T-Shirt, dem Kittel und dem Vorbinder könne von typischer Berufskleidung ausgegangen werden. Für Kleidungsstücke, die - wie hier - nicht im Fachhandel für Berufsbedarf angeschafft würden, spreche eine widerlegbare Vermutung gegen das Vorliegen von typischer Berufskleidung. Die Klägerin habe diese Vermutung nur insoweit widerlegt, als sie durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung nachgewiesen habe, dass die Kleidung mit einem Firmenlogo versehen sei. Das sei für die Hosen nicht der Fall gewesen. Die Socken stellten von vorneherein keine typische Berufskleidung dar. Außerdem setze die Klägerin die Kosten pro Waschgang mit 0,89 € je kg an. Das sei der Wert, den die Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. als Kosten der Wäschepflege in einem 2-Personen-Haushalt ermittelt habe. Die Verbraucherzentrale gehe dabei allerdings von einer Gesamtwäschemenge von lediglich 380 kg pro Jahr aus. Bei der Klägerin ergebe sich jedoch allein für die bei der Berufsausübung getragene Kleidung eine Wäschemenge von 610 kg pro Jahr. Da die Kosten je kg Wäsche mit steigender Menge wegen der gleich bleibenden Fixkosten (Abschreibungen für Waschmaschine und Trockner) abnähmen, könne lediglich der von der Verbraucherzentrale ermittelte Wert für einen 4-Personen-Haushalt (angenommene Gesamtwäschemenge 720 kg pro Jahr) angesetzt werden. Hierbei betrügen die Kosten der Wäschepflege 0,66 € je kg.

Mit der vorliegenden Klage richtet sich die Klägerin sowohl hiergegen als auch - wieder - gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten für die Erstausbildung ihrer auswärtig untergebrachten Tochter sowie des o. g. Freibetrages.

Sie trägt vor, ihre gesamte Arbeitskleidung trage das Firmenlogo. Eine Sachbearbeiterin des Finanzamtes habe sich persönlich davon überzeugen können, dass dieses nach außen sichtbar getragen werde.

Ihre Tochter habe ca. 80 Bewerbungen geschrieben, jedoch nur einen einzigen Ausbildungsplatz, und zwar in S, erhalten. Dadurch entstünden zwangsläufig größere Aufwendungen, wie z. B. die Kosten für Miete und Wochenendheimfahrten. Solche Kosten wären nicht angefallen, wenn die Tochter einen Ausbildungsplatz in ihrer, der Klägerin, Nähe gefunden hätte.

Zur weiteren Begründung der Klage legte die Klägerin zunächst eine weitere Bestätigung des Arbeitgebers vom 8. Mai 2009 vor, nach der „in die Kleidung der Schriftzug „Kloster N” eingenäht” sei.

Das Finanzamt hielt daraufhin telefonisch Rücksprache mit dem Verwaltungsdirektor des Klosters. Gemäß einer Gesprächsnotiz der Rechtsbehelfsstelle des Beklagten vom 3. Juni 2009 soll dieser - auf die Arbeitskleidung angesprochen, angegeben haben, bei dem Firmenlogo handele es sich um ein ca. 8 x 3 cm großes Etikett, das nicht außen angebracht sei.

Die Klägerin reichte in der Folgezeit eine dritte schriftliche Bestätigung des Verwaltungsdirektors unter dem Datum 30. Juni 2009 ein, wonach die Klägerin „alle Arbeitskleidung mit dem nach außen sichtbar aufgenähten Schriftzug „N” trage.

Die Klägerin beantragt,

den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 11. März 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2009 dahin zu ändern, dass Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung in Höhe von 543 € (1,159 kg x 2 x 263 Arbeitstage x 0,89 €) als Werbungskosten aus nicht selbständiger Arbeit sowie Kosten für die Berufsausbildung der Tochter in Höhe von 2.805 € als außergewöhnliche Belastung und ein Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines Kindes Berücksichtigung finden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, da nach telefonischer Auskunft des Verwaltungsdirektors der Arbeitgeberin der Klägerin die Etikette auf den Kleidungsstücken auch den Namen des jeweiligen Trägers enthielten, um diese für die Reinigung in einer Großwäscherei zu kennzeichnen, liege die Vermutung nahe, dass die Klägerin die Kleidung zur Reinigung in die Wäscherei gegeben habe. Dann wären ihr jedoch keine Kosten entstanden. Die T-Shirts habe er, der Beklagte, bisher nur deshalb als typische Berufsbekleidung angesehen, weil er auf Grund einer früheren Bestätigung des Dienstgebers davon ausgegangen sei, dass diese dauerhaft mit einem Firmenlogo gekennzeichnet seien. Diese Annahme treffe nach der telefonischen Auskunft des Verwaltungsdirektors jedoch nicht zu, da dieser angegeben habe, die Etiketten seien nur innen in die Bekleidung eingenäht.

Die typischen Aufwendungen der Lebensführung, zu denen auch die Kosten für die Ausbildung eines Kindes gehörten, seien aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen. Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung werde entweder durch die Kinderfreibeträge oder durch das Kindergeld bewirkt. Hierdurch seien die Ausbildungskosten abgegolten. Ein Ausbildungssonderbedarf eines auswärtig untergebrachten Kindes sei nach § 33 a Abs. 2 EStG nur für volljährige Kinder vorgesehen. Die Tochter der Klägerin sei im Streitjahr jedoch noch nicht volljährig gewesen.

Das Gericht bat vor dem Hintergrund der o.g. schriftlichen Bescheinigungen sowie der vom Finanzamt zitierten telefonischen Auskunft den Verwaltungsdirektor des Klosters zur Klarstellung um Mitteilung, auf welchen Kleidungsstükken genau sich ein Schriftzug „N” oder „Kloster N” befindet und ob dieser innen oder außen angebracht ist. Darüber hinaus sollte er erläutern, wie es zu den widersprüchlichen Angaben in seinen o.g. Äußerungen kam.

Der Verwaltungsdirektor erläuterte den Sachverhalt wie folgt: Er habe in früheren Bescheinigungen lediglich davon gesprochen, dass der Schriftzug in die Kleidung eingenäht sei. Damit habe er nicht gesagt, dass der Schriftzug innen bzw. außen angebracht worden sei, sondern lediglich, dass dieser in das textile Gewebe fest eingenäht sei. Nachdem er sich davon überzeugt habe, dass beim Tragen der Kleidung die eingenähten Schriftzüge von außen sichtbar seien, habe er die entsprechende Bescheinigung vom 30. Juni 2009 ausgefertigt. Daher bestehe zwischen den ersten beiden und der dritten Bescheinigung kein Widerspruch.

In der mündlichen Verhandlung am 28. September 2010 nahm das Gericht jeweils ein Exemplar der von der Klägerin während ihrer Arbeitszeit getragenen Kleidungsstücke in Augenschein. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen und der weiteren Ausführungen der Klägerin wird auf das Sitzungsprotokoll, Bl. 52 ff. PA, Bezug genommen.



Gründe
Die Klage ist unbegründet. Ein weitergehender als der vom Finanzamt bereits gewährte Abzug von Aufwendungen für Kleiderwäsche kommt ebenso wenig in Betracht wie die Berücksichtigung der Kosten für die Berufsausbildung/auswärtige Unterbringung der im Streitjahr minderjährigen Tochter.

Aufwendungen für die Anschaffung, Instandhaltung und Reinigung von Kleidung sind grundsätzlich nichtabzugsfähige Kosten der allgemeinen Lebensführung, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Das gilt auch dann, wenn die Bekleidung (nahezu) ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird - etwa weil der Arbeitgeber das Tragen entsprechender Kleidung anordnet (ständige Finanzrechtsprechung, vgl. bereits das Urteil des BFH vom 20. November 1979, VI R 143/77, BStBl II 1980, 73).

Von diesem Grundsatz ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG nur die Anschaffung, Instandhaltung und Reinigung von typischer Berufskleidung ausgenommen. Hierzu gehören nur solche Kleidungsstücke, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv (nahezu) ausschließlich für die berufliche Verwendung geeignet und bestimmt sind (BFH, Urteil vom 19. Januar 1996, VI R 73/94, BStBl II BStBl 1994 II S. 1996, BStBl 1994 II S. 202). Danach scheidet die Einordnung eines Kleidungsstückes als typische Berufskleidung schon dann aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt.

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den vom Finanzamt nicht anerkannten Kleidungsstücken, der Hose und den Socken, nicht um typische Berufskleidung.

Die von der Klägerin in „normalen” Geschäften erworbenen weißen Hosen und Socken stellen Alltagskleidung dar, die üblicherweise von jedermann getragen werden kann und tatsächlich auch von einer nicht näher eingrenzbaren Vielzahl von Personen zu den unterschiedlichsten Anlässen getragen wird.

Diese Kleidungsstücke sind mit einem sowohl von seiner Größe (etwa 1 x 4 bis 5 cm) als auch von seiner Platzierung auf den Hosen und den Socken her völlig unauffälligen Emblem versehen. Wegen der heutzutage üblichen Bestikkung bzw. Bedruckung von bürgerlicher Kleidung mit Firmenlogos etc. kann ihm auch keine Unterscheidungsfunktion, die eine Qualifizierung als typische Berufskleidung rechtfertigen könnte, beigemessen werden (vgl. hierzu auch: Finanzgericht Köln, Urteil vom 28. April 2009 , 12 K 839/08, abgedruckt in Juris).

Hinzu kommt, dass die Aufnäher „N” nach deren eigenen Angaben von der Klägerin selbst aufgebracht wurden, ohne dass hierfür ein anderer Grund erkennbar ist als der, dass sie - wie sie in der mündlichen Verhandlung auch einräumte - damit den Charakter der Kleidung als Berufskleidung belegen wollte.

Das Finanzamt ist auch zu Recht von Aufwendungen in Höhe von lediglich 0,66 € je kg Wäsche statt von - so die Klägerin - 0,89 € pro kg ausgegangen.

Da sich die Kosten für die Reinigung typischer Berufskleidung in der eigenen Waschmaschine des Steuerpflichtigen in der Regel - wie auch im Streitfall - nicht exakt beziffern lassen, sind sie gem. § 162 AO zu schätzen. Das Finanzamt hat hierbei in Anlehnung an die Erfahrungswerte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Stand: Dezember 2002) die in einem 4-Personen-Haushalt anfallenden Wäschepflegegesamtkosten angesetzt (0,37 € für das Waschen, 0,24 € für das Trocknen mit Kondenstrockner und 0,05 € für das Bügeln). Diese Schätzung ist aus den in der Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2009 (dort Seite 4) angegebenen Gründen nicht zu beanstanden.

Die Klage führt auch hinsichtlich der von der Klägerin für die Berufsausbildung der Tochter geltend gemachten Kosten nicht zum Erfolg, da sich hierfür keine gesetzliche Grundlage findet.

Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- und des hier streitigen Ausbildungsbedarfes wird grundsätzlich durch die Gewährung des Kinderfreibetrages oder, soweit dies - wie im Streitfall - günstiger ist, durch die Gewährung von Kindergeld bewirkt. Dementsprechend setzt § 33 a Abs. 1 Satz 1, Satz 3 EStG die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung eines unterhaltsberechtigten Kindes voraus, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf den Freibetrag bzw. das Kindergeld hat. Im Streitfall erhält die Klägerin jedoch Kindergeld für ihre Tochter.

Der Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindenden auswärtig untergebrachten Kindes kann nach § 33 a Abs. 2 EStG lediglich dann abgegolten werden, wenn es sich um ein volljähriges Kind handelt. Die Tochter der Klägerin war im streitigen Veranlagungszeitraum jedoch durchgängig minderjährig.

Die Regelung des § 33 a Abs. 2 EStG mit der Festsetzung einer Altersgrenze ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich, wenn sich der Gesetzgeber, der sich hierzu einer typisierenden und pauschalierenden Regelung bedienen darf, an den durchschnittlichen, im Regelfall anfallenden Ausbildungsaufwendungen orientiert (vgl. hierzu ausführlich: BFH, Beschluss vom 31. Januar 2005, III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081, m.w.N.).

Die geltend gemachten Ausbildungskosten sind auch nicht etwa gem. § 33 EStG abzugsfähig, denn Abs. 5 des § 33 a EStG schließt eine Steuerermäßigung gem. § 33 EStG in den Fällen aus, in denen der vom Steuerpflichtigen ins Feld geführte Sachverhalt - wie hier - grundsätzlich von der Spezialregelung in § 33 a Abs. 1, Abs. 2 EStG erfasst wird (BFH, Urteil vom 4. Juli 2002, III R 8/01, BStBl II 2002, 760). Aufwendungen für die Berufsausbildung/die auswärtige Unterbringung von sich in Berufsausbildung befindenden Kindern sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeklammert und in § 33 a EStG abschließend geregelt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 9 Abs. 1 Satz 1

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