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  • 11.11.2022 · Nachricht · Lohnfortzahlung/Entschädigung

    Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG für Auszubildende

    | Die Vorschrift des § 616 Abs. 1 BGB kann abbedungen werden. Dies hat zur Folge, dass der gesetzliche Entschädigungsanspruch des § 56 Abs. 1 IfSG bei einem Arbeitnehmer greift, der sich in einer behördlich angeordneten Quarantäne befindet, ohne krank zu sein. Dies hat das VG Osnabrück im Fall einer Auszubildenden zur Gesundheits- und Krankenpflegerin in einem Krankenhaus entschieden. |