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  • · Fachbeitrag · Stiftungsorganisation

    Honorarobergrenzen bei gemeinnützigen Stiftungen: Gedanken zu den Beiträgen von Schiffer

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel

    | Sollte es Honorarobergrenzen für Berater von Stiftungen geben, oder gibt es sie bereits? Falls ja, wo liegen diese? Diese Frage beschäftigt nicht nur den Kollegen Schiffer, SB 18, 106 und 145, sondern auch viele gemeinnützige Stiftungen. |

     

    1. Qualifizierte Beratung hat ihren Preis

    Der „Blick in die freie Wirtschaft“ ist nicht stets ein „simpler Vergleich“, wie Schiffer meint: Will eine steuerbegünstigte Stiftung eine qualifizierte Beratung erfahren, muss sie dafür auch wettbewerbsfähige Honorare zahlen. Es ist zwar richtig, dass steuerbegünstigte Auftraggeber ‒ im breiten Durchschnitt ‒ regelmäßig etwas weniger für vergleichbare Tätigkeiten als gewerbliche Auftraggeber zahlen oder zahlen wollen. Aus diesem bloßen Umstand wird jedoch keineswegs ein „Muss“ oder ein „K.o.“-Kriterium. Denn viele steuerbegünstigte Stiftungen zahlen indessen gerade aus der Furcht heraus, dass das Finanzamt die Honorare für nicht angemessen halten könnte, bereits im „vorauseilenden Gehorsam“ weniger (sofern vereinbart und durchsetzbar). So ergibt sich ein Zirkelschluss, aber so einfach ist es eben nicht!

     

    Wie Schiffer bin auch ich der Meinung, dass ein Vergleich zu der Bestimmung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG nicht infrage kommt: Nach dieser Vorschrift dürfen bestimmte Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern, wenn sie die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren und soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind: Kosten der privaten Lebensführung sind angesichts ihrer wesentlichen privaten Mitveranlassung nach den Grundsätzen des § 12 EStG zu beurteilen. Demgegenüber erfasst § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG solche Aufwendungen, die zwar aufgrund ihrer betrieblichen Veranlassung als Betriebsausgaben zu qualifizieren sind, jedoch die Privatsphäre „berühren“. Anders gesagt, wäre ‒ hypothetisch ‒ kein betrieblicher Entstehungsgrund gegeben, gehörten diese Aufwendungen zu den Kosten der Lebensführung des Steuerpflichtigen. Diese Aufwendungen berühren die Lebensführung i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, wenn sie durch persönliche Motive mitveranlasst sind, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen ist und ohne dass es einer teilweise privaten Nutzung des Wirtschaftsguts bedarf.