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  • · Fachbeitrag · Stiftungsrechtsreform

    Referentenentwurf über ein Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts ‒ ein Überblick

    von Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt bei Peters, Schönberger & Partner, München

    | Nach monatelangen Vertröstungen aus den Ministerien hat die Reform des Stiftungsrechts nun doch noch Fahrt aufgenommen. SB StiftungsBrief informiert über die wesentlichen Inhalte des Referentenentwurfs für ein „Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ (Abruf-Nr. 218100 ), der am 28.09.2020 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlicht worden ist. |

    Die wesentlichen Ziele des Referentenentwurfs

    Der Text für ein neues Stiftungszivilrecht basiert auf einem Diskussionsentwurf, der vor ca. zwei Jahren durch eine im Jahr 2014 eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ vorgelegt und in der Fachwelt kontrovers diskutiert worden ist. Ziel ist, den derzeit über die 16 Bundesländer zersplitterten Rechtszustand durch abschließende Regelungen des Stiftungsprivatrechts im BGB stärker zu vereinheitlichen.

     

    Die divergierende und damit schwer zu kontrollierende Anerkennungs- und Aufsichtspraxis der Landesbehörden, die die Stiftungspraxis gegenwärtig prägt und daher von vielen Stiftern und Stiftungen als misslich empfunden wird, würde danach weitgehend beseitigt. Fortan wären aufgrund bundeseinheitlicher Vorgaben u. a.

    • zum Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung,
    • zu den Rechten und Pflichten von Organmitgliedern,
    • zur Änderung der Satzung sowie
    • zur Beendigung sowie zur Zusammenführung von Stiftungen

    Details abschließend im Stiftungsrecht des BGB geregelt.

     

    Daneben ist ein neues Stiftungsregister mit Publizitätswirkung vorgesehen. Das soll für mehr Transparenz im Stiftungssektor sorgen. Damit würde nicht nur mehr Rechtssicherheit geschaffen, sondern auch eine Jahrzehnte alte Forderung der Stiftungspraxis endlich Wirklichkeit werden.

    Die wesentlichen Inhalte des Referentenentwurfs

    Der Referentenentwurf enthält folgende sieben ‒ wesentlichen ‒ Inhalte:

     

    1. Neues zum Stiftungsvermögen und dessen Verwaltung

    Der Referentenentwurf sieht u. a. durch Einführung neuer Begrifflichkeiten grundlegende Neujustierungen im Bereich des Stiftungsvermögens und dessen Verwaltung vor ‒ ein für die Vermögensanlage und Mittelverwendung entscheidender Aspekt. So soll es etwa neben dem ungeschmälert zu erhaltenden „Grundstockvermögen“ künftig ein „sonstiges Vermögen“ geben, das auch zweckentsprechend verbraucht werden kann.

     

    Das Grundstockvermögen soll sich wiederum aus dem „gewidmeten Vermögen“, späteren Zustiftungen und dem von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmten Vermögen zusammensetzen. Mit Blick auf eine Umschichtung von Grundstockvermögen ist vorgesehen, dass hierzu grundsätzlich auch alles zählt, „was die Stiftung (...) durch Rechtsgeschäft mit Mitteln des Grundstockvermögens erwirbt, soweit es sich dabei nicht um Nutzungen des Grundstockvermögens oder Ersatz für solche Nutzungen handelt.“

     

    2. Neue Vorgaben zu Satzungsänderungen

    Neu sind auch die Vorgaben für Satzungsänderungen.

     

    • Änderungen, die die identitätsbestimmenden Grundlagen der Stiftung unverändert lassen, sollen bereits zulässig sein, wenn sie die Zweckerfüllung fortan erleichtern.

     

    • Die Änderung von prägenden Bestimmungen der Satzung soll möglich sein, wenn sich die Verhältnisse nach der Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Prägend für eine Stiftung sind in der Regel ihr Name und Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung, die Regelungen zur Verwaltung des Grundstockvermögens sowie die Zusammensetzung und Aufgaben der Stiftungsorgane.

     

    • Auch der Stiftungszweck soll geändert werden können, mehrere Zwecke sollen auf weniger Zwecke beschränkt und ein bestehendes Aufgabengebiet der Stiftung um ein weiteres Aufgabengebiet durch Aufnahme eines zusätzlichen Zwecks ergänzt werden können.
      • Eine Änderung des Zwecks soll z. B. möglich sein, wenn die Stiftung ihren Zweck nicht mehr wirksam erfüllen kann und nicht damit zu rechnen ist, dass dies von der Stiftung in absehbarer Weise geändert werden kann.
      • Eine Zweckbeschränkung ist z. B. dann denkbar, wenn sich das Vermögen der Stiftung erheblich verringert hat und keine Aussicht besteht, dass die Stiftung in größerem Umfang neues Vermögen erwerben kann, um die Vermögensverluste auszugleichen.
      • Eine Zweckergänzung kann möglich sein, wenn die Stiftung ihr Vermögen im beachtlichen Umfang vermehrt.

     

    PRAXISTIPP | Die vorstehenden Bestimmungen sind dispositiv, also durch den Stifter abänderbar, was jedoch (lediglich) in der Errichtungssatzung möglich sein soll. Dabei wird für eine erleichterte Abänderbarkeit der Satzung durch Stiftungsorgane vorausgesetzt, dass der Stifter den Inhalt und den Umfang möglicher Satzungsänderungen hinreichend bestimmt vorgegeben hat. Gestattet ein Stifter den Organen pauschale Änderungen, so wäre dies unwirksam. Mit anderen Worten: Der Stifter kann den Stiftungsorganen für künftige Satzungsänderungen keinen „Freifahrtschein“ ausstellen oder diesen eine wie auch immer geartete Blankovollmacht erteilen. Es bleibt also bei dem zentralen Leitgedanken des Stiftungsrechts, dass stets der ursprüngliche Stifterwille zählt und keine stiftungsfremden und stifterwillenswidrigen Sonderinteressen in die Stiftung hineingetragen werden dürfen.

     

     

    3. Regelung der Business Judgement Rule im Stiftungsrecht

    Nach herrschender Auffassung gilt im Stiftungsrecht die sog. Business Judgement Rule auch für Mitglieder des Stiftungsvorstands. Dennoch bestehen in der Praxis diesbezüglich immer wieder Unsicherheiten, insbesondere mit Blick auf die Anlage des Stiftungsvermögens.

     

    Diesen Unsicherheiten möchte der Referentenentwurf abhelfen und einen Haftungstatbestand für Organmitglieder einführen (§ 84a Abs. 3 BGB-RefE):

     

    • Ein Organmitglied handelt bei Geschäftsführungsentscheidungen, die Prognosecharakter haben, nicht pflichtwidrig, wenn es unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.

     

    • Der Stifter kann in der Errichtungssatzung die Haftung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern gegenüber der Stiftung beschränken, z. B. auf die Haftung bei grobem Verschulden, also bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Organmitglieder können durch Satzungsänderungen solche Haftungsbeschränkungen nicht nachträglich einführen.

     

    Wichtig | Im Vergleich zur allgemeinen Haftungsbestimmung des § 280 Abs. 1 BGB enthält die Neuregelung über die Haftung für Pflichtverletzungen durch Stiftungsorgane (§ 84a Abs. 3 BGB-RefE) keine Beweislastumkehr für das Verschulden. Das bedeutet für den Fall, in dem die Stiftung gegenüber einem Stiftungsorgan einen Schadenersatzanspruch geltend macht, dass die Stiftung nicht nur hinsichtlich der Pflichtverletzung, sondern auch bezüglich des „Vertretenmüssens“ der Pflichtverletzung darlegungs- und beweispflichtig ist.

     

    4. Regelungen über Konsolidierungsmaßnahmen

    Der Referentenentwurf sieht umfangreiche Regelungen für die Zusammenführung (Zu- und Zusammenlegung) von Stiftungen samt angeordneter Gesamtrechtsnachfolge vor. Das soll vor allem notleidenden Stiftungen, die oft jahrzehntelang ineffizient vor sich „hindümpeln“, sinnvolle Konsolidierungsmaßnahmen ermöglichen.

     

    Nunmehr ist auch die nachträgliche Umwandlung von einer Ewigkeits- in eine Verbrauchsstiftung gesetzlich vorgesehen. Das wird allerdings von hohen Voraussetzungen abhängig gemacht, wie vor allem der „endgültigen Unmöglichkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks“.

     

    Die Neuerrichtung von Verbrauchsstiftungen soll weiter zulässig sein. Dafür ist Voraussetzung, dass

    • bei ihrer Errichtung nachgewiesen wird, dass der Stiftungszweck mindestens zehn Jahre erfüllt werden kann,
    • der konkrete Zeitraum ihres Bestehens in der Satzung festgelegt wird; dieser Zeitraum muss auch im Stiftungsregister eingetragen werden.

     

    5. Der „große Wurf“: Stiftungsregister mit Publizitätswirkung

    Als „großer Wurf“ könnte sich das Reformvorhaben deswegen erweisen, weil ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung geschaffen werden soll. Darin würden die Vorstandsmitglieder, etwaige besondere Vertreter, denen ein bestimmter Geschäftskreis zugewiesen worden ist, sowie deren konkrete Vertretungsmacht eingetragen. Dadurch würden unter anderem die bisweilen lästige Anforderung von Vertretungsbescheinigungen für die Mitglieder des Stiftungsvorstands bei den Stiftungsbehörden und die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten beseitigt. In das Register sollen alle neuen und alle bestehenden Stiftungen bürgerlichen Rechts eingetragen werden.

     

    Zwar erfassen die Bundesländer schon bisher die Daten über Stiftungen bürgerlichen Rechts überwiegend mit unterschiedlichen Angaben in Stiftungsverzeichnissen. Den Stiftungsverzeichnissen kommt aber ebensowenig wie dem seit dem Jahr 2017 bestehenden Transparenzregister, in dem die wirtschaftlich Berechtigten einer Stiftung zu erfassen sind, eine Publizitätswirkung zu, wie wir sie bislang z. B. aus dem Vereinsrecht kennen (Vereinsregister).

     

    Dem neuen Stiftungsregister soll ‒ so wie dem Vereinsregister ‒ immerhin eine negative Publizität zukommen. Das Register gewährt danach Vertrauensschutz insofern, als dass die Stiftung eine einzutragende Tatsache (z. B. die Reichweite der Vertretungsmacht) einem Dritten im Geschäftsverkehr nur entgegenhalten kann, wenn diese Tatsache im Stiftungsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. Wurde eine einzutragende Tatsache im Register eingetragen, so muss ein Dritter im Geschäftsverkehr diese Tatsache gegenüber der Stiftung gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste.

     

    Das Stiftungsregister soll beim Bundesamt für Justiz geführt werden, und nicht dezentral durch die Länder. Für die Umsetzung des Registers ist ein eigenständiges „Stiftungsregistergesetz“ vorgesehen. Danach soll die Einsichtnahme in das Stiftungsregister sowie in die zum Register eingereichten Dokumente jedermann ‒ nach bisheriger Regelung ohne Nachweis eines berechtigten Interesses ‒ gestattet sein.

     

    PRAXISTIPP | Zu den einzureichenden Dokumenten gehört auch die Stiftungssatzung. Damit erhält die Öffentlichkeit künftig Einblick in die Satzung einer jeden Stiftung bürgerlichen Rechts. Das dürfte insbesondere für Familienstiftungen vor dem Hintergrund etwaiger Vertraulichkeitsbedürfnisse relevant sein. Diese möglicherweise in Zukunft bestehende erhöhte Transparenz sollte schon heute bei der Satzungsgestaltung berücksichtigt werden (indem z. B. die Destinatäre, die Stiftungsleistungen erhalten sollen, abstrakt umschrieben und nicht namentlich genannt werden).

     

    6. Neuer Rechtsformzusatz

    Nach Eintragung in das Stiftungsregister hat die Stiftung ihren Namen mit dem Zusatz „eingetragene Stiftung“ zu führen. Anstelle dieses Namenszusatzes kann dem Stiftungsnamen auch die Abkürzung „e. S.“ angefügt werden. Verbrauchsstiftungen haben mit der Eintragung den Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ oder die Abkürzung „e. VS.“ zu führen.

     

    PRAXISTIPP | Bestehende Stiftungen müssen ihre Satzung nicht ändern. Sie können ihren Namen unverändert beibehalten. Sie müssen ihn künftig nur mit dem Namenszusatz verwenden, der ihre Rechtsform erkennen lässt.

     

    7. Verwaltung im Inland

    Der Verwaltungssitz der Stiftung als dem Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ‒ der vom sog. Satzungssitz zu unterscheiden ist ‒ soll zwingend im Inland liegen, da die „Verwaltung der Stiftung [fortan] im Inland zu führen“ ist.

     

    Nach bisheriger Auffassung des Reformgesetzgebers können Stiftungen nur unter dieser Prämisse durch die Stiftungsbehörden sinnvoll kontrolliert werden. Falls aber die zuständigen Stiftungsorgane die Verwaltung der Stiftung ins Ausland verlegen sollten, führt dies nicht zur automatischen Auflösung bzw. Aufhebung der Stiftung. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben bei einer Verlegung der Verwaltung ins Ausland zunächst darauf hinzuwirken, dass der Verwaltungssitz im Inland wieder begründet wird.

    Erste Kritik am Entwurf

    Aus der Stiftungspraxis und -wissenschaft ist bereits erste Kritik am Referentenentwurf laut geworden:

     

    • Die neuen Regeln würden über ihr Ziel hinausschießen, indem u. a. zahlreiche unausgereifte Formulierungen eingeführt würden, die neue Rechtsunsicherheiten auslösen. Beispielhaft wird auf die geplanten Regelungen zum Stiftungsvermögen und dessen Verwaltung hingewiesen. Die bewährte Verweistechnik ins Vereinsrecht (§ 86 BGB) würde ohne Not aufgegeben, was ebenfalls zu neuen Unsicherheiten in der Auslegung des neuen Gesetzes führt. Dasselbe gelte für die Regelungen über die Zusammenführungen von Stiftungen, die aufgrund der zahlreichen Detailbestimmungen „hypertroph“ geraten seien. Darüber hinaus führe die neue Regelung zum zwingenden Verwaltungssitz im Inland zu einer Neujustierung des Internationalen Privatrechts der Stiftungen, die aufgrund europarechtlicher Vorgaben heikel sein könnte (dazu Uhl, Non Profit Law Yearbook 2012/2013, 2013, 189).

     

    • Auffällig und misslich sei überdies, dass die gesetzliche Klarstellung über die Geltung der Business Judgement Rule ausschließlich auf das Stiftungsrecht beschränkt ist. Sie würde damit den rund 600.000 Vereinsvorständen vorenthalten. Sie könnten sich im Streitfalle folglich nicht mit letzter Gewissheit auf diese für sie vorteilhafte Haftungsregel berufen.

     

    • Auch der gesonderte Rechtsformzusatz für Verbrauchsstiftungen wird kritisiert, weil nicht ersichtlich sei, aus welchem Grunde der Rechtsverkehr vor dieser Stiftungsform gesondert gewarnt werden müsste.

     

    • Starke Kritik erfährt vor allem, dass Stifter im Rahmen der Satzungsgestaltung künftig nur noch dann von bestimmten gesetzlichen Vorschriften abweichen können sollen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich erlaubt. Ein solcher Paradigmenwechsel zum bisherigen Recht beschneide die Stifterautonomie, wie wir sie bislang kannten.

     

    • Schließlich ist zu erkennen, dass der Referentenentwurf wahrlich nicht alle wesentlichen Rechtsunsicherheiten der Praxis zu beseitigen versteht. Dies betrifft etwa die Form des Stiftungsgeschäfts bei Widmung von Immobilienvermögen und GmbH-Geschäftsanteilen.
      • Das OLG Köln verlangte bei Widmung von Immobilienvermögen im Stiftungsgeschäft dessen notarielle Beurkundung (OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2019, Az. 2 Wx 220/19, Wx 227-229/19). Das OLG machte in dieser Entscheidung deutlich, dass die Formvorschrift des § 311b Abs. 1 BGB auch für lebzeitig errichtete Stiftungsgeschäfte gilt (siehe dazu SB 3/2020, Seite 48 → Abruf-Nr. 46366265).
      • Der Referentenentwurf sieht dagegen für das zu Lebzeiten errichtete Stiftungsgeschäft weiterhin nur die einfache Schriftform vor (§ 81 Abs. 3 BGB-RefE). Dies wird man auch angesichts entsprechender Erläuterungen in der Begründung des Entwurfs dahingehend zu verstehen haben, dass der Reformgesetzgeber den Argumenten des OLG Köln (zu Recht) nicht folgen möchte. Interessanterweise hält der Entwurf eine Klarstellung zur erforderlichen Form nur im Zusammenhang mit der Zu- und Zusammenlegung von Stiftungen für erforderlich: Nach § 86d BGB-RefE gilt: „Zulegungsverträge und Zusammenlegungsverträge bedürfen der schriftlichen Form. § 311b Abs. 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.“ Danach müssen Zu- und Zusammenlegungsverträge jedenfalls nicht notariell beurkundet werden, wenn die Zu- oder Zusammenlegung mit einem Übergang von Immobilienvermögen verbunden ist. Auf die parallele Problematik der Anwendung des § 15 GmbHG (Widmung bzw. Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen) geht der Referentenentwurf nicht ein.

    Ausblick: Wie geht es weiter?

    Angesichts der vorstehenden Einwände bleibt für den Gesetzgeber also noch Einiges zu tun, um das im Wesentlichen aus dem 19. Jahrhundert stammenden Stiftungsrecht ins 21. Jahrhundert zu überführen. Einen Anhaltspunkt für die notwendigen Änderungen im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens könnte ein sog. Professorenentwurf bieten, der sich ausdrücklich als Gegenentwurf zum Diskussionsentwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe (und nunmehr mutmaßlich auch als solcher zum zwischenzeitlich vorliegenden Referentenentwurf) versteht (ZIP 10/2020). Im bisherigen Gesetzgebungsverfahren ist dieser Professorenentwurf soweit ersichtlich nur spärlich berücksichtigt worden ‒ von dem wesentlichen Petitum nach Einführung eines Stiftungsregisters abgesehen.

     

    Der Referentenentwurf enthält zahlreiche, schon lange eingeforderte Ergänzungen und Neubestimmungen. Er wurde am 28.09.2020 zur Anhörung an die Verbände zur Kenntnisnahme und Gelegenheit zur Stellungnahme (bis zum 30.10.2020) weitergeleitet. Erkenntnisse daraus werden ggf. in den folgenden Regierungsentwurf einfließen. Sofern das Reformgesetz von Bundestag und Bundesrat beschlossen wird, wäre mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2022 und mit der Einführung des Stiftungsregisters zum 01.01.2025 zu rechnen. Entsprechend müssten dann die Bundesländer auch die Landesstiftungsgesetze anpassen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 203 | ID 46950074