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  • · Fachbeitrag · Verbrauchsstiftung

    Worauf es bei der Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung ankommt

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de

    | Die Lage am Kapitalmarkt lässt Stiftungen Erträge nicht mehr in dem Maße erzielen, wie es ursprünglich gedacht war. Die Folge: Der Stiftungszweck kann schwieriger verwirklicht werden, sodass Alternativen angedacht werden. Eine kann die Umwandlung der Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung sein. Doch die Voraussetzungen für die Umwandlung prüfen Stiftungsaufsicht und Gerichte genau, wie ein Urteil nun belegt. |

    Der Fall: Stiftung kämpft mit schwieriger wirtschaftlicher Lage

    Die 2005 mit einem Stiftungsvermögen von 200.000 Euro errichtete Stiftung verfolgte die Förderung des Jugendhandballsports. Am 03.07.2023 wurde beschlossen, die Stiftung mittels einer Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umzuwandeln, das Stiftungsvermögen und die Erträge so zu verwenden, dass das Stiftungsvermögen nach 20 vollen Geschäftsjahren aufgebraucht ist. Dieser Schritt sei durch die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich.

     

    Stiftung beantragt Genehmigung der Umwandlung

    Mit Schreiben vom 05.07.2023 beantragte die Stiftung bei der Stiftungsaufsicht, die beschlossene Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung zu genehmigen.

     

    Stiftungsaufsicht lehnt Genehmigung der Umwandlung ab

    Die Stiftungsaufsicht lehnte dies ab, da die Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung nicht vorlägen. Der Stiftungszweck könne noch dauernd und nachhaltig erfüllt werden. Als milderes Mittel käme zunächst eine Reduzierung des Umfangs des Stiftungszwecks über eine entsprechende Satzungsänderung in Betracht.

    VG Köln: Nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks möglich

    Das VG Köln ist der Ansicht der Stiftungsaufsicht gefolgt: Die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung sei nicht genehmigungsfähig, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien (VG Köln, Urteil vom 12.06.2025, Az. 4 K 514/24, Abruf-Nr. 249606).

     

    Das sind die Voraussetzungen für Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung

    Gemäß § 85 Abs. 1 S. 4 BGB kann eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, wenn die Voraussetzungen nach § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 3 BGB vorliegen und die Satzung um Bestimmungen nach § 81 Abs. 2 BGB ergänzt wird.

     

    • Gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB kann der Stiftung durch Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung erheblich beschränkt werden, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Dies ist gemäß § 85 Abs. 1 S. 2 BGB insbesondere der Fall, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann.
      • Nach der Gesetzesbegründung greifen die Regelungen des § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BGB, wenn die Stiftung nicht mehr über ausreichendes Vermögen für eine dauernde und insbesondere auch nachhaltige Zweckerfüllung verfügt und auch nicht zu erwarten ist, dass die Stiftung alsbald durch Zuwendungen, insbesondere Zustiftungen, neues Vermögen erlangen kann. Dies kann darin begründet sein, dass die Stiftung Vermögen eingebüßt hat oder mit ihrem Vermögen aufgrund der Entwicklungen am Kapitalmarkt keine Anlagemöglichkeiten mehr hat, um ausreichende Erträge für eine nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu erzielen, so das VG. § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 BGB seien speziell für „notleidende“ Stiftungen geschaffen bzw. konkretisiert worden.
      • Eine Leistungsunfähigkeit liegt dabei nicht erst vor, wenn die Stiftung überhaupt keine Erträge mehr erzielt, sondern bereits dann, wenn die Stiftung zwar noch Erträge erzielt, die Erträge aber nicht mehr ausreichen, um den Stiftungszweck nachhaltig zu verfolgen. Im Einzelfall lässt sich ein Förderzweck auch mit einem nur geringen Betrag erfüllen.

     

    • Für die Frage, ob ausreichende Mittel für die Zweckerfüllung vorhanden sind, darf nicht das gesamte Stiftungsvermögen, insbesondere nicht das Grundstockvermögen berücksichtigt werden. Denn das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Die Ertragskraft der Stiftung bemisst sich vielmehr allein an dem verbrauchspflichtigen und verbrauchbaren Vermögen. Auch Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, wenn dies nicht durch die Satzung ausgeschlossen sei.

     

    Für VG lagen die Voraussetzungen für Umwandlung nicht vor

    Nach diesen Maßgaben haben nach Ansicht des VG die Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung nicht vorgelegen. Die Stiftung verfügt nach wie vor über ausreichende Mittel, um den in ihrer Satzung niedergelegten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Hierzu stehen der Stiftung auskömmliche Mittel in Gestalt der jährlichen Erträge zur Verfügung. Zudem ist das Stiftungsnettovermögen insgesamt gewachsen und liegt deutlich über dem Betrag des Grundstockvermögens.

     

    Die subjektiven Vorstellungen der Stifter, möglichst alle Vereine zu fördern, reiche hier nicht aus; dies ergebe sich auch nicht aus der Satzung, so das VG.

     

    FAZIT | Die Umwandlung der Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung muss hohe Hürden nehmen. Im Urteilsfall liegt es nun im pflichtgemäßen Ermessen der Stiftungsorgane, das Spannungsverhältnis zwischen gegenwärtiger Zweckverfolgung mittels der Ertragsverwendung und einer angemessenen Zukunftsvorsorge durch Rücklagenbildung aufzulösen. Hier sind der Stiftungszweck, die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben und wirtschaftlichen Vorgaben zu beachten.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 10 / 2025 | Seite 193 | ID 50511075