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05.05.2011

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 10.02.2011 – 11 Sa 511/10


Tenor:

Die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 10. August 2010, AZ: 7 Ca 963/10 und 7 Ca 2289/09, werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche für zwei Monate.

Die Klägerin arbeitete am 30.09.2009 und am 01.10.2009 zwei Tage lang für die Beklagte. Die in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sind streitig. Am 02.10.2009 wurde die Arbeitsleistung nicht fortgesetzt. Vorgerichtlich hat sich die Beklagte der Klägerin gegenüber durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten auf den Standpunkt gestellt, am 02.10.2009 sei der Klägerin von der Beklagten mitgeteilt worden, "dass ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werden" könne, und mit gleichem Schreiben vorsorglich die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgesprochen (Bl. 5 d. A.).

In dem Verfahren um die noch am 02.10.2009 erhobene Feststellungsklage der Klägerin, "dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mündliche Kündigung vom 02.10.2009 nicht aufgelöst wird, sondern unverändert fortbesteht" (AZ: 6 Ca 1944/09), schlossen die Parteien in der Güteverhandlung vom 28.10.2009 folgenden Vergleich:

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.

Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

Zuvor sind die Parteierklärungen protokolliert, die Beklagte habe keine schriftliche Kündigung ausgesprochen und weitere Beendigungstatbestände gebe es nach übereinstimmender Parteierklärung nicht. Die Klägerin bot in diesem Gütetermin nach dem Vergleichsschluss weiterhin zu Protokoll ihre Arbeitskraft an. Die Beklagte erklärte, die Klägerin werde von ihrer Arbeitspflicht zunächst freigestellt. Weiterhin ist protokolliert, dass die Geschäftsführerin der Beklagten, auf die Frage, ob die Klägerin morgen kommen solle, erklärt habe: "Nein".

Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 02.10.2009 eine Abrechnung für den 01.10.2009 in Höhe von 56,67 € brutto und leistete entsprechende Zahlung.

Die Klägerin erhielt im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der ARGE Grundsicherung für Arbeitssuchende Jobcenter N.. Sie hat im Verfahren einen Rückübertragungs- und Abtretungsvertrag mit dieser vorgelegt, wonach die ARGE N. die für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis 30.11.2009 auf sie übergegangenen Leistungen zur gerichtlichen Geltendmachung an die Klägerin rückübertragen hat (Bl. 24 f. d. A.).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands und des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung in dem jeweiligen Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 10.08.2010 in den beiden verbundenen Verfahren 7 Ca 2289/09 - 11 Sa 511/10, 7 Ca 963/10 - 11 Sa 512/1, jeweils Seite 2 bis 6 (Bl. 73 Rs. ff., Bl. 43 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich in dem Verfahren mit dem Ausgangsaktenzeichen 7 Ca 2289/09 beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat Oktober 2009 € 1.700,00 brutto abzüglich gezahlter 56,67 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2009 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Monat Oktober 2009 eine korrigierte Lohnabrechnung auf Basis des nach Ziffer 1 zu zahlenden Bruttogehalts zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

In dem Verfahren mit dem Ausgangsaktenzeichen 7 Ca 963/2010 hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Monat November 2009 € 1.700,00 brutto, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2009 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auf Basis des für November 2009 nach Ziffer 1 zu zahlenden Bruttogehalts eine Lohnabrechnung zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch die Urteile vom 10.08.2010 hat das Arbeitsgericht beiden Klagen teilweise stattgegeben und diese Entscheidungen zusammengefasst wie folgt begründet:

Im streitgegenständlichen Zeitraum habe zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden, was sich bereits aus dem gerichtlichen Vergleich vom 28.10.2009 ergebe. Mit Blick auf die vergleichsweise Regelung könne die Beklagte mit ihrem Vortrag, es sein nur ein "Probearbeitsverhältnis" begründet worden und sie habe am 02.10.2010 der Klägerin mitgeteilt, es solle kein Arbeitsverhältnis begründet werden, nicht gehört werden. Das Arbeitsverhältnis habe bis zum 30.11.2009 fortbestanden. Es sei durch die Kündigungserklärung vom 30.10.2009, zugegangen am 31.10.2009, unter Anwendung der gesetzlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 30.11.2009 beendet worden.

Die Beklagte habe sich ab ihrer Erklärung am 02.10.2009 in Annahmeverzug befunden. Aus der unstreitigen Äußerung der Beklagten, die Klägerin solle nach Hause gehen, folge, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung, der Klägerin arbeitstäglich einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihr Arbeit zuzuweisen, nicht mehr nachgekommen sei. Ein weiteres Arbeitsangebot der Klägerin sei daher nicht erforderlich gewesen.

Nach den ausdrücklichen Erklärungen der Beklagten im Gütetermin vom 28.10.2009 habe der Annahmeverzug auch ohne ein weiteres Angebot der Klägerin, wie auch nach Erhalt der ordentlichen Kündigung am 31.10.2009, fortbestanden. Es handele sich um eine widerrufliche Freistellungserklärung. Der bereits freigestellte Arbeitnehmer könne aus dem Ausspruch einer (vorsorglichen) Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nicht ableiten, dass der Arbeitgeber die Freistellung widerrufen und ihm während des Laufs der Kündigungsfrist wieder einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen wolle. Die Beklagte habe sich auch im November 2009 in Annahmeverzug befunden.

Im Ergebnis habe damit die Klägerin Anspruch auf Vergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum.

Angesichts des Streits um die Höhe des zugrunde zu legenden Bruttomonatsentgelts könne die Klägerin eine Vereinbarung von 1.700,00 € brutto nicht durch Vernehmung der eigenen Partei beweisen, da die Beklagte der Parteivernehmung widersprochen habe. Demgegenüber müsse sich die Beklagte den von ihr abgerechneten Betrag von 56,67 €, der sich nach ihrer Korrektur auf zwei geleistete Arbeitstage beziehe, entgegenhalten lassen. Hieraus errechne sich ein monatliches Bruttoentgelt von 850,05 €. Für den Monat Oktober 2009 sei der unstreitig gezahlte Bruttobetrag abzuziehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 10 der jeweiligen Urteile (Bl. 75 Rs. ff., bzw. Bl. 44 Rs. ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte, der die Urteile am 08.09.2010 zugestellt worden sind, hat gegen beide Urteile am 21.09.2010 jeweils Berufung erhoben und diese am 08.12.2010, innerhalb der auf dieses Datum verlängerten Berufungsbegründungsfrist, begründet.

Sie macht nach Maßgabe dieser Schriftsätze, auf die ergänzend Bezug genommen wird, zur Begründung der Berufungen zusammengefasst geltend, die Klägerin habe von Anfang an nur zwei Probearbeitstage bei der Beklagten gearbeitet. Einer zusätzlichen Kündigung habe es nicht mehr bedurft, da insoweit von Anfang an nur zwei Probearbeitstage vereinbart gewesen seien. In der Güteverhandlung vom 28.10.2009 habe seinerzeit offenbar das Gericht die Notwendigkeit gesehen, gesondert nachzufragen, ob nach der erklärten Freistellung der Klägerin von ihrer Arbeitspflicht, die Klägerin am nächsten Tag kommen solle. Hierfür habe die Beklagte kein Bedürfnis gesehen, da sie von einem für zwei Tage geschlossenen Probearbeitsverhältnis ausgegangen sei.

Es sei rechtsfehlerhaft, am Wortlaut der vergleichsweisen Erledigung der Sache haften zu wollen und sie gegen den Grundsatz der Interessenwahrung der Parteien auszulegen.

Sie beantragt in beiden Verfahren,

die Klage abändernd abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verteidigt das jeweilige erstinstanzliche Urteil und macht zusammengefasst geltend, die Beklagte müsse sich an dem Vergleich vom 28.10.2009, wonach das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbestanden habe, festhalten lassen. Die im Gütetermin erklärte widerrufliche Freistellung sei nicht, insbesondere nicht im Anwaltsschreiben vom 30.10.2009 widerrufen worden. Eines weiteren Arbeitsangebots habe es deshalb nicht bedurft.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz vom 12.01.2011 verwiesen.

Das Gericht hat in der Kammerverhandlung vom 10.02.2011 die Verfahren 11 Sa 511/2010 und 11 Sa 512/2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu dem führenden Aktenzeichen 11 Sa 511/2010 verbunden.

Entscheidungsgründe

I. Die nach § 64 ArbGG statthaften Berufungen der Beklagten sind gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 512, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie sind zulässig.

II. In der Sache haben die Berufungen der Beklagten jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsklagen der Klägerin zu Recht stattgegeben. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung bleiben erfolglos.

Die Klägerin hat einen arbeitsvertraglich begründeten Zahlungsanspruch für den Monat Oktober 2009 (zumindest) in Höhe des ausgeurteilten Betrags von 850,05 € brutto abzüglich gezahlter 56,67 € brutto sowie für den Monat November 2009 in Höhe von (zumindest) 850,05 € brutto. Weiterhin hat sie Anspruch auf die jeweilige Abrechnung ihrer Zahlungsansprüche.

Für den Zeitraum vom 2. Oktober 2009 bis zum 28. Oktober 2009 beruht die Forderung gegenüber der Beklagten auf § 615 BGB im Hinblick auf das unstreitig von ihr veranlasste Wegschicken der Klägerin, sei es in der Formulierung einer fristlosen Kündigung, wie von der Klägerin im Vorprozess vorgetragen, sei es im Hinblick auf eine Erklärung, wie sie die Beklagte aufgrund ihrer eigenen vorprozessualen Stellungnahme an diesem Tag abgegeben haben will, ein Arbeitsverhältnis könne "nicht begründet werden".

Für den Zeitraum ab dem 29.10.2009 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.11.2009 beruht der Anspruch auf der Freistellungserklärung der Beklagten, ohne dass es einer tatsächlichen Arbeitsleistung bedurft hätte, § 611 BGB.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Zwischen den Parteien bestand im streitgegenständlichen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis.

Aufgrund der durch den gerichtlich protokollierten Vergleich vom 28.10.2010 eingegangen vertraglichen Verpflichtung, § 779 BGB, ist es der Beklagten verwehrt, sich auf Beendigungstatbestände zu berufen, die das Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt hätten enden lassen. Die Parteien haben sich in dem Vergleichsvertrag für beide Seiten bindend darüber verständigt, dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses "ungekündigt fortbesteht". Dass die Parteien dabei, entgegen der jetzt von der Beklagten vorgetragenen vermeintlich von ihr immer angenommenen Befristung auf zwei Probearbeitstage, sämtliche zu diesem Zeitpunkt in Betracht kommenden Beendigungstatbestände erwogen und einbezogen haben, ergibt sich bereits aus den zuvor protokollierten Parteierklärungen.

Dieser unangefochtene und bestandskräftige Vergleich bindet die Beklagte, sodass es auf alle Beendigungstatbestände, die zu einem früheren Zeitpunkt hätten Wirkung entfalten können, sei es durch Kündigung, sei es durch Befristung, nicht ankommt.

Die Beklagte verkennt auch, dass alle diese Beendigungstatbestände einschließlich der nunmehr von ihr behaupteten Befristung der Schriftform bedurft hätten. Die unzweifelhaft nicht gegebene Schriftform der behaupteten Befristung des Arbeitsvertrages hätte zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Fristabrede nach § 14 Abs. 4 TzBfG geführt.

Sowohl im Falle der von Klägerseite vorgetragenen Erklärung einer mündlichen außerordentlichen Kündigung am 02.10.2009 als auch der von Beklagtenseite vorgetragenen Erklärung, ein Arbeitsverhältnis könne nicht begründet werden, wohnt unzweifelhaft der erkennbare Wille der Erklärung inne, die Arbeitsleistung für diesen Tag wie auch die Folgezeit nicht anzunehmen. Damit ist die Beklagte unmittelbar und ohne, dass es eines weiteren tatsächlichen oder wörtlichen Arbeitsangebots seitens der Klägerin bedurft hätte, im Sinne von §§ 615, 293 BGB in Verzug mit der Annahme der Leistung geraten. Hier ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen im arbeitsgerichtlichen Urteil zu verweisen mit den dortigen Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Von einer wiederholenden Darstellung wird abgesehen.

2. Die Beklagte bleibt auch zur Zahlung der arbeitsvertraglichen Vergütung für den Zeitraum ab dem 28.10.2009 verpflichtet. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte, vertreten durch ihre Geschäftsführerin, in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht auf das protokollierte wörtliche Arbeitsangebot der Klägerin dieser erklärt, sie werde "zunächst freigestellt".

Gemäß § 133 BGB ist die Erklärung so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen konnte.

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wohnt der abgegebenen Erklärung ein eindeutiger Erklärungsinhalt inne. Danach erfolgt dadurch eine einseitige Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung und durch die Hinzufügung des Wortes "zunächst" wird kenntlich gemacht, dass diese Erklärung widerruflich, d. h. bis zur Abgabe einer anderslautenden Erklärung, erfolgen sollte. Dies kann nach den gegebenen Umständen, unter Berücksichtigung insbesondere der zuvor erfolgten Einigung auf den unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und des zuvor erklärten Arbeitsangebots der Klägerin insgesamt nur so verstanden werden, dass bei Fortzahlung der Vergütung auf die arbeitsvertragliche Gegenleistung verzichtet werde. Zumal sich die Klägerin danach auf Abruf zur Verfügung zu halten hatte, lässt die Erklärung aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont der Klägerin keine andere Deutung als die einer entgeltlichen, widerruflichen Freistellung zu.

Dem Arbeitsgericht ist zuzustimmen, dass diese Erklärung die Rechtsfolge begründet, dass die Entgeltansprüche für den streitigen Zeitraum fortbestehen. Diese Zahlungspflicht beruht allerdings unmittelbar auf § 611 BGB, nicht auf § 615 BGB.

Annahmeverzug setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber noch eine Arbeitsleistung schuldet. Während der Freistellungszeit - im Falle der widerruflichen Freistellung für den Zeitraum bis zur Ausübung des Widerrufsrechts - besteht aber keine vertragliche Arbeitsverpflichtung. Die Kammer schließt sich hier der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.11.1999 (9 AZR 922/98, zitiert nach JURIS, ergangen zu einem Fall der unwiderruflichen Freistellung) an. Danach kann der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung nicht in Verzug geraten, wenn vom Arbeitnehmer gar keine Arbeitsleistung geschuldet wird. Ein einseitiger Verzicht des Arbeitgebers auf die vom Arbeitnehmer nach § 611 BGB geschuldete Arbeitsleistung ist im Gesetz allerdings nicht vorgesehen. Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers erlischt nur durch den Abschluss eines Erlassvertrags (§ 397 BGB) oder durch den Abschluss eines Änderungsvertrags (§ 305 BGB). (BAG aaO. I., 3. a)).

Nach dem durch Fernbleiben von der Klägerin stillschweigend angenommenen Angebot auf bezahlte Freistellung, schuldete die Klägerin im vorliegenden Fall jedenfalls vorbehaltlich der Ausübung des Widerrufsrechtes im streitgegenständlichen Zeitraum keine Arbeitsleistung. Das Widerrufsrecht wurde unstreitig nicht ausgeübt, sodass im Gesamtzeitraum die arbeitsvertragliche Vergütungspflicht gemäß § 611 BGB seitens der Beklagten fortbestanden hat.

3. Die Höhe der vom Arbeitsgericht berechneten Vergütung ist nicht Gegenstand der Berufung.

Die Abrechnungspflicht folgt aus § 107 Abs. 1 GewO.

Insgesamt waren deshalb beide Berufungen in dem verbundenen Verfahren zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 ZPO.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 3 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

VorschriftenBGB § 133, BGB § 293, BGB § 611, BGB § 615, BGB § 779

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