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  • 11.08.2025 · IWW-Abrufnummer 249606

    Verwaltungsgericht Köln: Urteil vom 12.06.2025 – 4 K 514/24

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 12.06.2025, Az. 4 K 514/24

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

     
    1
    Tatbestand

    2
    Die Klägerin ist eine durch Stiftungsgeschäft nebst Satzung vom 7. Dezember 2005 errichtete gemeinnützige Stiftung mit Sitz in K.. Unter dem 14. Dezember 2005 erkannte die Bezirksregierung Köln die Klägerin als rechtsfähige Stiftung an.

    3
    In der Satzung der Klägerin in der Fassung vom 7. Dezember 2005 ist unter anderem Folgendes geregelt:

    4
    „§ 2 Zweck der Stiftung

    5
    (1)              Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (Förderung des Sports, § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO) im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

    6
    (2)              Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Jugendhandballsports im V..

    7
    (3)              Die Verwirklichung des Satzungszwecks erfolgt insbesondere durch folgende Maßnahmen:

    8
    a)              Förderung spezieller Projekte im Nachwuchsleistungs- und Nachwuchsbreitensport […]

    9
    b)              Individualförderung im Nachwuchsleistungssport […]

    10
    c)              Öffentlichkeitsarbeit […]

    11
    […]

    12
    § 3 Stiftungsvermögen

    13
    (1)              Das Stiftungsvermögen beträgt 200.000,00 €.

    14
    (2)              Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

    15
    (3)              Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen).

    16
    § 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

    17
    (1)              Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

    18
    (2)              Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet und ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.

    19
    […]

    20
    § 12 Änderung der Satzung

    21
    (1)              Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. […]

    22
    (2)              Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass sie in der satzungsgemäßen Form nicht mehr sinnvoll erscheint.

    23
    (3)              Satzungsänderungen beschließen zu ihren Lebzeiten die Stifter unter Anhörung des Kuratoriums. […] Der Vorstand ist anzuhören. Satzungsänderungen sind durch die zuständige Stiftungsbehörde zu genehmigen, wenn sich der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändern.“

    24
    Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt 250.000 Euro. Die vier Gründungsstifter sowie ein Zustifter leisteten jeweils eine Einzahlung in Höhe von 50.000 Euro. Das Vermögen ist in unterschiedlichen Anlageformen angelegt.

    25
    Die Jahresabrechnungen der Klägerin weisen das Stiftungsnettovermögen wie folgt aus: 285.169,62 Euro zum 31. Dezember 2021, 258.839,73 Euro zum 31. Dezember 2022, 273.196,79 Euro zum 31. Dezember 2023 und 285.355,01 Euro zum 31. Dezember 2024.

    26
    Die jährlichen Verwaltungskosten der Klägerin betragen 83,30 Euro. Darüber hinaus bestehen keine Verbindlichkeiten.

    27
    Die Klägerin fördert die inzwischen 18 D. Handballvereine mit einer eigenen Jugendabteilung. 2022 unterstützte sie vier Vereine mit insgesamt 8.000 Euro, 2023 einen Verein mit 500 Euro und 2024 fünf Vereine mit insgesamt 10.000 Euro.

    28
    Ende 2020 nahmen die Stifter und das Kuratorium der Klägerin, das sich aus den vier Gründungsstiftern und dem Zustifter zusammensetzt, Überlegungen auf, die Klägerin in eine Verbrauchsstiftung mit einer Laufzeit von 20 Jahren umzuwandeln.

    29
    Am 3. Juli 2023 beschlossen die Stifter unter Anhörung des Kuratoriums und des Vorstands der Klägerin, das Stiftungsgeschäft bzw. die Satzung der Klägerin wie folgt zu ändern:

    30
    „1.                            Die Stiftung „P. im V.“ wird mit Wirkung ab dem 01. Juli 2023 in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt. Diese Stiftung soll mindestens 20 Jahre bis zum 30. Juni 2043 bestehen.

    31
    2.              Die Stiftung soll neben ihren Erträgen das Stiftungsvermögen in einer Weise verwenden, dass bei ungefähr gleich hohen Mittelverwendungen pro Geschäftsjahr ab dem 01. Juli 2023 das Stiftungsvermögen nach 20 vollen Geschäftsjahren bis auf den Restbetrag aufgebraucht ist, der voraussichtlich für die Liquidation erforderlich ist.

    32
    3.              Nach dem 30. Juni 2043 ist die Stiftung zu liquidieren. Den Beschluss darüber fasst der Vorstand. Der Vorstand ist für die Abwicklung zuständig. Das nach Abzug aller Kosten verbleibende Vermögen ist gemäß § 13 der Satzung zu verwenden.“

    33
    In ihrem Änderungsbeschluss führten die Stifter zur Begründung aus, die gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich derart geändert, dass die Erfüllung des Satzungszwecks in der satzungsgemäßen Form in Zukunft nicht mehr möglich sein werde. Sie seien deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass es dem Jugendhandballsport im V. am besten diene, wenn die Klägerin als Verbrauchsstiftung neben Erträgen nach und nach auch ihr Vermögen verwenden könne.

    34
    Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 beantragte die Klägerin bei der Bezirksregierung Köln, die beschlossene Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung zu genehmigen.

    35
    Mit Bescheid vom 11. Januar 2024 lehnte die Bezirksregierung Köln die Genehmigung der Umwandlung der Klägerin in eine Verbrauchsstiftung ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Satzungsänderung sei nicht genehmigungsfähig. Die materiellen Voraussetzungen für eine Umwandlung der Klägerin in eine Verbrauchsstiftung lägen nicht vor. Der Stiftungszweck könne noch dauernd und nachhaltig erfüllt werden. Die Verhältnisse hätten sich nach Errichtung der Klägerin nicht wesentlich verändert. Der Stiftungszweck könne im Lichte der finanziellen Verhältnisse der Stiftung weiterhin erfüllt werden. Darüber hinaus widerspreche die Satzungsänderung dem historischen Stifterwillen, der auf eine Stiftung auf unbestimmte Zeit gerichtet gewesen sei. Schließlich komme als milderes Mittel zur Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung zunächst eine Reduzierung des Umfangs des Stiftungszwecks über eine entsprechende Satzungsänderung in Betracht.

    36
    Die Klägerin hat am 30. Januar 2024 Klage erhoben.

    37
    Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, alle Stifter und Vorstandsmitglieder seien der festen Überzeugung, dass der Stiftungszweck nur durch die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung erfüllt und eine dauerhafte und nachhaltige Unterstützung des Jugendhandballsports im V. gesichert werden könne. In der Satzung sei nicht festgelegt, dass die Klägerin auf ewig angelegt sei. Zudem hätten die Stifter im Gründungsjahr 2005 eine Verbrauchsstiftung noch gar nicht in ihre Überlegungen einbeziehen können, weil der Gesetzgeber diese Art der Stiftung erst im Jahr 2013 etabliert habe. Anderenfalls hätten die Stifter die Errichtung einer Verbrauchsstiftung sicher in Betracht gezogen. Die wirtschaftliche Situation der Klägerin habe sich wesentlich geändert. Die Erträge der Klägerin stagnierten bzw. seien seit Jahren rückläufig und lägen jährlich nur im unteren vierstelligen Bereich (2019: 3.080,00 Euro; 2020: 2.663,00 Euro; 2021: 2.573,88 Euro; 2022: 2.640,36 Euro; 2023: 3.658,12 Euro; 2024: 4.302,35 Euro). Ab dem Jahr 2019 habe sich die Kapitalmarktsituation u.a. durch die restriktive Zinsmarktpolitik der EZB derart verschärft, dass kaum noch Erträge in sinnvoller Größenordnung zu erzielen gewesen seien, während gleichzeitig immer mehr Jugendhandballabteilungen die Klägerin um Unterstützung gebeten hätten. Der Bedarf der D. Handballvereine mit Jugendabteilungen sei stark gestiegen. Die staatliche Förderung der Vereine sei rückläufig, während Fahrtkosten und Hallenkosten wegen der Energiekrise stark gestiegen und Übungsleiter schwer zu finden und teuer seien. Der Vorschlag der Bezirksregierung, Spendenaufrufe bei Handballveranstaltungen zu platzieren, sei nicht erfolgversprechend. Darüber hinaus komme es nicht auf einen mutmaßlichen Willen, sondern allein auf den Willen der ‒ sämtlich noch lebenden ‒ Stifter an. Dieser gehe dahin, die Klägerin zum Wohl des Jugendhandballsports in eine Verbrauchsstiftung umzuwandeln. Das von der Bezirksregierung Köln vorgeschlagene mildere Mittel in Form der Reduzierung des Stiftungszwecks sei realitätsfern, weil die Klägerin die Handballvereine dann noch weniger unterstützen könnte. Außerdem habe der Gesetzgeber mit dem am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen neuen Stiftungsrecht den zunehmenden Schwierigkeiten der Stiftungen Rechnung tragen wollen.

    38
    Die Klägerin beantragt,

    39
    den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Bezirksregierung Köln vom 11. Januar 2024 zu verpflichten, die mit Beschluss der Stifter der Klägerin vom 3. Juli 2023 vorgenommene Satzungsänderung zur Umwandlung der Klägerin in eine Verbrauchsstiftung zu genehmigen.

    40
    Der Beklagte beantragt,

    41
    die Klage abzuweisen.

    42
    Zur Begründung trägt er vor, die Klägerin sei als Ewigkeitsstiftung errichtet worden. Zudem habe es bei ihrer Errichtung im Jahr 2005 nur die Möglichkeit einer Ewigkeitsstiftung gegeben, weshalb der historische Stifterwille keine andere Interpretation zulasse. Der aktuelle Wille der noch lebenden Stifter sei hingegen unerheblich. Zudem sei die Ewigkeitsstiftung auch nach der Stiftungsrechtsreform der Regeltypus. Darüber hinaus könne der Stiftungszweck noch dauernd und nachhaltig erfüllt werden. Das Grundstockvermögen in Höhe von 250.000 Euro sei als ungeschmälert zu erhaltendes Stiftungsvermögen noch vorhanden. Bei Errichtung der Stiftung seien die Stifter auch davon ausgegangen, dass sie die Stiftungszwecke mit 200.000 Euro verwirklichen könnten. Seitdem sei sogar noch eine Zustiftung in Höhe von 50.000 Euro erfolgt. Außerdem sei das Zinsniveau wieder gestiegen. Der DAX erreiche Höchststände. Ob eine Niedrigzinsphase irgendwann wieder eintreten werde, sei irrelevant. Satzungsänderungen auf Vorrat seien nicht zulässig.

    43
    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

    44
    Entscheidungsgründe

    45
    Die zulässige Klage ist unbegründet.

    46
    Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 11. Januar 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Genehmigung der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung zu.

    47
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der vorliegenden Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, wenn sich ‒ wie hier ‒ aus dem jeweiligen materiellen Recht nichts Gegenteiliges ergibt.

    48
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2014 ‒ 4 C 33.13 ‒, juris, Rn. 18.

    49
    Die gemäß § 85a Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 12 Abs. 3 Satz 4 der Satzung genehmigungsbedürftige Umwandlung der Klägerin in eine Verbrauchsstiftung ist nicht genehmigungsfähig.

    50
    Ausweislich der Legaldefinition in § 80 Abs. 1 Satz 2 a. E. BGB ist eine Verbrauchsstiftung eine Stiftung, die auf bestimmte Zeit errichtet wird, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist. Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 4 BGB kann eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, wenn die Voraussetzungen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 BGB vorliegen und die Satzung um Bestimmungen nach § 81 Abs. 2 BGB ergänzt wird.

    51
    Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB kann der Stiftung durch Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung kann erheblich beschränkt werden, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann. Dies ist gemäß § 85 Abs. 1 Satz 2 BGB insbesondere der Fall, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann.

    52
    Nach der Gesetzesbegründung greifen die Regelungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB ein, wenn die Stiftung nicht mehr über ausreichendes Vermögen für eine dauernde und insbesondere auch nachhaltige Zweckerfüllung verfügt und auch nicht zu erwarten ist, dass die Stiftung alsbald durch Zuwendungen, insbesondere Zustiftungen, neues Vermögen erlangen kann. Dies kann darin begründet sein, dass die Stiftung Vermögen eingebüßt hat oder mit ihrem Vermögen aufgrund der Entwicklungen am Kapitalmarkt keine Anlagemöglichkeiten mehr hat, um ausreichende Erträge für eine nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu erzielen.

    53
    Vgl. BT-Drs. 19/28173, S. 65.

    54
    Ausgehend davon sind § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB speziell für „notleidende“ Stiftungen geschaffen bzw. konkretisiert worden.

    55
    Vgl. BT-Drs. 19/31118, S. 10; K. W. Lange in: BeckOGK, 1.6.2025, § 85 BGB Rn. 21.

    56
    Eine Leistungsunfähigkeit liegt dabei nicht erst vor, wenn die Stiftung überhaupt keine Erträge mehr erzielt, sondern bereits dann, wenn die Stiftung zwar noch Erträge erzielt, die Erträge aber nicht mehr ausreichen, um den Stiftungszweck nachhaltig zu verfolgen.

    57
    Vgl. Burgard/Heimann, Die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung, npoR 2024, 123 (125); BT-Drs. 19/28173, S. 66.

    58
    Im Einzelfall lässt sich ein Förderzweck auch mit einem nur geringen Betrag erfüllen.

    59
    Kirchhain in: Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl. 2024, Kap. 9 Rn. 31.

    60
    Für die Frage, ob ausreichende Mittel für die Zweckerfüllung vorhanden sind, darf nicht das gesamte Stiftungsvermögen, insbesondere nicht das Grundstockvermögen i. S. d. § 83b Abs. 2 BGB berücksichtigt werden. Denn das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten, § 83c Abs. 1 Satz 1 BGB sowie dem folgend auch § 3 Abs. 2 der Satzung der Klägerin. Die Ertragskraft der Stiftung bemisst sich daher allein an ihrem verbrauchspflichtigen und ihrem verbrauchbaren Vermögen. Dazu gehören das vom Stifter gewidmete sonstige Vermögen (§ 83b Abs. 3 BGB), die Nutzungen (§ 100 BGB) des Grundstockvermögens (§ 83c Abs. 1 Satz 2 BGB), Gewinne aus der Umschichtung von Grundstockvermögen, sofern nicht § 83c Abs. 1 Satz 3 BGB entgegensteht, Nutzungen, Surrogate und Umschichtungsgewinne des sonstigen Vermögens, zum Verbrauch bestimmte Spenden und Zuschüsse sowie das übrige Vermögen der Stiftung, das nicht zum Grundstockvermögen gehört, zum Beispiel Rückstellungen, Rücklagen und sonstige Zuflüsse wie Eintrittsgelder und Zuwendungen, die ohne implizite oder explizite Zweckbestimmung erfolgen.

    61
    Vgl. Burgard/Heimann, Die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung, npoR 2024, 123 (125).

    62
    Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB für eine Umwandlung der Klägerin in eine Verbrauchsstiftung nicht vor.

    63
    Die Klägerin verfügt nach wie vor über ausreichende Mittel, um den in ihrer Satzung niedergelegten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

    64
    Insbesondere ist es der Klägerin weiterhin möglich, wie in § 2 Abs. 2 der Satzung niedergelegt, Mittel zur Förderung des Jugendhandballsports im V. zu beschaffen und ‒ wie in § 2 Abs. 3 der Satzung statuiert ‒ den Satzungszweck insbesondere durch die Förderung spezieller Projekte im Nachwuchsleistungs- und Nachwuchsbreitensport, Individualförderung im Nachwuchsleistungssport und Öffentlichkeitsarbeit zu verwirklichen.

    65
    Hierzu stehen der Klägerin bereits für sich genommen auskömmliche Mittel in Gestalt der von ihr dokumentierten jährlichen Erträge zur Verfügung. Diese sind zudem seit dem Jahr 2022 wieder kontinuierlich auf zuletzt über 4.000 Euro gestiegen. Diese Erträge stehen auch nahezu ungeschmälert für die Förderung zur Verfügung, weil die jährlichen Verwaltungskosten mit 83,30 Euro extrem gering sind und weitere Verbindlichkeiten nicht bestehen.

    66
    Selbständig tragend kommt hinzu, dass das Stiftungsnettovermögen insgesamt wieder gewachsen ist und seit geraumer Zeit stabil und zunehmend deutlich über dem Betrag des Grundstockvermögens lag. Dabei ist die Klägerin weder gesetzlich noch durch ihre Satzung gehindert, Zuwächse, die sie aus der Umschichtung des Grundstockvermögens erzielen kann, für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dies ist durch ihre Satzung nicht ausgeschlossen. Vielmehr bildet die Satzung insoweit genau die gesetzlichen Regeln in § 83c Abs. 1 BGB ab, wonach (allein) die Erhaltung des Grundstockvermögens zu gewährleisten ist. Es liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen der Stiftungsorgane, das Spannungsverhältnis zwischen gegenwärtiger Zweckverfolgung mittels der Ertragsverwendung und einer angemessenen Zukunftsvorsorge durch Rücklagenbildung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Stiftungszwecks, der gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen und der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Stiftung aufzulösen. Wertschwankungen in Bezug auf die einzelnen Vermögensgegenstände sind daher grundsätzlich hinzunehmen. Wertschwankungen nach oben erzeugen keine gesteigerten Erhaltungspflichten.

    67
    Vgl. Mehren in: Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl. 2024, Kap. 7 Rn. 63.

    68
    Das Gericht stimmt dabei im Ausgangspunkt ausdrücklich dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu, dass die Inflation seit der Existenz der Klägerin zu spürbaren Kaufkraftverlusten geführt und damit den realen Geldwert des Grundstockvermögens geschmälert hat. Dies führt aber nicht zu dem Ergebnis, dass die Stiftung ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann. Insoweit ist nämlich schon weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass in der Satzung der Klägerin über den nominalen Werterhalt hinaus ganz oder teilweise der reale Werterhalt des Grundstockvermögens zu gewährleisten ist. Auch die gesetzlichen Regelungen auf Bundes- wie auch Landesebene geben gerade nicht vor, inwiefern ein nominaler oder realer Werterhalt gewollt ist. Schließlich führt auch die Gemeinnützigkeit der Klägerin nicht zu einem anderen Befund. Und auch die Klägerin mit ihren Organen geht diesbezüglich selbst von nichts anderem aus. Denn sie schüttet immer wieder mehr Geld aus, als sie an bloßen Erträgen generiert hat (in 2024 standen Ausschüttungen von insgesamt 10.000 Euro Erträge von gut 4.000 Euro gegenüber, über die zuletzt abgerechneten drei Jahre von 2022 bis 2024 hinweg standen der gesamten Fördersumme von 18.500 Euro nur Erträge von knapp 11.000 Euro gegenüber).

    69
    Angesichts dieses Befundes zur finanziellen Situation der Klägerin ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass ihr vergleichbare Mittel für eine Förderung des Jugendhandballsports im V. in absehbarer Zeit fehlen (werden). Insoweit ist bei der Prognose über die (zukünftige) Leistungsfähigkeit der Klägerin neben einer positiven Zinsentwicklung sowie Umschichtungsgewinnen im Übrigen zu konstatieren, dass die Klägerin durch entsprechendes Engagement Spenden oder Zustiftungen generieren könnte, um ihre Vermögenslage zugunsten der Erfüllung des Stiftungszwecks (noch weiter) zu verbessern.

    70
    Die Kammer verkennt bei alledem nicht, dass die Klägerin gegebenenfalls ‒ und möglicherweise entgegen den subjektiven Vorstellungen der Stifter ‒ die Anzahl der geförderten Handballvereine bzw. Projekte und/oder die jeweilige Fördersumme anpassen oder auch (zeitweise) verringern muss. Dies steht jedoch der Annahme einer wirksamen Erfüllung des Stiftungszwecks im konkreten Fall nicht entgegen. Denn der in § 2 Abs. 2 der Satzung niedergelegte und maßgebliche Stiftungszweck, Mittel zur Förderung des Jugendhandballsports im V. zu beschaffen, legt gerade keine konkrete Anzahl zu fördernder Vereine oder bestimmte Fördersummen fest. Insoweit ist die Klägerin nach ihrem Satzungszweck insbesondere nicht verpflichtet, alle 18 D. Handballvereine mit einer eigenen Jugendabteilung gleichmäßig zu unterstützen. Auch aus § 2 Abs. 3 der Satzung folgt nichts anderes. Dort werden beispielhaft Maßnahmen aufgeführt und näher beschrieben, durch die die Verwirklichung des Satzungszwecks „insbesondere“ erfolgen soll. Konkrete Vorgaben hinsichtlich der Anzahl zu fördernder Projekte und/oder Fördersummen enthält aber auch dieser beispielhafte Maßnahmenkatalog nicht.

    71
    Vor diesem Hintergrund verhilft der Klägerin auch der Verweis auf den gestiegenen finanziellen Bedarf der von ihr unterstützten Handballvereine nicht zum Erfolg. Denn maßgeblich ist, dass die Klägerin auf Grundlage ihres gegenwärtig vorhandenen Vermögens in der Lage ist, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Dies ist jedoch bereits dann der Fall, wenn die Klägerin auch nur einen Verein bzw. ein Projekt mit einem bestimmten ‒ obgleich geringen ‒ Betrag fördern kann.

    72
    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

    73
    Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne der § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

    74
    Rechtsmittelbelehrung

    75
    Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

    76
    Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

    77
    Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

    78
    Beschluss

    79
    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

    80
    5.000,- Euro

    81
    festgesetzt.

    82
    Gründe

    83
    Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

    84
    Rechtsmittelbelehrung

    85
    Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.