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  • · Fachbeitrag · Zwischenruf

    Keine Professionalisierung ohne angemessene Vergütung der Stiftungsarbeit

    von RA Dr. K. Jan Schiffer (www.stiftungsrecht-plus.de), Bonn

    | Nicht nur aus Anlass einer in der Presse vielbeachteten „Sportwagennutzung“ im gemeinnützigen Bereich wird die Frage nach der angemessenen Vergütung für hauptamtliche Stiftungsmitarbeiter und insbesondere Vorstände immer wieder gestellt. Der folgende Zwischenruf versucht eine Antwort. |

     

    Eine professionelle Stiftungsarbeit bekommt man kaum ehrenamtlich. Gute Arbeit kostet und ist ihren Preis wert! Wie aber sieht eine angemessene Vergütung aus? Es kommt - wie der Jurist sagt - immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an. (Große oder kleine Stiftung, viel oder wenig Verantwortung, Durchführung von Projekten oder „nur“ Förderung, ...). Leider wird das in der Praxis und bei den Behörden, die angesichts ihrer Massenverwaltung zu Pauschalierungen und Faustregeln greifen, oft übersehen. An den Beratern liegt es dann, auf die Besonderheiten des Einzelfalls hinzuweisen.

     

    Stiftungen befinden sich zudem im freien Wettbewerb um Führungskräfte. Für vergleichbare GmbH-Geschäftsführer oder AG-Vorstände werden hohe Beträge gezahlt, die von denen im Stiftungsbereich oft weit entfernt sind. Glücklicherweise haben Sandberg und Mecking mit ihrer Vergütungsstudie aus 2007 einige empirisch belastbare Anhaltspunkte gegeben. Trotzdem ist die Angemessenheit immer Einzelfallentscheidung. Oft wird auch auf die Empfehlungen des DZI bei spendensammelnden Organisationen verwiesen, wonach ein Verwaltungskostenanteil von unter 10 % als „niedrig“ und bis 35 % als vertretbar bewertet wird. Die Empfehlungen sind aber auch nur pauschal und nur für spendensammelnde Organisationen gedacht. Sie mögen als Faustregel dienen, ersetzt aber nicht den Blick auf den Sachverhalt im Einzelfall. So sieht es übrigens auch der BFH (BFH 23.9.98, I B 82/98, BStBl II 00, 320, 324). Da diese Entscheidung oft übersehen wird, zum Abschluss ein wörtliches Zitat des BFH als Maßstab für die Praxis:

     

    PRAXISHINWEIS | „Die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und die Steuervergünstigung gemäß § 10b EStG werden gewährt, um steuerbegünstigte Zwecke zu fördern. Das Ziel wird verfehlt, wenn die Körperschaft die Spenden weitgehend nicht für ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke, sondern für ihre eigene Verwaltung und die Spendenwerbung einsetzt. Das Gesetz enthält jedoch keine absoluten oder prozentualen Obergrenzen für die Verwaltungskosten und die Aufwendungen für Spendenwerbung. Entscheidendes Kriterium ist deshalb, ob bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles das Ausgabeverhalten der Körperschaft angemessen ist. Angemessen ist ein Ausgabeverhalten, wenn es wirtschaftlich sinnvoll ist und dazu beiträgt, dass ein möglichst hoher Anteil der Mittel unmittelbar und effektiv den hilfsbedürftigen Personen zugute kommt. Zu berücksichtigen ist auch, ob sich die Körperschaft noch in der Aufbauphase befindet, in der sie zunächst und unvermeidbar einen sehr hohen Anteil ihrer Mittel für die Verwaltung und Spendenwerbung verwenden muss.“

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 23 | ID 31106100