· Fachbeitrag · Stiftungsrechtsstreit/Klagebefugnisse
VG Freiburg: Unheilbare Zerrüttung rechtfertigt Abberufung des Vorstandsmitglieds nach StiftG BW
von Rechtsanwältin Dr. Caroline Krezer, Flick Gocke Schaumburg, Hamburg
| Der Streit um Rechte und Pflichten von Organmitgliedern landet oft vor Gericht. Häufig geht es dabei um die Abberufung eines Organmitglieds und den vorläufigen Rechtsschutz. Einen solchen Fall hat nun das VG Freiburg entschieden. Konkret befasst sich das VG mit der Reichweite des behördlichen Instruments der einstweiligen Untersagung der Vorstandstätigkeit nach § 12 Abs. 2 StiftG BW als flankierende Maßnahme zur (noch nicht rechtskräftigen) Abberufung durch die Stiftung selbst. SB stellt Ihnen die Entscheidung und deren Bedeutung für die Praxis vor. |
Um diesen Abberufungsfall ging es
Der Antragsteller V war Vorstandsmitglied einer Stiftung, die im Verfahren Beigeladene war. Antragsgegner war das Regierungspräsidium.
V war als Vorstandsmitglied abberufen worden
Zwischen V und den anderen Vorstandsmitgliedern war es zu einem Zerwürfnis gekommen. V war mit Beschlüssen des Vorstands vom 15.07.2022 und 04.10.2023 als Vorstandsmitglied abberufen worden. Hiergegen wehrte er sich zunächst auf dem Zivilrechtsweg. Die Klage gegen seine Abberufung vom 15.07.2022 hat das Landgericht abgewiesen. V hat hiergegen Berufung eingelegt. Über seine gegen die Abberufung vom 04.10.2023 beim Landgericht erhobene Klage wurde bislang nicht entschieden.
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