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  • · Fachbeitrag · Kapitalertragsteuer

    FG Münster entscheidet: Keine Erstattung von Kapitalertragsteuer vor Gründung der Stiftung

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Zinsen und Dividenden unterliegen der Kapitalertragsteuer ‒ auch bei gemeinnützigen (nicht rechtsfähigen) Stiftungen. Diese können die Belastung aber durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung umgehen oder sich die Steuer später erstatten lassen. Das gilt jedoch nur, wenn die Stiftung zum Zeitpunkt des Zuflusses der Erträge bereits gegründet worden war. Ist die Steuer hingegen vor der Gründung angefallen, führt sie zu einer Definitivbelastung ‒ so das FG Münster. SB stellt Ihnen Urteil, Praxisfolgen und Umgehungsmöglichkeiten vor. |

    Um diesen Fall ging es vor dem FG Münster

    2017 verstarb eine Stifterin, die Eigentümerin von poolgebundenen und nicht poolgebundenen Kommanditaktien war. Im Testament hatte sie zwar ihren Ehemann als Alleinerben eingesetzt. Mit einem Vermächtnis verfügte sie jedoch, dass die poolgebundenen Kommanditaktien eine GmbH erhalten soll. Und zwar mit der Auflage, sie als Stiftungsträgerin einer neuen nicht rechtsfähigen Stiftung entsprechend der Satzung zu verwalten, die dem Testament als ungefähres Muster beigefügt war. Die nicht poolgebundenen Anteile sollten hingegen an fünf namentlich benannte gemeinnützige Stiftungen gehen.

     

    Die GmbH als Stiftungsträgerin sollte im weiteren Verlauf die Dividenden aus den Kommanditaktien als Zustiftungen in den Vermögensstock dieser fünf gemeinnützigen Stiftungen leisten, solange und soweit diese fünf Stiftungen die Voraussetzungen des § 52 AO erfüllen und einen Vermögensstock haben. Zur Abwicklung des Vermächtnisses wurde zudem Testamentsvollstreckung angeordnet.