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  • · Fachbeitrag · Anwaltsvergütung

    Sollte es Honorarobergrenzen bei gemeinnützigen Stiftungen geben?

    Dr. K. Jan Schiffer, Bonn, www.schiffer.de und www.stiftungsrecht-plus.de

    | Die vor einiger Zeit als Zwischenruf behandelte Honorarthematik ( SB 18, 106 ) scheint auf größeres Interesse zu stoßen. Klar ist, dass nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO keine gemeinnützige Körperschaft eine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen darf. Insofern wurde ich nach meinen Hinweisen zu einer angemessenen Vergütung gefragt, ab wann denn die Grenze zur Unangemessenheit tatsächlich überschritten sei. |

    1. Verstoß gegen Begünstigungsverbot

    Ein Verstoß gegen das sogenannte Begünstigungsverbot, das letztlich ein „Preis“ für den Vorteil der Gemeinnützigkeit ist, kann sich immer nur aus der Betrachtung des konkreten Einzelfalls ergeben. Es stellen sich dabei vor allem Fragen wie:

     

    • Um was geht es in dem konkreten Fall?
    • Wie bedeutsam ist die Angelegenheit?
    • Welches Honorar erhält ein entsprechender oder dieser Experte in vergleichbaren Fällen?
    • Was ist im konkreten Fall zudem noch für den erforderlichen Drittvergleich zu beachten?

    2. Ein Blick in die freie Wirtschaft

    Der simple Vergleich mit Honoraren, die in der freien Wirtschaft gezahlt werden, passt hier nicht (siehe etwa Wallenhorst in Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, 7. Aufl., C 109). Eine einschränkende Regelung wie das Begünstigungsverbot im Gemeinnützigkeitsrecht gibt es für die freie Wirtschaft nicht.

     

    Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG ist nur bedingt vergleichbar. Danach sind aber z. B. Managervergütungen ggf. nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind (str., ausf. dazu Verf., BC 2017, 159).

    3. Fälle aus der Praxis

    Zu dem Begünstigungsverbot im Zusammenhang mit Honoraren für Berater findet man in der Fachliteratur und in dem Anwendungserlass zur AO wenig Konkretes. Auch die Rechtsprechung hat sich, soweit ersichtlich, noch nicht damit befasst. Damit bleibt nur ein Blick in die Praxis, um hier mehr Sicherheit in der Bewertung zu erhalten. Betrachten wir also beispielhaft einige typisierte, erlebte Praxisfälle:

     

    • Beispiele
    • Eine Stiftung beauftragt eine Anwaltskanzlei mit der Beratung in einem rechtlichen Spezialgebiet. Die Kanzlei berechnet vereinbarungsgemäß ein Anwaltsstundenhonorar von 390 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer und Spesen.
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    • Die Höhe des Stundenhonorars erscheint „überdenkenswert“. Unangemessen wird es aus meiner Sicht jedenfalls dadurch, dass zu Besprechungen jeweils zwei Anwälte der Kanzlei erscheinen und dann auch für zwei Anwälte abgerechnet wird, d. h. insgesamt fast 800 EUR netto pro Stunde. Das mag in der freien Wirtschaft passen. Für eine gemeinnützige Stiftung erscheint mir das als unangemessen, selbst wenn es sich um eine größere Stiftung handelt.

     

    • Auch die Abrechnung von 450 Euro (netto) pro Stunde für einen Rechtsanwalt, der eine Stiftung allgemein in stiftungsrechtlichen Fragen berät, scheint mir unangemessen.

     

    • Erst recht gilt das für die 700 Euro (netto) pro Stunde, von denen mir berichtet wurde. Das ist auch in der freien Wirtschaft ein seltener Stundensatz.
     

    Aber nicht nur die Höhe der Stundensätze ist zu betrachten, sondern auch, ob der betriebene Aufwand angemessen ist. So ist der (mir in der Praxis einmal bekannt gewordene) Ansatz von 10 Stunden durch einen Steuerberater für die Internetrecherche nach einem Stiftungsfachmann offensichtlich nicht mehr angemessen. Das gilt auch für den 1.-Klasse-Flug von Stiftungsorganmitgliedern innerhalb von Deutschland oder für den besonderen Edelfüllhalter zur Unterschriftenleistung. In diesen Fällen wäre schon eine ganz besonders gute Begründung erforderlich. Diese Beispiele mögen helfen, den Blick im Einzelfall zu schärfen ‒ und das vor allem für Stiftungsorganmitglieder, denn diesen droht im Zweifelsfall die Haftung.

    4. Exkurs: Notargebühren

    Eine ungewöhnliche Situation besteht bei Notargebühren: § 91 Abs. 1 des Gerichts- und Notarkostengesetzes ‒ GNotKG ‒ sieht eine Gebührenermäßigung auf Gerichts- und Notarkosten für bestimmte Körperschaften vor. Diese Ermäßigung greift ab einem Geschäftswert von 25.000 EUR und variiert zwischen 30 und 60 Prozent, abhängig vom Geschäftswert. Voraussetzung ist, dass die Angelegenheit, auf die sich die Gebühren beziehen, kein wirtschaftliches Unternehmen dieser Körperschaften betrifft. Nach Abs. 2 der Vorschrift können diese Gebührenermäßigung auch Körperschaften, Vereinigungen oder Stiftungen in Anspruch nehmen, wenn

    • diese ausschließlich und unmittelbar mildtätige oder kirchliche Zwecke i. S. d. AO verfolgen,

     

    • die erste Voraussetzung durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsteuerbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts nachgewiesen wird und

     

    • dargelegt wird, dass die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 145 | ID 45393713