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Rechtsformzusatz gUG (haftungsbeschränkt) ist unzulässig
| Die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ ist keine zulässige Rechtsformangabe einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (UG). So sieht es jedenfalls das OLG Karlsruhe. |
Zwar erlaubt § 4 S. 2 GmbHG die Abkürzung „gGmbH“. Für die UG fehlt dagegen eine entsprechende Regelung in § 5a Abs. 1 GmbHG, so das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 26.04.2019, Az. 11 W 59/18 (Wx), Abruf-Nr. 210052).
Weiterführender Hinweis
- Einen ausführlichen Beitrag zum Rechtsformzusatz „gUG (haftungsbeschränkt)“ finden Sie in der November-Ausgabe des SB StiftungsBrief.
Quelle: ID 46154632