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  • 01.12.2006 | Positive BFH-Entscheidung

    Pflichtveranlagung bei Verlusten über 410 Euro

    Erzielt ein Arbeitnehmer neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in einer anderen Einkunftsart Verluste von mehr als 410 Euro im Jahr muss das Finanzamt eine Pflichtveranlagung durchführen. Damit hat der Arbeitnehmer anders als bei der Antragsveranlagung nicht nur zwei Jahre, sondern bis zu sieben Jahre Zeit, eine Verrechnung der Verluste mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu erreichen.

    Hintergrund

    Die Finanzverwaltung ging bislang davon aus, dass sie nur eine Pflichtveranlagung durchführen muss, wenn der Arbeitnehmer in einer anderen Einkunftsart positive Einkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr erzielt hat. In diesem Fall konnte sie nämlich mit einer Steuer-Nachzahlung rechnen.

    Das sieht der Bundesfinanzhof (BFH) anders: Auch im umgekehrten Fall muss das Finanzamt eine Pflichtveranlagung nach §  46 Absatz 2 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (EStG) durchführen (Urteile vom 21.9.2006, Az: VI R 52/04 und VI R 47/05; Abruf-Nr.  063151 und 063149 ).

    Begründung des BFH: Der Begriff "Einkünfte" umfasse nicht nur die positiven, sondern auch die negativen Einkünfte, also den Verlust bzw. den Werbungskostenüberschuss. Auch der Wortlaut des §  46 Absatz 2 Nummer 1 EStG enthalte keine Beschränkung auf die positive Summe der Einkünfte. Dagegen unterscheide das EStG in anderen Fällen durchaus zwischen der positiven und der negativen Summe der Einkünfte.

    Folgen der BFH-Entscheidung

    Haben Sie neben Ihrem Arbeitslohn Verluste von mehr als 410 Euro in einer anderen Einkunftsart erzielt und für das betreffende Jahr noch keine Steuer-Erklärung abgegeben, sollten Sie dies jetzt noch nachholen. Für die Abgabe haben Sie grundsätzlich sieben Jahre Zeit (§  170 Absatz 2 Nummer 1 Abgabenordnung). Das heißt: Bis zum 31. Dezember 2006 könnten Sie noch für das Jahr 1999 eine Steuer-Erklärung abgeben.

    Aber: Das will der Gesetzgeber verhindern. So soll künftig eine Pflichtveranlagung bei Arbeitnehmern nur erfolgen, wenn die positive Summe der anderen Einkünfte mehr als 410 Euro beträgt. Die Änderung soll in das "Jahressteuergesetz 2007" aufgenommen werden und rückwirkend für alle Veranlagungszeiträume vor 2007 gelten (Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats; BT-Drucksache 16/3036; Abruf-Nr.  063321 ).

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