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  • 27.05.2025 · IWW-Abrufnummer 248306

    Verwaltungsgericht Freiburg: Urteil vom 21.01.2025 – 10 K 693/24

    1. Wenn die Abberufung eines Mitglieds des Vorstands einer Stiftung durch die Stiftung ausgesprochen wurde, kommt als flankierende Maßnahme die behördliche Untersagung seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied nach § 12 Abs. 2 StiftG in Betracht.

    2. Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Vorstandsmitglieds i. S. v. § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG liegt voraussichtlich im Falle einer unheilbaren Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Vorstandsmitgliedern jedenfalls unter der Voraussetzung vor, dass das abberufene Vorstandsmitglied die Zerrüttung maßgeblich durch eigenes Verhalten verursacht hat.


    Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 21.01.2025, Az. 10 K 693/24

    Tenor:

    Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

    Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

    Gründe
    I. Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (10 K 692/24) gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg (Regierungspräsidium) vom 30.01.2024, mit der dem Antragsteller die Ausübung der Tätigkeit als Vorstandsmitglied der beigeladenen Stiftung einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss zweier im Bescheid näher bezeichneter zivilgerichtlicher Verfahren untersagt wurde, ist unbegründet.

    1. Zunächst genügt die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs den (formellen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Regierungspräsidium hat das besondere Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit dem Charakter der getroffenen Maßnahme nach § 12 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg (StiftG) sowie im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Unfähigkeit des Antragstellers zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung und der unheilbaren Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem übrigen Vorstand die Zusammenarbeit im Vorstand gelähmt werde und dadurch die Funktionsfähigkeit der Stiftung sowie die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sichergestellt sei. Aufgrund des Schwebezustands - infolge der noch nicht abgeschlossenen zivilgerichtlichen Verfahren hinsichtlich seiner durch die Beigeladene ausgesprochenen Abberufung als Vorstand - sei der Antragsteller weiterhin als Vorstandsmitglied einzubeziehen und damit zu Vorstandssitzungen und Beschlussfassungen zu laden. Eine Stiftung bedürfe einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung durch das Beschlussorgan, damit diese ordnungsgemäß verwaltet werden könne. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Verwaltung der Erträge und der Ausschüttungen, die ansonsten mit dem Makel der Unwirksamkeit behaftet wären. Es stehe auch zu befürchten, dass Beschlüsse des Vorstands durch den Antragsteller angefochten und weitere Rechtsstreitigkeiten drohten sowie gegen die Verschwiegenheitspflicht gegenüber Dritten verstoßen werde. Auch könnten die laufenden Zivilprozessverfahren und damit die Klärung der Abberufung noch Jahre andauern, sodass nicht mit einer schnellen Lösung zur Herstellung der Funktionsfähigkeit der Stiftung zu rechnen sei. Weiter bestehe eine Gefährdungslage hinsichtlich der Vermögensinteressen und der Gemeinnützigkeit der Stiftung.

    Diese Ausführungen genügen den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Für die Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses ist nicht von Bedeutung, ob die angestellten Erwägungen tatsächlich genügen, um die Anordnung des Sofortvollzugs zu rechtfertigen. Denn das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung beschränkt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 -, juris Rn. 3).

    2. Das Gericht der Hauptsache kann die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Im Rahmen einer solchen Entscheidung hat das Gericht eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem Interesse des vom Bescheid Betroffenen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids verfügten einstweiligen Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Beigeladenen überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorläufig weiter die Tätigkeit als Mitglied des Vorstands ausüben zu dürfen. Denn die Entscheidung über die einstweilige Untersagung der weiteren Ausübung der Tätigkeit des Vorstands der Beigeladenen bis zum rechtskräftigen Abschluss der beim OLG xx (Az. xx) sowie beim Landgericht xx (Az. xx) anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren, in denen sich der Antragsteller gegen seine am 15.07.2022 sowie am 04.10.2023 durch die Beigeladene ausgesprochene Abberufung als Vorstandsmitglied wendet, erweist sich nach der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtmäßig.

    Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen worden. Die Verfügung ist voraussichtlich auch materiell rechtmäßig. Das Regierungspräsidium stützt sich zurecht auf § 12 Abs. 2 StiftG (a). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen voraussichtlich vor (b). Der getroffenen Maßnahme steht wohl auch nicht § 8 Abs. 2 Satz 2 StiftG entgegen (c). Zudem hat das Regierungspräsidium wohl auch fehlerfrei von dem ihm zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht (d).

    a) Rechtsgrundlage für die Verfügung ist § 12 Abs. 2 StiftG. Nach dieser Vorschrift kann die Stiftungsbehörde einem Mitglied eines Stiftungsorgans unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG die Ausübung seiner Tätigkeit einstweilen untersagen. Angesichts des Wortlauts der Vorschrift ("einstweilen") ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Interimsmaßnahme handelt (vgl. Beschluss der Kammer vom 21.10.2021 - 10 K 2622/21 -, juris Rn. 17; VG Bremen, Urteil vom 17.07.2020 - 2 K 2193/17 -, juris Rn. 99). Mit der Möglichkeit, einem Organmitglied die Ausübung seiner Funktionen in der Stiftung auf Zeit zu untersagen, kann die Aufsichtsbehörde in Eilfällen schnell reagieren, um Schaden von der Stiftung abzuwenden, ohne zugleich die endgültige und darum besonders gewichtige Entscheidung über die Abberufung treffen zu müssen (vgl. Seifart/von Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 10 Rn. 223). Aber auch wenn die Abberufung - wie im vorliegenden Fall - der Stiftung selbst bzw. dem für sie handelnden Organ obliegt und von dieser ausgesprochen wurde oder werden soll, kommt eine von der Stiftungsaufsicht verfügte Suspendierung in Betracht (vgl. Suerbaum in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 3. Aufl. 2018, VII. Rn. 267).

    Der Untersagung der Tätigkeit des Antragstellers als Vorstandsmitglied der Beigeladenen auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 StiftG steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bereits mit Beschlüssen des Vorstands der Beigeladenen vom 15.07.2022 und 04.10.2023 als Vorstandsmitglied abberufen wurde. Zwar sieht § 12 Abs. 2 StiftG vor, dass einem Mitglied eines Stiftungsorgans die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt wird. Trotz der von der Beigeladenen ausgesprochenen Abberufung ist der Antragsteller aber nach wie vor als Mitglied des Vorstands zu behandeln und kann daher Adressat einer Untersagungsverfügung nach § 12 Abs. 2 StiftG sein. Denn die Regelung des § 84 Abs. 3 Satz 4 AktG, wonach der Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied wirksam ist, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist, gilt im Stiftungsrecht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.1976 - III ZR 136/74 -, Rn. 17 ff.). Klagt das abberufene Vorstandsmitglied gegen die Abberufung seitens der Stiftung vor dem ordentlichen Gericht, bleibt das Bestehen oder Nichtbestehen des Vorstandsamtes bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung in der Schwebe. Bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ist eine Abberufung daher als unwirksam zu behandeln (vgl. Weitemeyer in Münchner Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 84 BGB Rn. 12) bzw. der Beschluss über die Abberufung nicht umzusetzen (vgl. Rohn/Staats in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl. 2024, Kapitel 8, Grundzüge der Stiftungsaufsicht, Rn. 29a). Das abberufene Vorstandsmitglied darf daher sein Amt als Vorstandsmitglied weiter ausüben (Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2023, § 6 Rn. 81) bzw. bleibt bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens im Amt (vgl. Uffmann in Andrick/Muscheler/Uffmann, Stiftungsrecht, 1. Aufl. 2023, § 84b Rn. 40; Werner: Die Abberufung und Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Stiftung, NJOZ 2019, 241, 242).

    Ausgehend hiervon ist der Antragsteller nach wie vor als Vorstandsmitglied zu behandeln. Denn die zivilgerichtlichen Verfahren, in denen er die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen Abberufungen begehrt, sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Zwar wurde seine Klage gegen die Abberufung vom 15.07.2022 (in erster Instanz) mit Urteil des Landgerichts xx vom 16.08.2023 - xx - abgewiesen. Der Antragsteller hat aber hiergegen Berufung eingelegt. Das beim Oberlandesgericht xx anhängige Berufungsverfahren (Az. xx) ist noch nicht abgeschlossen. Über seine gegen die Abberufung vom 04.10.2023 beim Landgericht xx erhobene Klage (xx) wurde bislang nicht entschieden.

    Das Regierungspräsidium war - flankierend zu den Abberufungsbeschlüssen der Beigeladenen - während des Schwebezustands, der aufgrund der noch nicht abgeschlossenen zivilgerichtlichen Verfahren betreffend die Abberufung des Antragstellers als Vorstandsmitglied besteht, nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 StiftG berechtigt, die weitere Amtsausübung einstweilen zu untersagen, um die ordnungsgemäße Geschäftsführung zu gewährleisten und gegebenenfalls Schaden von der Stiftung abzuwenden (vgl. Rohn/Staats in Schauhoff/Mehren, Stiftungsrecht nach der Reform, 2. Aufl. 2024, Kapitel 8, Grundzüge der Stiftungsaufsicht, Rn. 29a; Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2023, § 6 Rn. 82; Uffmann in Andrick/Muscheler/Uffmann, Stiftungsrecht, 1. Aufl. 2023, § 84b Rn. 41; Suerbaum in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 3. Aufl. 2018, VII. Rn. 266; Werner: Die Abberufung und Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Stiftung, NJOZ 2019, 241, 242).

    b) Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 StiftG wird die Stiftungsbehörde zu einer solchen Interimsmaßnahme "unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1" ermächtigt. Insofern stehen zwei Auslegungsvarianten im Raum: So könnte damit gemeint sein, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Abberufung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG vorliegen müssen. Dies hätte zur Konsequenz, dass der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 StiftG im Wesentlichen auf die Flankierung einer durch die Stiftung selbst beschlossenen, aber - wie vorstehend erläutert - noch nicht wirksamen Abberufung beschränkt wäre, weil bei einer behördlichen Abberufung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG deren sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet werden kann. Die Vorschrift könnte aber auch so verstanden werden, dass lediglich auf den Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG "aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung" verwiesen wird. Bei diesem Normverständnis wäre der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 2 StiftG insbesondere auch in solchen Fällen eröffnet, in denen bei noch ungeklärtem Sachverhalt eine schnelle Reaktion der Stiftungsaufsicht erforderlich erscheint, um Schaden von der Stiftung abzuwenden, bis eine endgültige Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine endgültige Abberufung getroffen werden kann. Die Frage bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da hier aller Voraussicht nach auch die (strengeren) Voraussetzungen für eine behördliche Abberufung des Antragstellers i. S. d. § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG erfüllt wären.

    Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG kann die Stiftungsbehörde ein Mitglied eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, abberufen. Beide Merkmale, die eine Abberufung rechtfertigen können, zeigen, dass es sich um schwerwiegende Mängel handeln muss, durch die das Wirken oder die Existenz der Stiftung wesentlich gefährdet wird. Eine Pflichtverletzung eines Mitglieds des Stiftungsorgans liegt vor, wenn es die auf Grund stiftungsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder die auf Grund der Stiftungssatzung oder eines Beamten- oder Dienstverhältnisses mit der Stiftung obliegenden Pflichten verletzt. Ob eine grobe Pflichtverletzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; es kommt auf den Grad des Verschuldens und die Bedeutung der Pflichtverletzung für die Stiftung an. Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Obliegenheiten eines Mitglieds eines Stiftungsorgans ist anzunehmen, wenn das Mitglied aus fachlichen, gesundheitlichen oder charakterlichen Gründen nicht in der Lage ist, die ihm zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen. Insoweit ist ein Verschulden nicht erforderlich. Die Stiftungsaufsicht hat unter Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des betroffenen Organmitglieds nach objektiven Kriterien die Eignung für den ihm übertragenen Aufgabenkreis zu prüfen. Die Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung kann in der tatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung bei der Wahrnehmung des Amtes, aber auch in mangelnder Eignung und Vertrauenswürdigkeit für das Amt bestehen. Ungeeignet ist eine Person für das Vorstandsamt einer Stiftung daher, wenn erhebliche Bedenken begründet sind, sie sei zur zuverlässigen Ausführung der Aufgabe des Stiftungsvorstandes gemäß Stifterwillen und -satzung nicht bereit (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 07.03.2016 - 5 ZB 15.1418 -, juris Rn. 8; Hamburgisches OVG, Urteil vom 28.04.1977 - OVG BF II 6/76 -, juris Rn. 75; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2005 -1 L 3762/04 -, juris, Rn. 36 ff). Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist von den Verwaltungsgerichten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht voll überprüfbar (vgl. zum Ganzen auch Beschluss der Kammer vom 21.10.2021 - 10 K 2622/21 -, juris Rn. 11).

    Ein wichtiger Grund im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG kann voraussichtlich auch bei unheilbarer Verfeindung von Vorstandsmitgliedern bzw. im Falle einer unheilbaren Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Vorstandsmitgliedern vorliegen (vgl. Hushahn in Beck'sches Notar-Handbuch, 8. Auflage 2024, § 19. Stiftung, Rn. 74; Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2023, § 6 Rn. 79; vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH, Urteil vom 24.02.1992 - II ZR 79/91, juris Rn. 12, und zur Abberufung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft, Urteil vom 13.07.1998 - II ZR 131/97, juris Rn. 16; zur vorzeitigen Beendigung des Amts als Rektor einer Hochschule aus wichtigem Grund vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2020 - 9 S 2092/18 -, juris Rn. 290 ff.; a. A. Weitemeyer in Münchner Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 84 BGB Rn. 12). Der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 StiftG lässt diese Auslegung ohne weiteres zu. Denn der wichtige Grund, welcher Voraussetzung für die Abberufung ist, wird, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, im Gesetz (nur) exemplarisch als grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung umschrieben (vgl. Seifart/von Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 10 Rn. 223). Um eine abschließende Aufzählung handelt es sich damit nicht (vgl. auch Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2023, § 6 Rn. 78, wonach die behördliche Abberufung nach einigen - anderslautenden - Landesstiftungsgesetzen nur bei groben Pflichtverletzungen und bei der Unfähigkeit zur Pflichterfüllung möglich ist). Abgesehen davon kann - wie bereits ausgeführt - die Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung auch in mangelnder Vertrauenswürdigkeit für das Amt bestehen. Es spricht einiges dafür, dass hierunter auch der Fall zu subsumieren ist, in dem das Vertrauensverhältnis zwischen Vorstandsmitgliedern unheilbar zerrüttet ist und dies auch maßgeblich durch Verhalten des abberufenen Vorstandsmitglieds verursacht wurde (siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen unter bb)). Ein Verschulden des abberufenen Mitglieds eines Stiftungsorgans ist im Falle der Abberufung wegen Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung gerade nicht erforderlich.

    Abgesehen davon gebietet wohl auch der Schutzzweck des § 12 Abs. 1 StiftG die Annahme, dass auch im Falle einer unheilbaren Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Vorstandsmitgliedern, durch die das Wirken oder die Existenz der Stiftung wesentlich gefährdet wird, die Abberufung eines Vorstandsmitglieds möglich sein muss. Die Rechtsaufsicht über Stiftungen besteht im öffentlichen Interesse und dient neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können, der Verwirklichung des wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonders schutzbedürftigen Stiftungszwecks; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2022 - 1 S 1865/20 -, juris Rn. 97 m. W. N.). Vor diesem Hintergrund steht für die Stiftungsaufsicht im Mittelpunkt nicht die Frage, in welchem Umfang ein Vorstandsmitglied (schuldhaft) durch sein Verhalten zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses innerhalb des Vorstandes beigetragen hat, sondern die Prüfung, ob eine wesentliche Gefährdung des Wirkens oder der Existenz der Stiftung vorliegt, weil eine gedeihliche Zusammenarbeit innerhalb des Vorstandes aufgrund der Zerrüttung ausgeschlossen erscheint.

    Was die Voraussetzungen für die Abberufung angeht, schließt sich die Kammer im Übrigen den Ausführungen des Landgerichts xx zur Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 5 Abs. 4 der Satzung der Beigeladenen im Urteil vom 16.08.2023 - xx - an, mit dem die Klage des Antragstellers gegen die Abberufung vom 15.07.2022 abgewiesen wurde. Hiernach gilt Folgendes:

    Wenn von einem unheilbaren Zerwürfnis auszugehen ist, muss nicht unbedingt der Schuldige abberufen werden. Wenn derjenige, der abberufen werden soll, durch sein - nicht notwendigerweise schuldhaftes - Verhalten zu der Zerrüttung der Vorstandsmitglieder beigetragen hat, kann er grundsätzlich abberufen werden. Maßgeblich ist, ob die Vorstandsmitglieder untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist. Allerdings müssen Störungen des Vertrauensverhältnisses ein gewisses Ausmaß erreichen, damit diese eine Abberufung aus wichtigem Grund rechtfertigen. Die Beschränkung der Möglichkeit der Abberufung auf Fälle, in denen ein wichtiger Grund gegeben ist, soll nicht dadurch unterlaufen werden, dass sich die Mehrheit der Vorstandsmitglieder auf jegliche Störungen im Vertrauensverhältnis berufen und so das ihnen unliebsame Vorstandsmitglied abberufen können. Offenbleiben kann, ob eine Abberufung wegen unheilbarer Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses nur in Betracht kommt, falls das abberufene Vorstandsmitglied einen maßgeblichen Verursachungsbeitrag für die Zerrüttung geleistet hat. Denn davon ist hier auszugehen.

    Im vorliegenden Fall ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und den übrigen Vorstandsmitgliedern in unwiederbringlicher Weise zerrüttet (aa). Der Antragsteller hat die Zerrüttung auch maßgeblich durch sein eigenes Verhalten verursacht (bb). Schließlich wird aufgrund der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses das Wirken der Stiftung auch wesentlich gefährdet (cc).

    aa) Keine Zweifel bestehen daran, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und den übrigen Vorstandsmitgliedern, insbesondere dem Vorsitzenden des Vorstandes, in unwiederbringlicher Weise zerrüttet ist. Der entsprechenden Annahme im angefochtenen Bescheid sowie im Urteil des Landgerichts xx im Urteil vom 16.08.2023 - xx - ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Vielmehr geht er hiervon ebenfalls aus. So hat er in seiner E-Mail vom 19.10.2023 an das Regierungspräsidium xx ausgeführt, insbesondere die völlige Zerrüttung mit dem Vorstandsvorsitzenden sei nicht in Abrede zu stellen. Sein Prozessbevollmächtigter führt im Schriftsatz vom 25.10.2023 an das Landgericht xx, mit dem beim Landgericht xx Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der in den Vorstandssitzungen vom 04.10.2023 gefassten Beschlüsse über seine Abberufung erhoben wurde, unter der Überschrift "Völlige Zerrüttung" aus, "tatsächlich" bestehe ein zerrüttetes Verhältnis. Angesichts des Umstands, dass der Streit im Vorstand bereits seit rund drei Jahren andauert und auch Einigungsbemühungen, welche (lediglich) auf eine einstweilige Regelung hinsichtlich der Tätigkeit des Antragstellers als Vorstand bis zum Abschluss der zivilrechtlichen Verfahren betreffend seine Abberufung abzielten, gescheitert sind, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und den übrigen Vorstandsmitgliedern erfolgreich wiederhergestellt werden könnte.

    bb) Der Antragsteller hat voraussichtlich auch maßgeblich zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Vorstandsmitgliedern beigetragen. Davon ist wohl jedenfalls, was die nachfolgend dargestellten Vorfälle in ihrer Gesamtheit angeht, auszugehen.

    (1) Dabei dürfte auch aus Sicht der Kammer in besonderer Weise sein Verhalten im Zusammenhang mit mehreren Honorarabrechnungen aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für die Beigeladene in zivilgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen sein. Auch wenn ihm wohl kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden kann - der Antragsteller verweist insoweit auf eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft xx vom 16.01.2024 (xx) -, hat sein zumindest nachlässiges Verhalten dazu beigetragen, dass die übrigen Vorstandsmitglieder seine Zuverlässigkeit infrage stellen durften. Die Kammer verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts xx im Urteil vom 16.08.2023 - xx - (S. 19-21; vgl. dazu auch die Ausführungen des Regierungspräsidiums auf S. 5-7 des angefochtenen Bescheids).

    Keine Zweifel bestehen aus Sicht der Kammer daran, dass der Antragsteller, soweit aufgrund der Änderung gerichtlicher Streitwerte, welche zu einer Reduzierung zuvor in Rechnung gestellter Honorarforderungen führen würden, die Beigeladene unverzüglich über die gerichtliche Festsetzung des (niedrigeren) Streitwerts informieren musste. Dem widersprach sein Verhalten im Verfahren beim Oberlandesgericht xx, Az. xx. In diesem Verfahren hatte er sein Honorar zunächst auf der Grundlage eines Streitwerts von 1.382.556 € errechnet. Den nachfolgend ergangenen Beschluss des Gerichts vom 15.09.2021 über die Festsetzung eines Streitwerts i. H. v. 851.640 €, leitete er jedoch zunächst nicht an die Beigeladene weiter, sondern erst am 19.01.2022 und dies erst, nachdem zwei weitere Vorstandsmitglieder sich wegen des vermeintlich ausstehenden Beschlusses an das Oberlandesgericht gewandt und daraufhin den Beschluss vom Antragsteller angefordert hatten. Gründe für die verzögerte Übersendung des Streitwertbeschlusses sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen worden.

    Darüber hinaus ist dem Antragsteller vorzuhalten, dass er in drei Verfahren die Korrektur der Honorarrechnungen erst mehrere Wochen bzw. sogar erst nach mehreren Monaten vornahm. Im Verfahren beim Landgericht xx, Az. xx, geschah dies erst ca. zwei Monate nach Festsetzung des geänderten Streitwerts, im weiteren Verfahren beim Landgericht xx, Az. xx, erst nach ca. viereinhalb Monaten und im Verfahren beim Oberlandesgericht xx, Az. xx, gar erst nach ca. fünf Monaten. Eine überzeugende Begründung für diese Verzögerungen hat er nicht vorgetragen. Seine Ausführungen sind insoweit nicht kohärent. Auffällig ist insoweit, dass er im Verfahren beim Landgericht xx zum Vorwurf der zögerlichen Korrektur der Honorarrechnungen zunächst keine Ausführungen machte und sich erst in der mündlichen Verhandlung hierzu äußerte. Darauf weist das Landgericht zu Recht hin. Soweit er sich in der dortigen mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen hat, die Abrechnung werde von seinen Mitarbeitern erledigt und ihm sei - im Verfahren xx - erst durch die Anmahnung der Stiftung aufgefallen, dass eine Korrektur anstehe, steht diese Erklärung wiederum im Widerspruch zu seinen Ausführungen im vorliegenden Verfahren. Im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28.06.2024 wurde ausgeführt, es ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung des § 32 RVG eine Prüfungsfrist von sechs Monaten im Hinblick auf eine (neue) Streitwertfestsetzung. Der Antragsteller bezieht sich damit auf die sechsmonatige Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass er tatsächlich von der Möglichkeit der Prüfung der Richtigkeit der Streitwertfestsetzung Gebrauch machen wollte und es deshalb zu einer verzögerten Korrektur der Honorarrechnungen gekommen ist, wenn er doch im Verfahren beim Landgericht ausgeführt hat, die Abrechnungen würden durch seine Mitarbeiter erledigt. Wenn man dieses Vorbringen zugrunde legt, hat er die Richtigkeit der Streitwertfestsetzung gar nicht überprüfen wollen, sondern die Abrechnung allein in die Hände seiner Mitarbeiter gelegt. Dementsprechend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass es sich "nur" um ein (dreifaches) Versehen gehandelt hat. Von einem Versehen kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Antragsteller - wie er im vorliegenden Verfahren geltend macht - lediglich von seinem Prüfungsrecht Gebrauch machen wollte.

    Die Kammer sieht jedenfalls ein nachlässiges Verhalten des Antragstellers als gegeben an, welches berechtigte Fragen hinsichtlich seiner Vertrauenswürdigkeit aufwirft, insbesondere was die Beachtung des Verbots der Verfolgung eigennütziger Interessen (vgl. Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2023, § 6 Rn. 161) angeht. Die Kammer lässt im vorliegenden Verfahren offen, ob der Antragsteller - wovon das Landgericht aufgrund verspäteten Bestreitens des Antragstellers ausging - sinngemäß erklärt hat, er wäre ja schön blöd, wenn er nicht versuchen würde, das höchstmögliche Honorar gegenüber der Beigeladenen geltend zu machen. Sollte dieser Äußerung gefallen sein, würde dies allerdings (zusätzlich) Zweifel an der Beachtung des o. g. Verbots aufwerfen.

    (2) Darüber hinaus hat der Antragsteller dadurch einen Beitrag zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses innerhalb des Vorstandes geleistet, dass er Kontakt zur xx Zeitung sowie zur xx Zeitung aufgenommen, diese Presseorgane über "Vorgänge in der Stiftung" informiert (siehe S. 15 der Antragsbegründung vom 21.05.2024) und dadurch gegen seine allgemeine Loyalitätspflicht verstoßen hat. In der Folge wurde in Artikeln der xx Zeitung vom xx und xx sowie der xx Zeitung vom xx über eine Vielzahl von Vorgängen hinsichtlich der Beigeladenen berichtet, unter anderem über die gegen Verantwortliche der Stiftung laufenden Ermittlungsverfahren, die in den Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfe und eine im Zuge dessen im Juli 2023 durchgeführte gerichtliche Durchsuchung. Außerdem wurde über das Urteil des Landgerichts xx vom 16.08.2023 betreffend die durch den Vorstand der Beigeladenen ausgesprochene Abberufung des Antragstellers sowie das inzwischen anhängige Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht xx berichtet. Darüber hinaus waren Gegenstand der Berichterstattung das vom Regierungspräsidium gegen die Beigeladene geführte Verfahren der Stiftungsaufsicht, welches wohl aufgrund von Hinweisen des Antragstellers eingeleitet worden war, sowie die Einkünfte eines weiteren Vorstandsmitglieds der Beigeladenen aus ihrer (Neben-)Tätigkeit als Vorstandsmitglied, das "hauptberuflich in der xx" als xx arbeitet. Explizit wird in den Artikeln über das "Zerwürfnis" im Vorstand der Beigeladenen berichtet und es werden umstrittene Äußerungen des Antragstellers und des Vorsitzenden des Vorstands (siehe dazu nachfolgend unter (3)) wiedergegeben. Offenbleiben kann, welche Informationen der Antragsteller an die Presse weitergeleitet und ob er hierdurch gegen die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht (vgl. dazu Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2023, § 6 Rn. 164) verstoßen hat. Selbst wenn die Presseberichte teilweise auf journalistischen Recherchen beruhen sollten, so hat der Antragsteller dies durch seine Kontaktaufnahme objektiv veranlasst und dadurch den internen Streit innerhalb des Vorstands an die Öffentlichkeit getragen. Die dadurch an die Öffentlichkeit gelangten Informationen über Vorstandsmitglieder sind auch geeignet, deren Ansehen zu beeinträchtigen. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, die das Vorgehen des Antragstellers rechtfertigen könnten. Davon ist jedenfalls deshalb auszugehen, weil sowohl die Ermittlungsbehörden als auch das Regierungspräsidium als Stiftungsaufsichtsbehörde tätig geworden und die dort geführten Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sind. Jedenfalls in dieser Verfahrenssituation bestand kein schutzwürdiges Interesse, darüber hinaus die Presse einzuschalten.

    (3) Zudem haben Äußerungen des Antragstellers gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden zu der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses innerhalb des Vorstands beigetragen. Auch wenn zu unterstellen ist, dass es sich um wechselseitige - zumindest unsachliche - Bemerkungen gehandelt hat - der Vorstandsvorsitzende soll den Antragsteller als "kleinen Putin" bezeichnet und sein Vorgehen mit der Bemerkung kommentiert haben, man sei hier "nicht beim KGB und auch nicht bei der Stasi" -, so hat der Antragsteller zu der Eskalation beigetragen, indem er den Vorstandsvorsitzenden in der Vorstandssitzung vom 21.02.2022 mit den Worten abwertete "Mach Du ja nichts Juristisches mehr. Denn das kannst du eh nicht." Anzuführen ist auch die Reaktion des Antragstellers, sich nach Differenzen mit dem Vorstandsmitglied vor diesem zu verbeugen und die sarkastischen Worte zu sprechen: "Jawohl, Herr XXX Vorsitzender. Jawohl, Herr XXX Vorsitzender. Sie haben ja immer recht, Herr XXX Vorsitzender.", ebenso die Situation, in der er dem Vorstandsvorsitzenden sein Handy im Selbstaufnahmemodus mit den Worten vorhielt "Hast du schon jemals in den Spiegel geschaut?" (vgl. hierzu auch Urteil des Landgerichts xx vom 16.08.2023 - xx -, S. 18).

    (4) Der Antragsgegner führt auch zu Recht das Verhalten des Antragstellers gegenüber dem weiteren Vorstandsmitglied, der xx, als Beitrag zur Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses innerhalb des Vorstandes an. Insofern ist zunächst ebenfalls zu berücksichtigen, dass über deren Einkünfte als Vorstandsmitglied der Beigeladenen im Artikel der xx Zeitung vom xx berichtet wurde (Überschrift: "Der allzu lukrative Nebenjob der xx - welche Rolle eine xx aus der xx und ihre Mutter bei den Turbulenzen um eine xx Stiftung spielen."), nachdem der Antragsteller Informationen über die Beigeladene an die Presse gegeben hatte. Darüber hinaus ließ er xx sein Schreiben vom 21.03.2023, in dem er gegenüber allen Vorstandsmitgliedern an deren Vorstandspflichten appellierte und auf mögliche haftungsrechtliche sowie strafrechtliche Konsequenzen verwies, über einen Gerichtsvollzieher direkt an deren Arbeitsstätte im xx zustellen (S. 8 des angefochtenen Bescheids). Der Antragsgegner führt zu Recht aus, dass die Art und Weise dieser Übermittlung unangemessen sei und lediglich weitere Auseinandersetzungen provoziere. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Zustellung mittels eines Gerichtsvollziehers an der Arbeitsstätte die Gefahr mit sich gebracht haben dürfte, dass dies Arbeitskollegen bekannt wird, zu Mutmaßungen über den Grund für die Zustellung und damit zu einem Ansehensverlust von xx führt. Gründe dafür, warum es gerade einer Zustellung an der Arbeitsstätte bedurft hat, hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen. Fehlt es nach Lage der Akten an einem triftigen Grund, der die Inkaufnahme dieser - auf der Hand liegenden - Gefahr einer erheblichen Rufschädigung rechtfertigen könnte, handelt es sich um eine die Voraussetzungen einer gedeihlichen Zusammenarbeit untergrabende Handlung des Antragstellers.

    (5) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller trotz Einladung nicht an der Vorstandssitzung am 04.10.2023 teilgenommen hat. Aufgrund des Schwebezustandes während des laufenden zivilgerichtlichen Verfahrens hinsichtlich seiner Abberufung vom 15.07.2022 (siehe dazu oben unter 2a)) wäre er zur Teilnahme verpflichtet gewesen. Einen anzuerkennenden Grund für die Nichtteilnahme hat er nicht dargetan. Die Begründung in seinem Schreiben vom 27.09.2023 (siehe dazu S. 13 des angefochtenen Bescheids), wonach er nicht teilnehme, solange noch keine Aufarbeitung der Handlungen und Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden erfolgt sei, und es ihm damit unmöglich sei, unter den gegebenen Umständen an einer Vorstandssitzung teilzunehmen und sich mit dem Vorstandsvorsitzenden an einen Tisch zu setzen, rechtfertigte seine Nichtteilnahme nicht, sondern belegt vielmehr die einer gedeihlichen Zusammenarbeit im Vorstand entgegenstehende Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses. Differenzen zwischen den Vorstandsmitgliedern müssen - wenn eine Zusammenarbeit im Vorstand möglich sein soll - sachlich ausgetragen und dürfen nicht als Grund für eine Nichtteilnahme an Sitzungen herangezogen werden.

    cc) Aufgrund der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses würde das Wirken der Beigeladenen im Falle der weiteren Ausübung der Tätigkeit des Antragstellers als Vorstandsmitglied auch wesentlich gefährdet. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass sich der Umgangston zwischen den Vorstandsmitgliedern dahingehend entwickelt hat, dass nicht mehr von einem kontroversen, aber dennoch professionellen Austausch die Rede sein konnte (S. 33 des angefochtenen Bescheids und S. 18 des Urteils des Landgerichts xx vom 16.08.2023 - xx -). Wenn allem Anschein nach infolge des Abberufungsbeschlusses vom 15.07.2022 eine Kommunikation ausschließlich über Rechtsanwälte stattgefunden hat, so steht dies einer gedeihlichen Zusammenarbeit innerhalb des Vorstands entgegen und stellt eine wesentliche Gefährdung des Wirkens der Stiftung dar. Soweit der Antragsteller darauf verweist, die Beigeladene habe seit seiner Abberufung und noch vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung in vielfacher Hinsicht - vor allem auf dem Gebiet der Immobilienwirtschaft - Aktivitäten entfaltet, sie plane und realisiere umfangreiche komplexe Bauvorhaben und tätige hierbei Investitionen in Millionenhöhe, steht dies der Rechtmäßigkeit des ausgesprochenen Tätigkeitsverbots nicht entgegen. Denn die Voraussetzungen für § 12 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StiftG sind nicht erst dann erfüllt, wenn bereits ein Schaden bei der Stiftung eingetreten ist, sondern es genügt - wie bereits dargelegt - eine wesentliche Gefährdung des Wirkens der Stiftung. Hiervon ist aus den bereits dargelegten Gründen auszugehen. Auf die Frage, ob der Vorstand im Falle einer weiteren Tätigkeit des Antragstellers als Vorstandsmitglied nicht zu einer ordnungsgemäßen Willensbildung und Beschlussfassung in der Lage wäre und ob Beschlüsse unter Beteiligung des Antragstellers mit dem Makel der Unwirksamkeit behaftet wären (so der Antragsgegner, vgl. S. 26 f. und 44 f. des angefochtenen Bescheids), kommt es daher nicht an.

    c) § 8 Abs. 2 Satz 2 StiftG steht der getroffenen Maßnahme voraussichtlich nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift entfallen Maßnahmen nach den §§ 10 bis 12 StiftG, wenn und solange eine ordnungsgemäße Überwachung der Verwaltung durch ein in der Stiftungssatzung vorgesehenes unabhängiges Kontrollorgan gewährleistet erscheint. Die Vorschrift ist wohl Ausdruck des sogenannten Subsidiaritätsgrundsatzes. Weil mit jeder Maßnahme der Stiftungsaufsicht in die Rechte der Stiftung eingegriffen wird, die für die Dauer ihrer Existenz selbst Trägerin eigener Grundrechte ist, ist die Maßnahme nur gerechtfertigt, wenn und soweit konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stiftungsorgane sich satzungs- und/oder gesetzeswidrig verhalten könnten (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1993 - II ZR 157/91, juris Rn. 26; OVG Saarland, Beschluss vom 15.01.2021 - 2 B 365/20 -, juris Rn. 11; Weitemeyer in Münchner Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 84 BGB Rn. 12; Suerbaum in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 3. Aufl. 2018, VII. Rn. 181; Seifart/von Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2009, § 10 Rn. 222; Winkler in Werner/Saenger/Fischer, Die Stiftung, 2. Aufl. 2019, § 27 Stiftungsaufsicht, Rn. 29 und 112). Vor dem Hintergrund, dass der Subsidiaritätsgrundsatz gerade die Stiftungsautonomie schützen soll, erscheint es bereits fraglich, ob sich der Antragsteller auf eine Verletzung dieses Grundsatzes berufen kann. Jedenfalls liegt aber voraussichtlich kein Verstoß gegen den Subsidiaritätsgrundsatz vor.

    Der Antragsteller macht geltend, der Beigeladenen stehe die Möglichkeit offen, beim zuständigen Zivilgericht mit dem Ziel, ihm die Tätigkeit als Vorstandsmitglied zu untersagen, eine einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO zu erwirken, um gegebenenfalls Schaden von der Stiftung abzuwenden (so wohl Weitemeyer in Münchner Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 84 BGB Rn. 12). Es erscheint bereits zweifelhaft, ob eine solche Möglichkeit besteht. Der Antragsteller verweist auf Rechtsprechung zu der Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH und einem in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seitens der Gesellschaft oder eines die Abberufung betreibenden Gesellschafters mit dem Ziel, die Geschäftsführerbefugnisse einzuschränken oder zu einem völligen Ruhen zu bringen (vgl. Stephan/Tieves in Münchner Kommentar GmbHG, 4. Aufl. 2023, § 38 Rn. 183 m. w. N.). Es ist aber völlig offen, ob im Falle der Stellung eines entsprechenden Antrages seitens der Beigeladenen das zuständige Zivilgericht diese Rechtsprechung auf das Stiftungsrecht übertragen und daraufhin ein entsprechender Beschluss ergehen würde. Eine gesicherte Rechtsprechung hierzu ist für die Kammer nicht ersichtlich und wurde auch vom Antragsteller nicht vorgetragen. Vor dem Hintergrund, dass das abberufene Vorstandsmitglied einer Stiftung während des Schwebezustandes gerade das Recht hat, seine Vorstandstätigkeit weiter auszuüben, und er deshalb wohl seinerseits einen Antrag auf einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO zur Durchsetzung dieses Anspruchs stellen kann (vgl. Godron/Gollan in Richter, Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2023, § 6 Rn. 81), erscheint dies zweifelhaft.

    Selbst wenn aber dem Grunde nach der Erlass einer einstweilen Verfügung in Betracht käme, so schließt dies die streitgegenständliche Maßnahme voraussichtlich nicht aus. Denn die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen, ist im Vergleich zu der angefochtenen Maßnahme nicht in gleicher Weise geeignet, Schaden von der Beigeladenen abzuwenden. Zunächst ist festzustellen, dass die Beigeladene die Rechtsauffassung vertritt, der Antragsteller sei aus rechtlichen Gründen gehindert, seine Vorstandstätigkeit nach seiner Abberufung als Vorstandsmitglied auszuüben. Die Beigeladene ist mithin der Auffassung, dass es des Erlasses einer einstweiligen Verfügung gar nicht bedarf. Vor diesem Hintergrund müsste der Antragsgegner zunächst eine Anordnung gegenüber der Beigeladenen treffen, um diese zur Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu bewegen. Jedenfalls im Hinblick auf den hierdurch eintretenden Zeitverlust war der Antragsgegner befugt, direkt gegenüber dem Antragsteller mit der angefochtenen Entscheidung dessen Tätigkeit als Vorstandsmitglied zu untersagen. Im Übrigen wäre, selbst wenn die Beigeladene zur Stellung eines Antrags auf Erlass einer einseitigen Verfügung bereit gewesen wäre, weitere Zeit bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung durch das Zivilgericht verstrichen. Auch im Hinblick darauf erweist sich die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene streitgegenständliche Entscheidung als zur Abwendung von Gefahren effektivere Maßnahme.

    d) Die im angefochtenen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung ist voraussichtlich nicht zu beanstanden.

    aa) Soweit der Antragsteller rügt, der Antragsgegner habe zu Unrecht einen Eingriff in die Berufsfreiheit verneint, kann offenbleiben, ob die Tätigkeit des Antragstellers als Mitglied des Vorstands der Beigeladenen, für die er eine Vergütung in Höhe von pauschal 5.000 € erhielt, in den Schutzbereich nach Art. 12 Abs. 1 GG fällt. Im angefochtenen Bescheid (S. 43) wird diese Frage zwar verneint. Zugleich wurde aber ausgeführt: "Zumindest wäre ein Eingriff wie auch ein Eingriff in die Handlungsfreiheit alleine durch das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Stiftungszwecks gerechtfertigt." Damit ist der Antragsgegner - in zulässiger Weise - hilfsweise von einem Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ausgegangen, hat diesen aber als gerechtfertigt angesehen. Eine Verkennung des rechtlichen Umfangs des durch die angefochtene Maßnahme bewirkten Eingriffs liegt damit nicht vor.

    bb) Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Antragsgegner den Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers, welcher im Rahmen des gegen die Beigeladene geführten Verfahrens der Stiftungsaufsicht erstellt wurde, im Rahmen der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Diese wurde auf die Feststellung gestützt, dass wegen fehlender Vertrauenswürdigkeit eine ordnungsgemäße Geschäftsführung durch den Antragsteller als Vorstandsmitglied nicht (mehr) zu erwarten und das Vertrauensverhältnis innerhalb des Vorstandes zerrüttet sei. Für diese Entscheidung ist der Prüfbericht des Wirtschaftsprüfers nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Selbst wenn sich durch den Prüfbericht herausgestellt haben sollte, dass die Geschäftsführung und Rechnungslegung im Zusammenhang mit der Jahresrechnung 2021 - wie dies wohl vom Antragsteller geltend gemacht wird - nicht ordnungsgemäß erfolgt sind, ändert dies nichts an der Feststellung, dass dem Antragsteller die Tätigkeit als Vorstandsmitglied voraussichtlich wegen der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses innerhalb des Vorstandes zu Recht untersagt wurde. Vor diesem Hintergrund war auch nicht die Akte des gegen die Beigeladene geführten stiftungsaufsichtsrechtlichen Verfahrens beizuziehen. Zudem ist der Antragsteller in diesem Verfahren nicht beteiligt. Das geltende (Landes-)Stiftungsrecht vermittelt Dritten grundsätzlich keine subjektiven Rechte gegenüber der Behörde, welche die Rechtsaufsicht über eine Stiftung ausübt. Die Rechtsaufsicht über die Stiftungen besteht nach ständiger Rechtsprechung im öffentlichen Interesse. Sie dient neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können, der Verwirklichung des wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonders schutzbedürftigen Stiftungszwecks; eine Schutzwirkung gegenüber den Organen der Stiftung und deren Mitgliedern oder gegenüber Dritten, die außerhalb der Stiftung stehen, ist der Rechtsaufsicht über die Stiftung danach fremd; denn dieser Personenkreis ist von den begünstigenden oder belastenden tatsächlichen Wirkungen einer Maßnahme der Stiftungsaufsicht grundsätzlich nur reflexhaft betroffen. Der behördlichen Pflicht zur Ausübung der Rechtsaufsicht korrespondiert grundsätzlich kein Anspruch eines Organmitglieds oder eines Dritten auf Einschreiten der Stiftungsaufsichtsbehörde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2022 - 1 S 1865/20 -, juris Rn. 97 ff.).

    Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch, dass der Antragsgegner nicht auf Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft in gegen Mitglieder des Vorstands der Beigeladenen - wohl auf Strafanzeigen des Antragstellers hin - geführte Ermittlungsverfahren eingegangen bzw. nicht der Frage nachgegangen ist, welchen Stand die Ermittlungsverfahren haben. Der Stand dieser Ermittlungsverfahren ist (ebenfalls) für die Frage, ob die streitgegenständliche Maßnahme zu Recht getroffen wurde, nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung gerade nicht darauf gestützt, dass der Antragsteller Strafanzeige erstattet hat.

    cc) Der Antragsgegner musste bei der Ausübung des Ermessens auch nicht der Frage nachgehen, ob dem Antragsteller hinsichtlich der Verursachung der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses innerhalb des Vorstandes ein überwiegender Verursachungsbeitrag anzulasten ist. Allenfalls für den Fall, dass die Ursache für die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses allein oder eindeutig auf Seiten eines anderen Vorstandsmitglieds zu sehen sein sollte, könnte etwas Anderes gelten. Hiervon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein.

    dd) Darüber hinaus macht der Antragsteller geltend, der Antragsgegner verschließe sich sehenden Auges dem Zugriff auf weitere Erkenntnisquellen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, indem eine Untersagung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sämtliche in den Vorstandssitzungen am 15.07.2022 und 04.10.2023 ausgesprochenen Abberufungen ausgesprochen werde. Die Behörde hätte angesichts dessen die Verfügung zumindest auf den Zeitraum bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung über eine der Abberufungen beschränken müssen. Insoweit liege eine Ermessensüberschreitung vor. Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Soweit der Antragsgegner die Wirksamkeit seiner Verfügung an die Anhängigkeit der zivilgerichtlichen Verfahren betreffend die Abberufungen des Antragstellers angeknüpft hat, kommt damit lediglich zum Ausdruck, dass dem Antragsteller die Tätigkeit als Vorstandsmitglied (nur) einstweilen für die Dauer des Schwebezustands während der zivilgerichtlichen Verfahren (siehe dazu oben unter 2a)) untersagt wurde. Dies ist aus den bereits dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat zu Recht ausgeführt, dass die Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung endete, sofern die Abberufung vom 15.07.2022 im Verfahren beim OLG xx (Az. xx) rechtskräftig bestätigt worden sein sollte. Sollte in diesem Verfahren allerdings festgestellt werden, dass die Abberufung unwirksam war, so wäre die angefochtene Entscheidung über die Untersagung der Tätigkeit des Antragstellers als Vorstandsmitglied so lange noch nicht gegenstandslos, als das weitere zivilrechtliche Verfahren hinsichtlich der Abberufung vom 04.10.2023 noch anhängig sein sollte.

    3. Ist die Untersagung der Tätigkeit des Antragstellers als Vorstandsmitglied hiernach voraussichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Verfügung gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Auch die Kammer sieht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zur Abwendung von Gefahren für das Wirken der Beigeladenen als gegeben an. Dabei sind die besondere Schutzbedürftigkeit von Stiftungen und der Schutzzweck der staatlichen Stiftungsaufsicht zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.05.2022 - 3 MB 1/21 -, juris Rn. 152). Die Stiftungsaufsicht dient - wie bereits dargelegt - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können, der Verwirklichung des wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonders schutzbedürftigen Stiftungszwecks; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2022 - 1 S 1865/20 -, juris Rn. 97 m. w. N.). Dem Staat kommt eine besondere Obhutspflicht für die Verwirklichung des Stifterwillens zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2021 - 6 C 4.20 -, juris Rn. 31). Die Stiftungsaufsicht ist insbesondere gehalten, Gefahren zu begegnen, welche die Stiftung von innen bedrohen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.01.2009 - 5 CS 08.2765 -, juris Rn. 27; VG Bayreuth, Urteil vom 20.01.2015 - B 5 K 13.391 -, juris Rn. 34; VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2005 - 1 L 3762/04 -, juris Rn. 27). Jedenfalls wenn die Maßnahme der Stiftungsaufsicht - wie im vorliegenden Fall - der Abwendung einer wesentlichen Gefährdung des Wirkens der Stiftung im Falle der weiteren Ausübung der Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds dient, ist zugleich auch vom Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VwGO auszugehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 80 Rn. 92, wonach das besondere Vollziehungsinteresse mit dem Vollzugsinteresse einer Vorschrift zusammenfallen kann). Ohne Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung stünde zu befürchten, dass die Arbeit des Vorstandes der Beigeladenen durch das - wie im Vorstehenden im Einzelnen dargelegt - auch aufgrund seines Verhaltens zerrüttete Verhältnis des Antragstellers zu anderen Vorstandsmitgliedern auf unabsehbare Zeit erheblich erschwert würde. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, das ihm zur treuhänderischen Förderung des Stiftungszwecks übertragene Amt (vgl. Weitemeyer in Münchner Kommentar zum BGB, 10. Aufl. 2025, § 84 BGB Rn. 3) bis zur rechtskräftigen Klärung seiner Abberufung ausüben zu können, tritt dahinter zurück.

    II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens ist die Kammer von der Hälfte des Hauptsachestreitwerts ausgegangen.

    VorschriftenStiftG § 8 Abs. 2 Satz 2, StiftG § 12 Abs. 1, StiftG § 12 Abs. 2, ZPO § 935