· Nachricht · Stiftungsrechtsstreit
Abberufung: VG Freiburg hält einstweilige Untersagung der Tätigkeit als Vorstandsmitglied für rechtens
| Hat die Stiftung die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ausgesprochen, kommt als flankierende Maßnahme die behördliche Untersagung seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied in Betracht. Ein wichtiger Grund für die Abberufung liegt im Falle einer unheilbaren Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Vorstandsmitgliedern jedenfalls unter der Voraussetzung vor, dass das abberufene Vorstandsmitglied die Zerrüttung maßgeblich durch eigenes Verhalten verursacht hat. Dies hat das VG Freiburg unter Verweis auf § 12 Abs. 2 Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg klargestellt. |
Hintergrund | Nach § 12 Abs. 1 S. 1 StiftG kann die Stiftungsbehörde ein Mitglied eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, abberufen. Nach § 12 Abs. 2 StiftG kann die Stiftungsbehörde einem Mitglied eines Stiftungsorgans auch die Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen untersagen. Das Regierungspräsidium hatte im Entscheidungsfall davon Gebrauch gemacht und einem Vorstandsmitglied einstweilen die Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied untersagt, um die Stiftung zu schützen und sicherzustellen, dass ihre Geschäfte ordnungsgemäß geführt werden. Dagegen wehrte sich das Vorstandsmitglied ohne Erfolg.
Das VG hat entschieden, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen für die einstweilige Untersagung nach § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StiftG erfüllt seien (VG Freiburg, Urteil vom 21.01.2025, Az. 10 K 693/24, Abruf-Nr. 248306):
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