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  • · Fachbeitrag · Stiftungserrichtung

    Stiftungen und Dauertestamentsvollstreckung

    von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn, (www.stiftungsrecht-plus.de)

    | Die Dauertestamentsvollstreckung bei Stiftungen ist wohl ebenso lukrativ wie umstritten. Neben der Gefahr von Interessenkollisionen droht bei gewissen Konstellationen die Ausschaltung von Stiftungsorganen und Stiftungsaufsicht. |

     

    Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M.

    Das OLG Frankfurt a.M. hat es in einer Entscheidung vom 15.10.10 (4 U 134/10, Abruf-Nr. 123615) jedenfalls kritisch gesehen: In abgeänderter Ausführung eines Testamentsvollstreckerauftrags war aufgrund eines Vergleichs eine Stiftung errichtet worden. Das OLG stellte fest, dass mit der Stiftung von Todes wegen eine Dauertestamentsvollstreckung für die Verwaltung des Nachlasses nicht vereinbar ist, weil dies mit der Aufgabe des Vorstands, das Stiftungsvermögen in Eigenverantwortung zu verwalten, und der staatlichen Aufsicht darüber in Widerspruch steht. Andernfalls würde die zentrale Bestimmung zur Aufgabe des Stiftungsvorstandes teilweise leerlaufen.

     

    Denn: Der Vorstand muss das Stiftungsvermögen in Eigenverantwortung verwalten. Würde es von einem Dritten verwaltet, besteht für die Aufsichtsbehörde keine Möglichkeit zu prüfen, ob das Vermögen im Einklang mit den Grundsätzen des § 6 HessStiftungsG verwaltet wird. Folglich muss ein Testamentsvollstrecker, dessen Aufgabe die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen war, nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung die Verfügungsbefugnis über den als Stiftungsvermögen zugewendeten Teil des Nachlasses zugunsten der Stiftung freigeben.

     

    Die Auffassung von Ponath/Jestaedt

    Ponath/Jestaedt haben sich dazu jüngst in ZErb 12, 253 in einem lesenswerten Beitrag gegenteilig geäußert. Sie halten die Dauertestamentsvollstreckung über das der Stiftung zugewandte Vermögen grundsätzlich für zulässig. Das soll hier nicht im Einzelnen hinterfragt werden. Betonen möchte ich aber doch, dass es einer sehr genauen Prüfung des jeweiligen Einzelfalls bedarf. Es wird insbesondere genau zu beachten sein, welche Rolle der Testamentsvollstrecker jeweils innehat. Zweifel habe ich etwa, wenn er zugleich Testamentsvollstrecker sein soll/will und Mitglied des Stiftungsvorstands und dann gegebenenfalls beides noch entgeltlich. Eine Ausschaltung des Verwaltungsrechts und der Verwaltungspflicht der Stiftungsorgane und auch der Stiftungsaufsicht kann und darf es durch eine Verfügung des Erblassers jedenfalls nicht geben. Da ist dem OLG Frankfurt a.M. zu folgen.

     

    Aufruf zur Verantwortung

    Es ist außerdem wie immer: Trägt jemand mehrere Hüte, kann das leicht zu Interessenkollisionen führen. Das ist im jeweiligen Einzelfall genau zu betrachten. Da gilt es dann unter Umständen, auf einen Hut und auch auf das eine oder andere Honorar zu verzichten, weil eben nur ein Hut passt!

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 223 | ID 36734040