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04.11.2010 · IWW-Abrufnummer 103507

Finanzgericht des Saarlandes: Urteil vom 20.04.2010 – 2 K 1179/09

1. Bei der Berechnung des Grenzbetrages ist auch ohne gesonderten Nachweis ein Betrag von 16 Euro jährlich für Kontoführungsgebühren als beruflich bedingte Werbungskosten des Kindes bei dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.



2. Es dürfte der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass es auch im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses in einem Krankenhaus nicht erlaubt ist, normale „Straßenkleidung” zu tragen. Vielmehr erfordert diese Tätigkeit das Tragen spezieller Berufskleidung, selbst wenn Teile derselben (Strümpfe, T-Shirts, Unterwäsche) dem Erfordernis der so gut wie ausschließlichen beruflichen Nutzung nicht entsprechen sollten. Dies gilt indessen z. B. nicht für speziell auf die berufliche Situation zugeschnittene Kleidungsstücke (weiße Hose, Schuhe). Hier dürfte es so gut wie ausgeschlossen sein, dass diese auch im privaten Bereich getragen werden. Insoweit erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, dass für die Reinigung dieser speziellen Berufskleidung ein monatlicher Aufwand von 13 Euro entstanden ist, wie er im Streitfall geltend gemacht wird.


FG des Saarlandes v. 20.04.2010

2 K 1179/09

Tatbestand
Die Klägerin ist die Mutter der am 16. März 1986 geborenen Tochter L (KiG, Bl. 48). Die Klägerin streitet mit der Beklagten um die Berechtigung zum Erhalt von Kindergeld für die Zeit von Januar bis September 2007.

Am 1. Oktober 2008 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Kindergeld für L (KiG, Bl. 48), die im genannten Zeitraum eine Ausbildung zur Krankenpflegerin im Klinikum M. absolvierte. Die Ausbildung endete zum 30. September 2007. Ausweislich der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung (KiG, Bl. 54) betrug der Bruttoarbeitslohn von L in der Zeit bis zum Ausbildungsende 8.294,21 Euro. Die Beklagte errechnete für L anzusetzende Einkünfte von 5.932,25 Euro, die damit über dem (anteiligen) Grenzbetrag von 5.760 Euro lagen (KiG, Bl. 66).

Mit Bescheid vom 19. November 2008 (KiG, Bl. 66) lehnte die Beklagte die Bewilligung des Kindergeldes ab. Hiergegen legte die Klägerin am 12. Dezember 2008 Einspruch ein (KiG, Bl. 68), den die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 30. März 2009 als unbegründet zurückwies (KiG, Bl. 72).

Am 4. Mai 2009 hat die Klägerin Klage erhoben (Bl. 1).

Die Klägerin beantragt (sinngemäß, Bl. 2),

ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2008 in Form der Einspruchsentscheidung vom 30. März 2009 Kindergeld für L für die Zeit von Januar bis September 2007 zu gewähren.

Die Klägerin macht geltend (Bl. 28 ff.), der Beklagte verweigere ihr zu Unrecht das Kindergeld für L. Ls Einkünfte lägen unter dem anteiligen Grenzbetrag. L seien weitere Werbungskosten, u.a. für die Reinigung der Arbeitskleidung, entstanden.

Die Beklagte beantragt (Bl. 10),

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der anteilige Grenzbetrag sei überschritten. Der Einkommensteuerbescheid stelle insoweit keinen (bindenden) Grundlagenbescheid dar. Die Klägerin sei gehalten, jedwede Aufwendung nachzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.



Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter L für die Zeit von Januar bis September 2007 zu. Der angefochtene Bescheid ist deshalb rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

1. Rechtsgrundlagen

Unter weiteren – hier nicht streitigen – Voraussetzungen hat der Kindergeldberechtigte Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr hat (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Der Grenzbetrag ermäßigt sich nach § 32 Abs. 4 Satz 7 EStG für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel.

Die Familienkasse und nachfolgend das Finanzgericht haben die Höhe der Einkünfte des Kindes selbständig und ohne Bindung an den Inhalt eines für das Kind ergangenen Einkommensteuerbescheids zu ermitteln (BFH vom 23. November 2001 VI R 125/00, BStBl II 2002, 296). Kindergeldberechtigte und ihre volljährigen Kinder haben insoweit gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes besondere Mitwirkungspflichten, u.a. im Hinblick auf die Substantiierung und den Nachweis der Einnahmen, Bezüge, Werbungskosten und der ausbildungsbedingten Aufwendungen (BFH vom 22. Februar 2007 III B 70/05, BFH/NV 2007, 1083).

Der Begriff der Einkünfte ist in § 2 Abs. 2 EStG gesetzlich definiert – je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Aufwendungen für Kleidung (inklusive deren Reinigung) sind ebenso wie Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung grundsätzlich Kosten der Lebensführung und nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie zugleich der Förderung des Berufs dienen (BFH vom 18. April 1991 IV R 13/90, BStBl II BStBl 1990 II S. 1991, BStBl 1990 II S. 751: Konzertkleider sowie schwarze Hosen einer Instrumentalsolistin). Ein Abzug als Werbungskosten kommt gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG jedoch in Betracht, wenn es sich bei der maßgeblichen Kleidung um typische Berufskleidung handelt. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt typische Berufskleidung vor, wenn die berufliche Verwendungsbestimmung bereits in ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme, oder durch ihre Schutzfunktion – wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o.ä. – zum Ausdruck kommt (BFH vom 6. Juni 2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792 m.w.N.: ausschließlich bei der Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung eines Soldaten).

Zur typischen Berufskleidung gehört z.B. auch der weiße Arztkittel, der nicht wegen des Bedürfnisses bekleidet zu sein, sondern zusätzlich zu der bürgerlichen Bekleidung getragen wird. Eine weiße Hose stellt dagegen nicht ohne weiteres typische Berufskleidung dar. Allein die weiße Farbe ist nicht geeignet, Kleidungsstücken den Charakter von Berufskleidung zu verleihen (BFH vom 6. Dezember 1990 IV R 65/90, BStBl 1991 II S. 349 m.w.N.). Ausnahmsweise kann die weiße Hose eines Arztes als Berufskleidung angesehen werden, wenn die Kleidung wegen der Tätigkeit erhöhten hygienischen Anforderungen entsprechen muss und die außerberufliche Verwendung einer derartigen Arbeitshose wegen ihres rein funktionalen Charakters als ausgeschlossen erscheint.

2. Anwendung im Streitfall

Im Streitfall besteht zwischen den Beteiligten kein Streit über die anzusetzenden Einnahmen. Streit besteht indessen beim Ansatz der Werbungskosten bei den Einkünften der Tochter der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit. Insoweit leidet die Entscheidung der Beklagten an der Verkennung der rechtlichen und auch der tatsächlichen Gegebenheiten. Der Senat ist auf Grund der ihm zugänglichen Fakten – unabhängig von der Entscheidung des Finanzamts Merzig im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2007 für L (Bl. 3) – der Überzeugung, dass der Tochter der Klägerin entsprechende Aufwendungen entstanden sind.

Der Senat vermag insbesondere den rigiden Standpunkt der Beklagten, bei der von L im Rahmen ihrer Ausbildung im Krankenhaus getragenen Kleidung handele es nicht um typische Berufskleidung, angesichts der strengen Hygienevorschriften im Krankenhaus nicht nachvollziehen. Es dürfte der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass es den dort Beschäftigten – auch im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses – nicht erlaubt ist, normale „Straßenkleidung” zu tragen. Vielmehr erfordert diese Tätigkeit das Tragen spezieller Berufskleidung, selbst wenn Teile derselben (Strümpfe, T-Shirts, Unterwäsche) dem Erfordernis der so gut wie ausschließlichen beruflichen Nutzung nicht entsprechen sollten. Dies gilt indessen nicht z.B. für speziell auf die berufliche Situation zugeschnittene Kleidungsstücke (weiße Hose, Schuhe). Hier dürfte es so gut wie ausgeschlossen sein, dass diese auch im privaten Bereich getragen werden. Insoweit erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, dass L für die Reinigung dieser speziellen Berufskleidung ein monatlicher Aufwand von 13 Euro entstanden ist, wie er nunmehr von der Klägerin geltend gemacht wird (Bl. 40).

Der Senat kann des weiteren nicht nachvollziehen, dass die Beklagte sich gegen den Ansatz von weiteren Werbungskosten (Kosten Fachliteratur: 18 Euro; Kontoführungsgebühren: 12 Euro) sperrt, nachdem es auch diesbezüglich der Lebenserfahrung entspricht, dass solch geringe Kosten anfallen. Insoweit verweist der Senat darauf, dass hinsichtlich der Kontoführungsgebühren die Finanzverwaltung pauschal 16 Euro jährlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkennt. Der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Wert von 12 Euro entspricht anteilig genau diesem Betrag (für neun Monate). Auch bei einer fehlenden Bindung an die im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung getroffenen Entscheidungen ist kein Grund dafür erkennbar, dass die Kindergeldkassen im Falle eines unterbliebenen Nachweises gehindert wären, sich einer Schätzung des Finanzamts jedenfalls im Kleinbetragsbereich anzuschließen. Dies gilt letztlich auch für den weiteren von der Klägerin angesetzten Betrag von 18 Euro für von L angeschaffte (und im Detail nicht nachgewiesene) Fachliteratur (Bl. 40). L absolvierte im Jahr 2007 ihre Abschlussprüfung als Krankenpflegerin. Dass ihr im Zusammenhang mit dieser Prüfung berufsbezogene Aufwendungen entstanden sind, ist evident (dazu auch Finanzgericht Saarland vom 22. Januar 2010 2 K 1336/08 , n.v.; dazu auch Finanzgericht München vom 28. Juni 2007 5 K 866/05, EFG 2007, 1614). Umgekehrt erscheint eher fraglich, dass sich diese Ausbildungskosten ledig auf 18 Euro belaufen haben sollen. Jedenfalls ist dem Ansatz des von der Klägerin angeführten Betrages von 18 Euro aus Sicht des Senats nichts Ernsthaftes entgegen zu halten. Es erscheint vielmehr sogar erforderlich, dass trotz der Tragweite der Ermittlung des Grenzbetrages, bei dessen Überschreitung die Kindergeldzahlung verweigert und bei dessen Unterschreitung Kindergeld bewilligt wird (sog. Fallbeil-Effekt), die Familienkassen sich nicht generell der Anwendung im Steuerbereich praktizierter Vereinfachungsregelungen verschließen. Letztlich verstößt eine solche Praxis gegen die Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 1 AO, wonach eine Schätzung (selbst dann bzw. gerade dann) geboten ist, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, indem er etwa seiner Nachweispflicht nicht entspricht.

Dies führt insgesamt zu folgender Berechnung der maßgeblichen Einkünfte von L (Bl. 25):

Bruttoarbeitslohn: 8.300,54 Euro
./. AN-Anteil Sozialversicherung 1.673,12 Euro
./. Fahrtkosten (172 × 14 × 0,30 Euro) 722,40 Euro
./. weitere Werbungskosten (Bl. 40) 147, – Euro
5.758,02 Euro

Der maßgebliche Grenzbetrag von 5.760 Euro (Bl. 26) ist damit ungeachtet der von der Klägerin des Weiteren geltend gemachten Fahrtkosten (Ansatz von 185 statt 172 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Bl. 40) unterschritten. Der Klägerin steht damit für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2007 Kindergeld zu.

3. Der Urteilsausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der der Beklagten nach § 135 Abs. 1 FGO aufzuerlegenden Verfahrenskosten beruht auf § 151 Abs. 1, 3 FGO i.V. mit § 707 Nr. 10, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO fehlte es an den gesetzlichen Voraussetzungen.

Der Senat hielt eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid für angezeigt.

RechtsgebietEStGVorschriftenEStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 S. 2

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