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  • · Fachbeitrag · Stiftung & Steuern

    Grenzwertige Gestaltungen provozieren Überreaktionen der Behörden

    von Dr. K. Jan Schiffer, Bonn

    | Überzogene Beraterphantasie kann zu überzogenen Gegenreaktionen führen. Die vielfach kritisierte Verfügung der OFD Frankfurt a.M. vom 30.8.11 (Schiffer/Noel, SB 12, 51) scheint mir dafür ein Beispiel zu sein. Die folgende abenteuerliche Gestaltungsidee zeigt beispielhaft, was ich meine. |

     

    Gemeinnützige Stiftung als Zwischenlösung

    Bei dem markanten Beispiel handelt es sich um den Gestaltungshinweis von Blusz (Deutscher Anwaltspiegel-Spezial „Private Client“, Ausgabe 3, 2012, S. 18) . Er empfiehlt gemeinnützige Stiftungen als „Zwischenlösung“ zur Erlangung der - bekanntlich verfassungsrechtlich umstrittenen - erbschaftsteuerrechtlichen Betriebsvermögensbegünstigung. Bei als Kapitalgesellschaften geführten Unternehmen komme es - so der Autor - nicht selten vor, dass der Unternehmer mit nicht mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt sei und (noch) kein für die erbschaftsteuerliche Privilegierung erforderlicher Poolvertrag abgeschlossen worden sei. Gestaltungsmöglichkeiten seien hier gemeinnützige Stiftungen. Der Erblasser könne die Erben mit dem Zweckvermächtnis (§ 2156 BGB) belasten, Anteile des Familienunternehmens auf eine gemeinnützige inländische Stiftung zu übertragen. Der Zweck der Stiftung könne z.B. in der Errichtung eines Kinderheims liegen. Denkbar seien aber „auch andere Zwecke, sofern sie der Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht entgegenstünden“. (!!)

     

    Steuerrechtliche und zivilrechtliche Bedenken

    Tatsächlich muss es sich aber doch um einen ernst gemeinten gemeinnützigen Stiftungszweck handeln, für den die Stiftung errichtet wird. Solche Ideen wie die von Blusz spülen Kritikern wie Rawert und Reuter Wasser auf die Mühlen ihrer Stiftungsgestaltungsskepsis. Bestenfalls buchen wir das unter „ungeschickte Formulierung“ des Autors. Auf § 42 AO ist in diesem Zusammenhang dennoch hinzuweisen, ohne dass ich hier auf weitere steuerliche Problempunkte des Gestaltungsvorschlags eingehen möchte (ausführlich dazu der Kommentar vom 23.6.12 auf www.stiftungsrecht-plus.de).

    Auch zivilrechtlich ist der Gestaltungsvorschlag zweifelhaft. Ein Zweckvermächtnis nach § 2156 BGB alleine dürfte nicht ausreichen, muss doch die Bestimmungsbefugnis nach § 2156 BGB mit einer solchen nach § 2151 BGB verbunden sein (MK-Schlichting, 5. Aufl., § 2156 BGB Rn. 2). Nach § 2151 BGB aber muss der Personenkreis hinreichend bestimmt sein (MK-Schlichting, a.a.O., § 2151 BGB Rn. 2). Es sind also weitere Vorkehrungen für die Stiftung zu treffen. Sie muss bereits existieren oder zumindest von Todes wegen errichtet werden (§ 84 BGB), was bekanntlich keine ganz profane Angelegenheit ist. Und da redet dann in jedem Fall die Stiftungsbehörde mit, die bekanntlich eine Prognoseentscheidung nach § 80 Abs. 2 BGB treffen muss. Merke: Nicht jeder auf den ersten Blick nett klingende Gestaltungsvorschlag ist tragfähig.

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 142 | ID 34469810