Rechtsfähige Stiftungen heißen Stiftungen. Firmierungen und Namen von „stiftungsähnlichen Konstrukten“, die das Wort „Stiftung“ enthalten, sind nach h. A. wegen § 18 Abs. 2 HGB und dem allgemeinen Irreführungsverbot nur zulässig, wenn sie in einem Zusatz ihre tatsächliche Rechtsform klarstellen, z. B. „Robert Bosch Stiftung GmbH“ (Schiffer SB 17, 99). Über das Namensrecht von Stiftungen ist jetzt jedoch eine Diskussion entbrannt.
Dieser Beitrag setzt sich mit den Anforderungen an ein Vermögensmanagement in Zeiten niedriger bis keiner Zinsen auseinander. Der Folgebeitrag zeigt die Grundsätze anhand eines Praxisbeispiels.
In seinem Beitrag in SB 14, 210, beschrieb der Verfasser, wie es in der Praxis möglich ist, einen e. V. in eine Stiftung „umzuwandeln“. Zu den steuerlichen Aspekten erreichte uns eine Leseranfrage zur Aufdeckung von stillen Reserven und zur Grunderwerbsteuer (GrESt).
Mit Urteil vom 14.2.17 (6 K 309/15, Abruf-Nr. 197815 ) entschied das FG München, dass Steuerberatungskosten einer Familienstiftung als Sonderausgaben zu berücksichtigen seien, soweit sie nicht schon als ...
Mit Urteil vom 7.6.17 (8 K 2338/14 GrE, Abruf-Nr. 197328 ) äußerte sich das FG Münster zur Grunderwerbsteuerpflicht der Übertragung eines Grundstücks auf eine Stiftung, die sich zur Weiterveräußerung ...
Aktuelle Fragestellungen aus der Stiftungsarbeit – schnell gelöst: Die IWW-Webinarreihe bringt Sie einmal im Quartal auf den neuesten Stand. Profitieren Sie von konkreten Handlungsempfehlungen und vielen praktischen Tipps zur optimalen steuerlichen und rechtlichen Gestaltung.
Aktuelle Steuergestaltungen für die tägliche Praxis
Viele Mandanten, ein Ziel: effektiv die eigene Steuerbelastung reduzieren. Das IWW-Webinar am 30.06.2026 stellt Ihnen die interessantesten aktuellen Gestaltungen vor – legal, betriebsprüfungssicher und sofort umsetzbar.
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
Am 1.1.18 tritt die Investmentsteuerreform in Kraft und mit ihr die Steuerpflicht auf Fondsebene. Auch auf bislang steuerbefreite Stiftungen kommt diese gesetzliche Änderung zu, selbst wenn sie einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Der Beitrag erläutert, was Stiftungen beachten sollten.