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  • 01.02.2003 | Erbschaftsteuer

    Mit fremdem Gebäude bebautes Grundstück

    Wer ein Grundstück, aber nicht das darauf stehende Gebäude erbt, sollte seinen Erbschaftsteuerbescheid genau prüfen. Es kann nämlich sein, dass der für die Erbschaftsteuer maßgebliche Grundbesitzwert zu hoch ausgewiesen wurde. Normalerweise wird der Wert von Grundstücken mit "fremden Gebäuden" mit dem 18,6-fachen des jährlichen Pachtzinses angesetzt (§  148 Absatz 1 Bewertungsgesetz). Bei dieser Methode kann es aber zu einer offensichtlich unzutreffenden Bewertung kommen. Dann ist der Ansatz des niedrigeren Verkehrswerts zulässig, so das Finanzgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung. Im Urteilsfall lag der Grundbesitzwert um mehr als fünfzig Prozent über dem tatsächlichen Wert. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Übermaßverbot und ließen den Ansatz des niedrigeren Verkehrswerts zu.

    Wichtig: Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren trägt dort das Aktenzeichen II R 22/02. (Urteil vom 25.4.2002, Az: 11 K 8135/99 BG; Abruf-Nr.  021588 )

    Quelle: Ausgabe 02 / 2003 | Seite 7 | ID 95846

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