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  • · Fachbeitrag · Stiftung & Recht

    Keine Anerkennung bei zu geringem Stiftungsvermögen oder Unterkapitalisierung

    RAin/StBin Martina Weisheit, Frankfurt a.M.

    | Ohne ausreichendes Stiftungsvermögen versagt die Stiftungsaufsicht einer Stiftung die Anerkennung als rechtsfähig. Der folgende Beitrag zeigt anhand einer Entscheidung des VG Gießen, wie Behörden und Rechtsprechung das Vorhandensein einer gesicherten Vermögensmasse prüfen und gibt Hinweise, wie man trotz Versagung der Anerkennung auf anderen Wegen doch noch zum Ziel kommen kann. |

    1. Der Grundsatz

    Eine Stiftung ist eine rechtlich verselbstständigte Vermögensmasse. Nach § 80 Abs. 2 BGB muss die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheinen. Es sollen nur Stiftungen anerkannt werden, die Gewähr dafür bieten, dass der Stiftungszweck erreicht und übernommene Verpflichtungen erfüllt werden. Die Erfüllung des Stiftungszwecks ist nur gewährleistet, wenn die Stiftung eine ausreichende Vermögensausstattung erhält (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 80, Rn. 5). Die Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde setzt daher voraus, dass ein Stiftungskapital in ausreichender Höhe nachgewiesen wird. Dieser Grundsatz wurde vom VG Gießen mit Urteil vom 9.3.12, 8 K 1213/11.GI, Abruf-Nr. 133093) erneut bestätigt.

    2. Der Fall des VG Gießen

    Der Kläger hatte seit 1997 wiederholt beim Regierungspräsidium Gießen die Anerkennung einer Stiftung beantragt. Die Anträge endeten jeweils mit der Klagerücknahme des Klägers. 2011 wandt er sich per Telefax erneut an das Regierungspräsidium Gießen und beantragte die Anerkennung der sich in Gründung befindenden Stiftung. Das Regierungspräsidium lehnte - wie in der Vergangenheit - den Antrag auf Anerkennung mit der Begründung ab, dass der Kläger das Mindestvermögen für eine Stiftungsgründung nicht nachweisen könne. Die Ankündigung des Klägers, von mehreren Institutionen Gelder beanspruchen zu können, reiche allein nicht aus. Der Kläger erhob Klage. Er trägt vor, die Gesetze hätten im Jahr 1982 ein nachweisbares Barkapital nicht vorgesehen. Da die Bilanz der in Gründung befindlichen Stiftung weit höher liege, sei die Stiftung zu genehmigen.

    3. Die Entscheidung des VG Gießen

    Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Stiftungsaufsicht, die Stiftung anzuerkennen oder seinen dahingehenden Antrag neu zu bescheiden. Nach § 80 Abs. 1 BGB sind zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die Behörde des Landes erforderlich. Die Stiftung ist gemäß § 80 BGB als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Nach Ansicht des Gerichts war vorliegend die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks wegen Fehlens eines Stiftungskapitals als nicht gesichert anzusehen. Die Dauerhaftigkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks erfordert jedoch, dass die Stiftung mit einem ausreichend großen Vermögen ausgestattet ist.

     

    Die gesetzlichen Regelungen verlangen nicht ausdrücklich ein Mindestkapital für eine Stiftung. Im Rahmen einer Prognoseentscheidung über die Erfüllung des Stiftungszwecks kann deshalb auch berücksichtigt werden, dass eine Stiftung noch Zuwendungen zu erwarten hat. Es muss sich jedoch insoweit um eine zuverlässige Aussicht handeln. Die Stiftung muss in absehbarer Zeit mit dem zur Zweckerreichung erforderlichen Mitteln ausgestattet werden (Bamberger/Roth, BGB, Rn. 8 vor § 80).

     

    Vorliegend fehle es der zu gründenden Stiftung an einer zureichenden Kapitalausstattung. Der Hinweis des Klägers, gegenüber Dritten Forderungen in Höhe von mindestens Mio. 1 EUR zu haben, sei zum Nachweis eines hinreichenden Stiftungsvermögens nicht ausreichend.

    4. Berücksichtigung einer Prognoseentscheidung

    Mit seiner Entscheidung folgt das VG Gießen seiner ständigen Rechtsprechung, die eine Mindestkapitalisierung für die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig vorsieht. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 80 Abs. 2 BGB) dient dem Schutz des Rechtsverkehrs und ist daher unverzichtbar. Die Dauerhaftigkeit der Zweckerfüllung soll die Beständigkeit des Stiftungszwecks gegenüber dem Wandel der Verhältnisse sicherstellen und verlangt daher im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung, dass die Stiftung mit einem ausreichend großen Vermögen ausgestattet ist (VG Gießen 25.11.09, 8 K 341/09.GI). Damit stellt sich die Frage der ausreichenden Vermögensausstattung nicht nur bei

    • Stiftungen mit einem geringen Ausstattungskapital, sondern auch bei
    • Stiftungen, die überwiegend mit nicht ertragbringendem Vermögen ausgestattet werden (z.B. mit sanierungsbedürftigen Immobilien etc.).

     

    Das Grundstockvermögen muss vor einer Aufzehrung gesichert sein (§ 6 HessStiftG). Da die Stiftungen dauerhaft gebundene Vermögensmassen sind, muss das Grundstockvermögen notwendigerweise erhalten bleiben.

     

    Dagegen sind bloße Zuwendungen oder Spenden zum Verbrauch und die Erträge des Grundstockvermögens zur Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt. Damit ist für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks die Ertragskraft des Vermögens maßgebend (VG Gießen 25.11.09, 8 K 341/09.GI m.w.N.).

     

    Das VG Gießen führt in seiner Entscheidung vom 25.11.09 zur Prognoseentscheidung aus, dass im Rahmen dieser Entscheidung auch darauf abzustellen ist, ob und inwieweit Zustiftungen oder Zuwendungen zu erwarten sind. Das Gericht macht allerdings deutlich, dass eine Unterkapitalisierung der Stiftung nicht zulässig ist, da die zur Zweckerfüllung der Stiftung jeweils notwendigen Mittel garantiert sein müssen (MüKo/Reuter, BGB. 6. Aufl., §§ 80, 81 BGB, Rn. 12).

     

    Hinsichtlich der hinreichenden Ausstattung der Stiftung muss zwischen der Stiftungserrichtung von Todes wegen und der Stiftungserrichtung unter Lebenden unterschieden werden.

     

    • Bei der Stiftungserrichtung von Todes wegen (§ 83 BGB) müsse nach Ansicht des Gerichts bereits im Stiftungsgeschäft der Stiftung ausreichend Grundstockvermögen zugewendet werden.

     

    • Bei einer Stiftungserrichtung unter Lebenden genüge dagegen die zuverlässige Aussicht, dass die Stiftung in absehbarer Zeit mit dem zur Zweckerreichung erforderlichen Mitteln ausgestattet werden wird.

     

    Nach Ansicht des Gerichts liegt eine „zuverlässige Aussicht“ nur vor, wenn eine gesicherte Anwartschaft auf Zuwendungen oder Dotierungen vorliegt, durch die eine entsprechende Aufgabenerfüllung für eine gewisse Dauer gewährleistet ist. Spenden, bei denen die bloße Aussicht auf Beibringung besteht und die erst nach und nach aufgebracht werden können, garantieren nicht die notwendigen Stiftungsmittel. Aus diesem Grund hielt das Gericht ein Gutachten von „Fundraisern“, die zu dem Ergebnis kamen, dass die Stiftung in den nächsten fünf Jahren stufenweise bis zu 250.000 EUR jährlich einwerben könne, nicht für ausreichend. Das Gutachten zeige nur ein vages Spendenaufkommen auf, das lediglich allgemeinen Erfahrungen der Sachverständigen entspricht. Zudem handelte es sich im streitentscheidenden Fall um eine Stiftung von Todes wegen, bei der die bloße Aussicht auf die erforderlichen Mittel nach Ansicht des Gerichts ohnehin nicht ausreichend sei.

     

    Im Schrifttum wird kritisiert, wenn Behörden überspannte Anforderungen an die Vorhersehbarkeit zukünftiger Entwicklungen stellen und eine „quasi Gewissheit“ verlangen (Schauhoff, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 3. Aufl., § 3, Rn. 61). In der Gesetzesbegründung zu § 81 Abs. 2 BGB heißt es, dass es bei der Prüfung einer angemessenen Kapitalausstattung auch ausreichend ist, „wenn weitere Zuwendungen mit einer gewissen Sicherheit zu erwarten sind“ (BT-Drucksache 14/8765, 8; Schauhoff, a.a.O.). Die Entscheidung des VG Gießen macht deutlich, dass zumindest allgemeine Prognosen nicht ausreichend sind, sondern zumindest eine „gesicherte Anwartschaft“ vorliegen muss.

    5. Mindestvermögen für die Errichtung einer Stiftung?

    Für potentielle Stifter, die sich mit dem Gedanken tragen, eine rechtsfähige Stiftung ins Leben zu rufen, stellt sich die Frage, mit welchem Mindestvermögen die Stiftung ausgestattet werden sollte. Da es keine gesetzlichen Vorgaben einer Mindestkapitalisierung gibt, kann es für einen Stifter unklar sein, in welcher Höhe er eine Kapitalausstattung vornehmen muss. Leitlinie ist bei der Vermögensausstattung stets der Stiftungszweck. Aus den Erträgen des Stiftungsvermögens muss die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheinen.

     

    • Die Praxis der Länderbehörden hat die Mindestausstattung der Stiftungen früher teilweise auf 50.000 DM oder 100.000 DM veranschlagt (Palandt/Ellenberger, BGB, 71. Aufl., § 80, Rn. 5).

     

    • Heute geht man von einer Untergrenze von 50.000 EUR aus. Dabei kann im Einzelfall eine Dotation auch in geringerer Höhe vorgenommen werden, z.B. wenn sich die Tätigkeit der Stiftung in einer einmaligen, jährlichen Preisverleihung mit geringer Preisgeldauslobung beschränkt.

     

    Die Untergrenze von 50.000 EUR wird jedoch für die meisten Stiftungen zu gering sein, wenn nicht mit großer Wahrscheinlichkeit weitere Zustiftungen oder sonstige Zuwendungen oder regelmäßige Einnahmen der Stiftung zu erwarten sind. Bei einer nachhaltig erzielbaren Verzinsung von 2 % jährlich stünden der Stiftung sonst nur 1.000 EUR zur Verfügung.

     

    In die finanzielle Planung der dauerhaften Zweckverwirklichung müssen auch Kosten für Verwaltung, Buchhaltung, Jahresrechnung, Vermögensberater etc. mitberücksichtigt werden. Für den Stifter würde es auch ein nicht zufriedenstellendes Ergebnis bedeuten, wenn er sich eines für ihn relativ hohen Vermögensteils zur Ausstattung der Stiftung entledigt, dieser aber betragsmäßig nicht für die dauerhafte Verwirklichung der Stiftungsziele ausreicht.

    6. Alternativen

    Alternativ könnten Stifter mit „kleinem Vermögen“ anstelle einer rechtsfähigen Stiftung eine unselbstständige Stiftung (Treuhandstiftung) oder einen Förderverein gründen.

     

    Seit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.3.13 (BGBl I 13, 556) ist auch erstmals mit Wirkung zum 29.3.13 eine Verbrauchsstiftung kodifiziert, deren Gründung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Bei einer Verbrauchsstiftung muss das Grundstockvermögen nicht erhalten werden. Allerdings muss diese eine Mindestdauer von 10 Jahren haben.

     

    Bei der geplanten Errichtung einer gemeinnützigen rechtsfähigen Stiftung muss die Stiftungssatzung auch stets zuvor mit der Finanzverwaltung und der Stiftungsaufsichtsbehörde abgestimmt werden. Probleme bei der Höhe der Kapitalisierung könnten daher bereits im Vorfeld abgeklärt werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zum Mindestvermögen einer Verbrauchsstiftung, Pruns, Haben wir bald kleine Verbrauchsstiftungen?, SB 13, 122
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 189 | ID 42332926