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  • · Nachricht · Betriebsschließungsversicherung

    Keine Leistung für Kita mit Notbetreuung

    | Eine Kindertagesstätte (Kita) kann keine Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung beanspruchen, wenn sie aufgrund der Notbetreuung nicht vollständig geschlossen war. Das hat das LG München I im Rechtsstreit einer Kita gegen einen Versicherer entschieden. |

     

    Das LG München I hat die Klage der Kita abgewiesen. Denn die Kita war nur bezüglich des regulären Betriebs geschlossen. Sie hielt aber gleichzeitig eine Notbetreuung aufrecht. Damit war sie nicht vollständig geschlossen. Das jedoch setzen die einschlägigen Versicherungsbedingungen für den Eintritt des Versicherungsfalls voraus (LG München I, Urteil vom 17.09.2020, Az. 12 O 7208/20, Abruf-Nr. 217902, nicht rechtskräftig).

     

    • Versicherungsbedingungen

    § 1 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren

    • 1. Versicherungsumfang
    • Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfungen von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz ‒ IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2),
    • a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;
    • 2. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger
    • Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.
     
    Quelle: ID 46870574