· Fachbeitrag · Steuererklärung
2026 kommt ‒ noch schnell die Steuererklärung für 2021 freiwillig einreichen und profitieren
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Gefühlt erst gestern hat das Jahr 2025 begonnen ‒ und schon nähert es sich rasant dem Ende. Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist und für 2021 auch freiwillig keine Steuererklärung abgegeben hat, sollte daher schnell handeln. Die Erstattung für 2021 geht nämlich verloren, wenn die Erklärung nicht bis zum 31.12.2025 beim Finanzamt eingereicht wird. Da hilft auch ein später gestellter Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG nichts ‒ wie ein Steuerzahler jüngst beim BFH feststellen musste. |
Die Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagungen
Das Finanzamt darf eine Steuerfestsetzung nur vornehmen, wenn die maßgebende Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das liegt daran, dass mit Ablauf der Festsetzungsfrist der Steueranspruch erlischt (§ 47 AO). Folglich sind sämtliche Steuerbescheide, die nach Eintritt der Festsetzungsverjährung erlassen werden, rechtswidrig (nicht nichtig!) und durch einen fristgerecht erhobenen Einspruch anfechtbar.
Weil die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre beträgt und die Frist gemäß § 170 Abs. 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist, verjährt die Einkommensteuer für das Jahr 2021 mit Ablauf des 31.12.2025. Zu beachten ist dabei, dass die Frist bereits dann gewahrt wird, wenn der Steuerbescheid bzw. im Fall des § 122a AO die elektronische Benachrichtigung die Finanzbehörde vor dem Ablauf der Frist verlassen hat (§ 169 Abs. 1 Nr. 1 AO).
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