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  • · Fachbeitrag · Stiftung & Gesetzgebung

    Erste Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ für die Reform

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR und FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers AG WPG, Kassel

    | Weitgehend unbemerkt, hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ am 9.9.16 ihren Bericht der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vorgelegt. Auch wenn die Umsetzung der Empfehlungen durch den Gesetzgeber möglicherweise nicht vor der Bundestagswahl am 24.9.17 stattfinden wird, gibt der Bericht einen spannenden Einblick in künftige Änderungen für Stiftungen. |

    1. Reformbedarf wegen der Niedrigzinssituation

    Nach ihrer eigenen Darstellung hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe das Bundes- und Landesstiftungsrecht ergebnisoffen geprüft. Sie hat frühzeitig auch die Stiftungsverbände und die Kirchen um Stellungnahmen gebeten, um sich ein besseres Bild von der Stiftungspraxis und den aktuellen Problemen im Stiftungswesen zu verschaffen.

     

    In fast allen Stellungnahmen der Stiftungsverbände wurde darauf hingewiesen, dass die Ertragslage vieler Stiftungen schlecht ist, weil die gegenwärtige Niedrigzinsphase nun schon längere Zeit andauert. Da auch immer mehr langfristige, noch ertragreiche Anlagen von Stiftungen auslaufen, wird sich die Lage im Stiftungssektor in den nächsten Jahren eher noch weiter verschlechtern.

     

    Hält die Niedrigzinsphase weiter an, wird es für viele Stiftungen immer schwieriger werden, ihre Zwecke noch nachhaltig zu erfüllen. Fast alle Verbände haben sich vor diesem Hintergrund dafür ausgesprochen, die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen zu erleichtern. In zahlreichen Stellungnahmen wurde auch die Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung vorgeschlagen.

     

    Beachten Sie | Dass immer mehr Stiftungen angesichts der Niedrigzinsphase erhebliche Probleme dabei erfahren, ihre satzungsgemäßen Zwecke zu erfüllen, stimmt mit den Ergebnissen der Ende 2015 im Auftrag von PwC und mit freundlicher Unterstützung des Stifterverbands für die Deutsche Wissenschaft e.V. bundesweit durchgeführten Stiftungsbefragung überein.

     

    • So gingen 95 Prozent der Umfrageteilnehmer davon aus, dass die Stiftungseinnahmen in den kommenden vier bis fünf Jahren sinken werden.
    • 82 Prozent rechneten mit einem Rückgang der Fördermöglichkeiten.
    • Zudem glaubte die Mehrheit der Verantwortlichen, dass Stiftungen in Zukunft vermehrt abgewickelt, beziehungsweise zusammengelegt werden.

     

    Die anhaltend niedrigen Zinsen verändern, so die Schlussfolgerung, die Stiftungslandschaft in Deutschland merklich, vgl. im Einzelnen Theuffel-Werhahn, SB 16, 30 ff. Insoweit trifft die Bestandsaufnahme der Bund-Länder-Arbeitsgruppe grundsätzlich zu. Für davon betroffene Stiftungen bestehen nur wenige Möglichkeiten:

     

    • Ertragssituation verbessern, was unter Umständen bedeutet, bei der Vermögensanlage höhere Risiken einzugehen. Dies ist nicht per se verboten.
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    • Checkliste / Das ist bei der Vermögensanlage zu beachten

      • Es kommt stets auf das Chance-Risiko-Verhältnis der individuellen Vermögensanlage an,
      • auf Maßnahmen zur Risikovermeidung, zum Beispiel Stop-Loss-Positionen und Diversifikation, Einholung einer zweiten Meinung und von Alternativangeboten,
      • die Auseinandersetzung mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen der unterschiedlichen Anlageformen
      • und auf deren Dokumentation.
      • Immer vorausgesetzt, der Stifter selbst hat keine Vorgaben zur Anlage des Stiftungsvermögens in der Stiftungssatzung getroffen.
       
    • Verwaltungsausgaben reduzieren: Da insbesondere kleinere Stiftungen regelmäßig ohnehin schon kostensensitiv sind, eröffnen sich insoweit nur selten weitere Einsparmöglichkeiten.

     

    • Oder eben: Synergien schaffen. So können mit dem gebündelten Vermögen mehrerer kleinerer Stiftungen ggf. bessere Konditionen ausgehandelt oder Mindestanlagesummen für Spezialprodukte erreicht werden, was ohne die Bündelung nicht der Fall wäre. Nicht immer müssen Stiftungen dafür ihre rechtliche Selbstständigkeit aufgeben, wie dies bei der Zulegung und Zusammenlegung der Fall ist.

    2. Stärkere bundeseinheitliche Regelungen

    Die eingehende Überprüfung des Bundes- und Landesstiftungsrechts unter Berücksichtigung der Praxis der Stiftungsbehörden und der Stellungnahmen der Stiftungsverbände hat gezeigt, dass das Stiftungsrecht in größerem Umfang abschließend bundesrechtlich geregelt werden sollte, um es einfacher zugänglich zu machen, stärker zu vereinheitlichen und zahlreiche Streitfragen im Stiftungsrecht zu klären.

     

    Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe kam zu dem Ergebnis, dass im Bundesstiftungsrecht die wesentlichen Merkmale der Stiftung umschrieben und grundlegende Regelungen zum Stiftungsvermögen geschaffen werden sollten, damit sich den Rechtsanwendern die Rechtsform der Stiftung einfacher erschließt.

     

    Außerdem sollte ein Namenszusatz für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts eingeführt werden, so dass sie im Rechtsverkehr einfacher von anderen stiftungsähnlich ausgestalteten Körperschaften unterschieden werden können (dazu unten 3.).

     

    Die Auflösung und Aufhebung sowie die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen sind teilweise sowohl bundesrechtlich als auch landesrechtlich geregelt. Die landesrechtlichen Regelungen unterscheiden sich zum Teil erheblich voneinander.

     

    Auch soweit sich die landesrechtlichen Vorschriften gleichen, unterscheiden sie sich immer wieder im Detail. Dieses Nebeneinander von bundesrechtlichen und landesrechtlichen Regelungen zur Aufhebung bzw. Auflösung von Stiftungen, Zulegungen und Zusammenlegungen sowie Satzungsänderungen führt immer wieder zu Diskussionen darüber, inwieweit für die landesrechtlichen Regelungen eine ausreichende Kompetenzgrundlage besteht.

     

    Um die sich daraus ergebende Rechtsunsicherheit für Stifter und Stiftungen zu beseitigen, schlägt die Arbeitsgruppe vor, auch die Auflösung und Aufhebung von Stiftungen, die Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen und die Änderung der Stiftungssatzung abschließend bundesrechtlich zu regeln.

     

    Für eine bundesrechtliche Regelung kann dabei auf bewährte Regelungen aus den Landesstiftungsgesetzen zurückgegriffen werden.

    3. Namenszusatz für rechtsfähige Stiftungen

    Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe empfiehlt die Einführung eines Namenszusatzes für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, sodass sie im Rechtsverkehr einfacher von anderen stiftungsähnlich ausgestalteten Körperschaften unterschieden werden können.

     

    Beachten Sie | „Stiftungsähnlich ausgestaltete Körperschaften“ sind im Wesentlichen die Stiftungs-GmbH, die Stiftungs-AG und der Stiftungs-Verein. In einem weiteren Sinne kann auch die „Stiftung & Co. KG“ hierzu gerechnet werden. Zum Redaktionsschluss für diesen Beitrag verzeichneten die Vereinsregister bundesweit 979 Vereine, die den Begriff „Stiftung“ in ihrem Vereinsnamen tragen, und 566 - meist gemeinnützige - Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Aktiengesellschaft (AG) mit diesem Merkmal. Bundesweit 78 juristische Personen sind als „Stiftung & Co. KG“ verzeichnet oder firmierten früher darunter.

     

    Nimmt man in den Blick, dass die Gründungs- und Haftungsbestimmungen dieser Rechtsformen stark von der einer Stiftung des privaten Rechts abweichen können, ist diese Empfehlung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe nachvollziehbar und angesichts der weitverbreiteten Existenz dieser Stiftungsersatzformen möglicherweise sogar berechtigt.

     

    • Beispiel

    Obwohl es kein gesetzlich geregeltes „Mindestvermögen“ bei Stiftungen gibt und von der Verbrauchsstiftung einmal abgesehen, werden rechtsfähige Stiftungen des privaten Rechts heute kaum noch mit einem Vermögen von weniger als 250.000 EUR anerkannt, unter anderem wegen des Niedrigzinsniveaus.

     

    Für eine AG muss das Grundkapital dagegen nur mindestens 50.000 EUR betragen (vgl. § 7 AktG), das Stammkapital einer GmbH sogar nur 25.000 EUR (vgl. § 5 Abs. 1 GmbHG).

     

    Wo ein Verein zumindest noch sieben Gründungsmitglieder benötigt (vgl. § 56 BGB), die im Übrigen alle arm wie Kirchenmäuse sein dürfen, ist bei der „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ - die auch als gemeinnützig anerkannt werden kann - noch nicht einmal dies notwendig (vgl. § 1, § 5a Abs. 1 GmbHG).

     

    Führen diese Stiftungsersatzformen - was zulässig ist - den Begriff „Stiftung“ in ihrer Firma (so bezeichnen wir Juristen den Namen des konkreten Gebildes, § 17 Abs. 1 HGB), mag dies falsche Vorstellungen bei dem jeweiligen Vertragspartner über die Höhe des dahinterstehenden Vermögens erzeugen und deswegen vielleicht sogar rechtspolitisch bedenklich sein.

     

    Wenn man dieser Auffassung ist - und das scheint die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu sein -, stellt sich aber doch die Frage, ob man nicht eher über Einschränkungen bei der Führung des Begriffs „Stiftung“ für Stiftungsersatzformen nachdenken sollte, als umgekehrt über die Einführung eines Namenszusatzes für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts.

     

    Außerdem gibt es, was gelegentlich vergessen wird, das sog. Irreführungsverbot, geregelt in § 18 Abs. 2 HGB:

     

    •  § 18 Abs. 2 HGB

    Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

     

    Beachten Sie | Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat sich übrigens ausdrücklich gegen Einschränkungen bei der Führung des Begriffs „Stiftung“ für Stiftungsersatzformen ausgesprochen (meines Erachtens gut vertretbar): Stiftungen des öffentlichen Rechts und die Vereine und Gesellschaften, die stiftungsähnlich verfasst seien und die Bezeichnung „Stiftung“ in ihrem Namen oder ihrer Firma verwendeten, sollten dies weiterhin können. Dasselbe gelte für nichtrechtsfähige Stiftungen.

     

    Der Vorschlag der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sieht vor, dass der Name der Stiftung mit ihrer Anerkennung den Zusatz „anerkannte Stiftung“ erhält, der durch „a“ abgekürzt werden kann. Ist die Stiftung eine Verbrauchsstiftung, lautet der Zusatz „anerkannte Verbrauchsstiftung“ und die Abkürzung „aV“.

     

    FAZIT | Es gibt wohl weitaus dringendere Probleme für Stiftungen, die einer einheitlichen Regelung zugeführt werden sollten als dieses Thema.

     

    4. Stiftungsregister mit Publizitätswirkung

    Die Arbeitsgruppe hat lange und ausgiebig darüber diskutiert, ob ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt werden sollte. Diese Diskussion führte zu dem Ergebnis, dass ein Stiftungsregister nur als konstitutives Register, das von den Stiftungsbehörden der Länder geführt wird, zweckmäßig erscheint.

     

    Es sollte ein Stiftungsregister aufgebaut werden, in dem alle Stiftungen des bürgerlichen Rechts verzeichnet sind. Dieses Register sollte dezentral von den zuständigen Stiftungsbehörden elektronisch geführt werden können.

     

    Ein solches Register sollte nach Auffassung der Arbeitsgruppe nur eingeführt werden, wenn die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Registers in angemessener Relation zu seinem Nutzen für die Stiftungen, die Stiftungsbehörden und den Rechtsverkehr stehen. Um dies verlässlich einschätzen zu können, muss ermittelt werden, was der Aufbau und Betrieb eines solchen Registers voraussichtlich kosten wird. Die Arbeitsgruppe schlägt deshalb vor, zunächst eine Machbarkeitsstudie in Auftrag zu geben, um den Aufwand für den Aufbau und den Betrieb eines solchen Stiftungsregisters zu ermitteln.

     

    Beachten Sie | Wo Licht ist, ist auch Schatten. Uneingeschränkte Zustimmung findet die These, dass ein „konstitutives Register“ eingeführt werden sollte. Ohne dass es besserwisserisch klingen soll, gibt es kein „konstitutives Register“. Lediglich Eintragungen in einem Register können entweder „deklaratorisch“ oder „konstitutiv“ sein.

     

    Der Unterschied ist erheblich: Im Gegensatz zu einer deklaratorischen Eintragung, die ein bereits bestehendes Recht oder Rechtsverhältnis feststellt („kundtut“, daher auch deklaratorisch), begründet eine konstitutive Eintragung erst ein Recht oder ein Rechtsverhältnis, hebt es auf oder gestaltet es. Gemeint ist mit dem „konstitutiven Register“ wohl, wie sich aus den einzelnen Ausführungen des Berichts erschließt und wie es auch in der Literatur gefordert wird, ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung.

     

    Zu unterscheiden ist zwischen positiver Publizität und negativer Publizität:

     

    • Positive Publizität bedeutet, dass, wenn eine Tatsache im Register eingetragen und bekanntgemacht worden ist, sich der Geschäftsgegner (= Vertragspartner) der Stiftung diese entgegenhalten lassen muss.
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      • Beispiel

      Der Vorstand einer Stiftung besteht aus mindestens zwei Personen, die die Stiftung nur gemeinsam vertreten - also rechtlich verpflichten - können („Vier-Augen-Prinzip“). Damit soll Missbrauch durch Kontrolle verhindert werden. Wäre diese Gesamtvertretung der beiden Vorstandsmitglieder im Stiftungsregister eingetragen, hätte dieses Stiftungsregister ferner positive Publizitätswirkung und gäbe sich ein Vertretungspartner der Stiftung mit der Unterschrift nur eines Vorstandsmitgliedes zufrieden, handelte er auf eigenes Risiko. Wenn nicht andere (besondere) Umstände hinzutreten, wäre die Stiftung nicht wirksam verpflichtet.

       
    • Negative Publizität bedeutet, dass sich der Vertragspartner der Stiftung eine in das Register einzutragende Tatsache nicht entgegenhalten lassen muss, wenn sie nicht eingetragen und bekanntgemacht ist.
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      • Beispiel

      Ein nach der Stiftungssatzung einzelvertretungsberechtigter Stiftungsvorstand wurde vom Kuratorium oder von der Stiftungsaufsichtsbehörde abberufen, und an seiner Stelle ist ein neues Stiftungsvorstandsmitglied berufen worden. Nur ist vor allem die Abberufung nicht im Stiftungsregister eingetragen worden. Der abberufene Stiftungsvorstand, dessen Abberufung nicht eingetragen wurde, schließt munter Geschäfte für die Stiftung ab. Ein Vertragspartner verklagt die Stiftung auf Erfüllung, während sich die Stiftung auf die Abberufung beruft. Der Vertragspartner wird im Regelfall vor Gericht Recht bekommen, und zwar unabhängig davon, ob er überhaupt Einblick in das Stiftungsregister genommen hat - es sei denn, der Vertragspartner hätte nachweislich aus anderen Quellen von der Abberufung des Stiftungsvorstands gewusst.

       

    Wie der Verfasser bereits an anderer Stelle ausgeführt hat, vgl. Theuffel-Werhahn, SB 16, 107, 112, kann das praktische Bedürfnis einer verbindlichen Legitimation von Stiftungsvorständen nur durch die Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung befriedigend gelöst werden.

     

    Beachten Sie | Keine Zustimmung findet jedoch die These, dass dieses Register von den zuständigen Stiftungsbehörden geführt werden sollte.

     

    Wegen der Sachnähe lässt sich zwar daran denken. Idealerweise sollten Stiftungsregister - wie das Vereins-, das Partnerschafts- und das Genossenschaftsregister sowie die beiden Abteilungen des Handelsregisters - aber von den Amtsgerichten geführt werden. Denn diese verfügen über die notwendige Erfahrung, vor allem im Hinblick darauf zu unterscheiden zwischen

    • eintragungsfähigen,
    • eintragungspflichtigen und
    • nicht eintragungsfähigen Tatsachen

     

    Wegen der vorhandenen praktischen Erfahrung ließe sich auf diesem Wege nicht nur die von der Bund-Länder-Arbeitsgruppe für sinnvoll erachtete „Machbarkeitsstudie“ vermeiden (die selber ja auch erst einmal Kosten auslöst). Es darf auch erwartet werden, dass sich die Kosten im Vergleich deutlich reduzieren lassen, wenn auf bereits bestehende Verwaltungsstrukturen aufgesetzt werden kann, statt komplett neue zu schaffen, also sprichwörtlich das „Rad neu zu erfinden“.

     

    Die Probleme, die die Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die auch über diese Variante nachgedacht hat, zu erkennen glaubt, wenn die Stiftungsregister bei den Registergerichten angesiedelt werden, lassen sich nicht nachvollziehen.

     

    Wenn die Stiftungsregister dagegen bei den Aufsichtsbehörden angesiedelt bleiben (wie bisher), stellt sich für mich eher die Frage, ob die höhere Akzeptanz im Geschäftsverkehr mit Stiftungen, die man sich mit einer Neuregelung erhofft, nicht Wunschdenken bleiben wird.

    5. Sonderrechte des Stifters

    Lange und eingehend hat die Arbeitsgruppe die Frage diskutiert, ob ein Recht des Stifters geschaffen werden sollte, die Stiftungssatzung zu ändern oder über die Zu- und Zusammenlegung von Stiftungen zu entscheiden. Die Arbeitsgruppe war sich einig, dass dem Stifter nicht das Recht eingeräumt werden sollte, über die Zulegung oder Zusammenlegung der Stiftung zu entscheiden oder das Recht, eine Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde und die das vom Stifter gewidmete Vermögen erhalten muss, nach der Errichtung in eine Verbrauchsstiftung umzuwandeln. Die Existenz der Stiftung soll nicht mehr zur Disposition des Stifters stehen.

     

    Uneinigkeit bestand in der Arbeitsgruppe, ob dem Stifter im Übrigen ein Recht zur Änderung der Stiftungssatzung eingeräumt werden sollte. Hierzu gingen auch die Meinungen der Verbände und Kirchen, die zu dieser Frage Stellung genommen haben, weit auseinander. Die Mehrheit der Mitglieder der Arbeitsgruppe sah es als zweckmäßig an, dem Stifter ein Recht zur Änderung der Stiftungssatzung einzuräumen, um im Interesse der Stiftung die Stiftungssatzung einmalig „nachjustieren“ zu können, insbesondere, wenn sich die Vorstellungen des Stifters bei der Errichtung der Stiftung als falsch erweisen oder sich die Erwartungen des Stifters in die Stiftungstätigkeit nicht erfüllen. Ein solches Änderungsrecht sollte nur für eine sehr kurze Zeit nach der Errichtung der Stiftung bestehen. Es sollte nicht dazu ermächtigen, das Wesen der Stiftung zu verändern. Außerdem muss sichergestellt sein, dass die Stiftung nach den Änderungen auch weiterhin die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt.

     

    Würdigung Zu begrüßen ist, dass über Sonderrechte des Stifters immerhin konkret nachgedacht wird. Die Einschränkungen und Vorbehalte, die im Bericht zum Ausdruck kommen, erscheinen jedoch kritikwürdig, weil sie über das Ziel hinausschießen. Dazu mehr in einem der Folgebeiträge.

     

    Beachten Sie | Ziel dieses Beitrags ist es, einen ersten Einblick zu geben. Weitere Aspekte der Stiftungsreform werden in künftigen Beiträgen in loser Reihenfolge behandelt.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 29 | ID 44476605